Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

BGH: Schriftformklausel in AGB kann unangemessen benachteiligen

29.08.2016, 11:34 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Anna-Lena Baur
BGH: Schriftformklausel in AGB kann unangemessen benachteiligen

Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sollten Online-Händler gleich aus zwei Gründen vermeiden: Zum einen sind unwirksame AGB nichtig und damit für das Vertragsverhältnis als nicht bestehend zu behandeln, zum anderen stellt deren Verwendung ein abmahnfähiges Verhalten dar. Der BGH hat sich jetzt dazu geäußert, wann eine Schriftformklausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt und damit gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist (Urteil v. 14.07.16 – Az.: III ZR 387/15).

Sachverhalt

Die Beklagte ist Anbieterin einer Online-Partnerbörse und verwendete in ihren AGB unter anderem folgende Klausel:

"Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z. B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Sich selbst behielt die Beklagte vor, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden fristlos durch E-Mail zu kündigen. Das Zustandekommen und die Durchführung eines Vertrages mit der Beklagten erfolgte grundsätzlich vollständig auf elektronischem Weg.

1

Schriftformklausel unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Klauseln, die einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen, unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange ausreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Der BGH hob hervor, dass es für die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung einer umfassenden Interessenabwägung bedürfe, bei welcher auch Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen seien.

Als ausschlaggebend erachtetet der BGH im vorliegenden Fall, dass bei der Online-Partnervermittlung der Beklagten ausschließlich digitale Kommunikation geführt würde. Vertragsschluss, das Abrufen der Leistungen der Beklagten sowie die Ausübung des Widerrufrechts durch den Kunden konnten ohne Erklärungen in Schriftform, insbesondere durch E-Mail, erfolgen.

„Bei einer derart umfassenden und bis auf die Kündigung durch den Kunden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung ist es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung“ – so der BGH.

Im Ergebnis war für das höchste Zivilgericht demnach kein das Schriftformerfordernis rechtfertigendes Interesse der Beklagten erkennbar, sodass die streitgegenständliche Klausel einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstellte und unwirksam war.

BGH-Rechtsprechung trotz Gesetzesänderung für Verbraucherverträge relevant

Ab dem 01.10.2016 wird § 309 Nr. 13 BGB dahingehend geändert, dass Schriftformklauseln in AGB für Verbraucherverträge die nicht der notariellen Beurkundung bedürfen grundsätzlich unzulässig sind (die IT-Recht-Kanzlei berichtete). Während die streitgegenständliche Klausel der Beklagten wahrscheinlich schon nach § 309 Nr. 13 BGB n.f. nichtig gewesen wäre, ist zu beachten, dass sich das Urteil des BGH auf die Anwendung von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht und somit über die Gesetzesänderung hinaus relevant bleibt.

Für die AGB von Verträge, die vor dem Stichtag des 01.10.2016 geschlossen wurden, gilt weiterhin die alte Fassung des § 309 Nr. 13 BGB, die kein generelles Verbot von Schriftformklauseln in Verbraucherverträgen vorsieht. Allerdings hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass Klauseln, die zwar die Voraussetzungen der § 309 Nr. 1-14 BGB erfüllen, trotzdem wegen einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein können.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Bloße Kontonutzung bewirkt keine Vertragsänderung
(05.01.2023, 15:40 Uhr)
Bloße Kontonutzung bewirkt keine Vertragsänderung
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei