Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen.de
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB

Namensrecht

Wer liebt den DJ ? Wendler vs. Wendler II
21.05.2013, 12:50 Uhr | Namensrecht

Wer liebt den DJ ? Wendler vs. Wendler II

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagersänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Gegen den Sänger („Sie liebt den DJ“) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat.

P&C family business: Rücksichtnahme bei Werbung unter Gleichnamigen
25.01.2013, 11:05 Uhr | Namensrecht

P&C family business: Rücksichtnahme bei Werbung unter Gleichnamigen

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Verfahren über die Frage entschieden, wie eine bundesweite Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung gestaltet sein muss.

OLG Stuttgart: Kein Namensschutz nach dem Prioritätsgrundsatz bei fehlendem Interesse des Domaininhabers an Namenszusatz
07.11.2007, 15:47 Uhr | Namensrecht

OLG Stuttgart: Kein Namensschutz nach dem Prioritätsgrundsatz bei fehlendem Interesse des Domaininhabers an Namenszusatz

<p class="MsoNormal">Das OLG Stuttgart hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, ob sich der Inhaber einer Domain gegenüber einer gleichnamigen Unternehmensgruppe auf den Prioritätsgrundsatz berufen kann, wenn er seinen Namen in Verbindung mit dem Zusatz "Unternehmensgruppe als Domain benutzt, obwohl er nicht unternehmerisch tätig ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2007, Az. 7 U 55/07).

Domain räumt keinerlei Rechte an dem Namen ein - Schutz nur durch Markenregistrierung möglich
07.09.2007 | Namensrecht

Domain räumt keinerlei Rechte an dem Namen ein - Schutz nur durch Markenregistrierung möglich

Immer wieder kommt es vor, dass Domaininhaber eine böse Überraschung erleben. Eine Abmahnung flattert ins Haus, mit der der Domaininhaber unter Androhung einer Vertragsstrafe aufgefordert wird, die weitere Nutzung der Domain zu unterlassen und eine dem entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

Bildquelle (falls nicht anders angegeben): Pixelio
Urheber (geordnet nach Reihenfolge des Erscheinens): · Bild 2) © Arcady - Fotolia.com · Bild 3) S. Hofschlaeger / PIXELIO · Bild 4) Mensi / PIXELIO
© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller