Vergaberecht für Auftragnehmer
Entscheidung des BGH - das Sprichwort „Ein Mann – ein Wort“ gilt auch für die Vergabestelle
Der BGH setzt seine bieterfreundliche Rechtsprechung fort. Sind die Vergabeunterlagen unklar und konnte der Bieter dies nicht auf Anhieb erkennen, darf die Vergabestelle den Bieter nicht wegen Formfehlern ausschließen. Dabei müssen nicht nur die einzelne Teile der Vergabeunterlagen sondern die Vergabeunterlagen insgesamt eindeutig und widerspruchsfrei sein.
Der BGH setzt seine bieterfreundliche Rechtsprechung fort. Sind die Vergabeunterlagen unklar und konnte der Bieter dies nicht auf Anhieb erkennen, darf die Vergabestelle den Bieter nicht wegen Formfehlern ausschließen. Dabei müssen nicht nur die einzelne Teile der Vergabeunterlagen sondern die Vergabeunterlagen insgesamt eindeutig und widerspruchsfrei sein.
Muss eine Rüge zukünftig nicht mehr „unverzüglich“ erhoben werden?
Das Oberlandesgericht in München lockert vor dem Hintergrund der EuGH Entscheidung in der Rechtssache Uniplex die Anforderungen an eine unverzügliche Rüge nach §107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. (OLG München, Beschluss vom 15.03.2012, Verg 2/12)
Das Oberlandesgericht in München lockert vor dem Hintergrund der EuGH Entscheidung in der Rechtssache Uniplex die Anforderungen an eine unverzügliche Rüge nach §107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. (OLG München, Beschluss vom 15.03.2012, Verg 2/12)
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Unsere Leistungen im Vergaberecht
Wir beraten Auftraggeber bei der Erstellung von rechtsicheren Vergabeunterlagen und Bieter bei der Abgabe optimal gestalteter Angebote
Im Einzelnen unterstützen wir Auftraggeber u.a. bei:
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Vorbereitung der Vergabe
- Anlegen der Vergabeakte
- Aktenvermerke
- Wahl der Vergabeart
- Zeitplan
- Rollenfestlegung
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Vertragsunterlagen
- Leistungsbeschreibung
- Preisblatt
- Vertragsbedingungen
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Erstellung der Vergabeunterlagen
- Festlegung der Eignungskriterien
- Bekanntmachung
- Anschreiben,
- Bewerbungsbedingungen, einschließlich der Angabe der Zuschlagskriterien
- Auswertung der Angebote
- Durchführung eines Verhandlungsverfahren
- Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber bei Vergabeüberprüfungen (Rügen, Nachprüfungsverfahren
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