E-Commerce Recht in Italien: Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 in italienisches Recht
Italien hat die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 durch Gesetzesverordnung Nr. 21 vom 21.02.2014 (Decreto Legislativo 21 febbraio 2014, n. 12) in nationales Recht. ) umgesetzt. Die den deutschen Onlinehändler interessierenden Bestimmungen dieser Gesetzesverordnung gelten in Übereinstimmung mit der o.g. Verbraucherschutzrichtlinie seit dem 13. Juni 2014.
Die Gesetzesverordnung begnügt sich weitgehend damit, die Verbraucherschutzrichtlinie 1:1 umzusetzen. Der deutsche Onlinehändler, der mit der neuen deutschen Rechtslage vertraut ist, sollte in dieser Hinsicht beim Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen in Italien auf keine Überraschungen stoßen. Er ist allerdings gut beraten, die vorvertraglichen Pflichtinformationen und die Widerrufsbelehrung in italienischer Sprache vorzuhalten, andernfalls kann der italienische Verbraucher erfolgreich einwenden, dass er diese Pflichtinformationen nicht verstanden hat. Die Musterwiderrufsbelehrung in italienischer Sprache (Informazioni relative all'esercizio del diritto di recesso) findet sich im Anhang I der Gesetzesverordnung.
Interessant sind die Bestimmungen zu den Rechtsbehelfen und der Durchsetzung durch staatliche Organe. Der Verbraucher kann seine Rechte gegen den Onlinehändler vor Gericht einklagen, was in Italien sehr langwierig sein kann. Es gibt in Italien auch sehr eingeschränkt das Instrument der Sammelklage. Wichtig ist aber vor allem, dass gem. Artikel 66 die italienische Wettbewerbsbehörde jetzt befugt ist, von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Privatperson oder einer Organisation, die ein legitimes Interesse vorbringen kann (z.B. Verbraucherschutzverbände) Verletzungen der Gesetzesverordnung festzustellen, zu verbieten und einen Schadensausgleich (elimina gli effeti) anzuordnen .
Art. 66 DECRETO LEGISLATIVO 21 febbraio 2014, n. 21
Tutela amministrativa e giurisdizionale
1. Al fine di garantire il rispetto delle disposizioni contenute nelle Sezioni da I a IV del presente Capo da parte degli operatori, trovano applicazione le disposizioni di cui agli articoli 27, 139, 140, 140-bis, 141 e 144 del presente Codice.
2. L'Autorita' Garante della Concorrenza e del Mercato, d'ufficio o su istanza di ogni soggetto o organizzazione che ne abbia interesse, accerta le violazioni delle norme di cui alle Sezioni da I a IV del presente Capo, ne inibisce la continuazione e ne elimina gli effetti. ….
Die italienische Wettbewerbsbehörde wird damit zur wichtigsten italienischen Behörde zur Durchsetzung der Verbraucherrechte im italienischen Fernabsatzrecht.
Die IT-Recht Kanzlei bietet für ihre Mandanten, die in Italien Waren oder Dienstleistungen vertreiben Rechtstexte (AGB und Widerrufsbelehrungen) in italienischer Sprache an. Diese Rechtstexte bilden das italienische Recht tatsächlich ab und stellen keine bloße Übersetzung deutscher Texte dar!
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