Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Freiwillig bereit heißt nicht verpflichtet: OLG Celle zur Ausnahme der Hinweispflicht auf Verbraucherschlichtung

11.10.2018, 15:53 Uhr | Lesezeit: 4 min
Freiwillig bereit heißt nicht verpflichtet: OLG Celle zur Ausnahme der Hinweispflicht auf Verbraucherschlichtung

Es war DER Aufreger Anfang 2017: Die Hinweispflicht auf die Online-Streitschlichtung. Jetzt gab es ein Urteil in diesem Zusammenhang: Das OLG Celle (Urteil vom 24.07.2018, 13 U 158/17) hat dabei entschieden, dass derjenige, der sich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung lediglich "bereit erklärt", jedoch nicht "verpflichtet", nicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen muss.

Bereiterklären ist nicht Verpflichten

Die Beklagte verwendete in ihren AGB folgende Regelung zur Streitschlichtung:

"Die EU hat ein Online Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren und Dienstleistungen, die Sie bei uns im Internet gekauft haben, können Sie unter folgender Adresse http:/… eine neutrale Streitbeilegungsstelle finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Bitte beachten Sie, für einige Branchen und in einigen Ländern gibt es derzeit (Stand 01.02.2017) keine Streitbeilegungsstellen. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit uns in diesen Ländern nutzen. Weitere Informationen finden Sie im Online Portal der EU. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an …"

Dabei fehlten Informationen, weder in den AGB noch sonst auf der Website, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sich die Verbraucher wenden können. Insbesondere fehlen Informationen zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle.

Das war der Klägerin, dem Dachverband der Verbraucherzentralen, zu wenig – sie berief sich auf die die Anforderungen der nachfolgenden gesetzlichen Regelung des § 36 VSBG:

"(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten."

Hier sei in Nr. 2 eben eine Hinweispflicht enthalten, gegen die verstoßen wurde.

Banner Premium Paket

Kein Hinweis ohne Verpflichtung

Das Gericht sah das, genau wie die Vorinstanz (LG Hannover) ein bisschen anders:

"Voraussetzung für die vom Kläger behauptete Pflicht der Beklagten, Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen, ist also nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG, dass die Beklagte entweder „auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist“ - was hier unstreitig nicht der Fall ist - oder dass sie sich „zur Teilnahme an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat."

Eine solche Verpflichtung ist die Beklagte aber nicht eingegangen - denn indem sie in den AGB wie folgt formulierte, ergibt sich gerade ausdrücklich keine solche Verpflichtung:

"Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit"

Das Gericht stellt zur Unterscheidung von dem bloßen Bereiterklären und dem Verpflichten klar:

"Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ergibt sich, dass die Übernahme einer solchen Verpflichtung zu unterscheiden ist von der bloßen Erklärung, ob und wenn ja inwieweit der Unternehmer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (freiwillig, d.h. ohne Verpflichtung) „bereit“ ist. Das Gesetz differenziert also zwischen der - auch vertraglich übernommenen - Verpflichtung des Unternehmers, die weitergehende Informationspflichten zur Folge hat, und der bloßen Erklärung der Bereitschaft, die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG keine Erwähnung findet."

Also: Die erweiterte allgemeine Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG gilt nur für Webseiten-Betreiber und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet sind. Das bedeutet, dass anders als bei der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, nicht alle Shop-Betreiber betroffen sind.

Mehr Informationen zu den Anforderungen dieser Streitbeilegung finden Sie in diesem Beitrag.

Fazit

Nur Shop-Betreiber, die der erweiterten Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG unterliegen, sprich solche, die sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet sind, müssen auf ihre Verpflichtung hinweisen, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und auf die zuständige AS-Stelle hinweisen (Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle). Wär sich dazu nur bereit erklärt, den trifft diese Pflicht gerade nicht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OS-Plattform der EU-Kommission: Dringender Reformbedarf
(23.04.2024, 10:06 Uhr)
OS-Plattform der EU-Kommission: Dringender Reformbedarf
Alternative Streitbeilegung: Ist die OS-Plattform bald Geschichte?
(20.11.2023, 16:33 Uhr)
Alternative Streitbeilegung: Ist die OS-Plattform bald Geschichte?
Verbraucher beschwert sich bei "EU-Online-Streitschlichtungsplattform": Wie ist zu reagieren?
(17.02.2022, 08:36 Uhr)
Verbraucher beschwert sich bei "EU-Online-Streitschlichtungsplattform": Wie ist zu reagieren?
Verkaufen via Shpock+: Wenn der Link auf die OS-Plattform nur klickbar wäre…
(09.08.2021, 14:50 Uhr)
Verkaufen via Shpock+: Wenn der Link auf die OS-Plattform nur klickbar wäre…
Richtige Verlinkung der Online-Streitbeilegungsplattform
(16.07.2020, 11:12 Uhr)
Richtige Verlinkung der Online-Streitbeilegungsplattform
Die EU-Kommission bekommt es nicht hin: OS-Plattform erneut „offline“ und nicht erreichbar!
(17.05.2020, 21:45 Uhr)
Die EU-Kommission bekommt es nicht hin: OS-Plattform erneut „offline“ und nicht erreichbar!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei