Widerrufsbelehrung: Kein Hinweis auf Poststempel im Zusammenhang mit fristwahrender Ausübung des Widerrufsrechts!
Das OLG München hat entschieden (Urteil vom 31.03.2011, Az. 29 U 3822/10), dass folgender Passus in der Widerrufsbelehrung bezüglich der fristwahrenden Ausübung des Widerrufsrechts wettbewerbswidrig ist und folglich abgemahnt werden kann: „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)“.
Der Hinweis „Datum des Poststempels“ könne zu einem Irrtum auf Seiten des Verbrauchers führen, da nicht klar sei, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf noch fristgemäß ausgeübt werden könne. Ferner werde der Anschein erweckt, dass der Widerruf nur per Post geltend gemacht werden kann und nicht per Fax oder ähnlichem.
Die genaue Begründung des OLG München:
„Der Klammerzusatz [...] ist geeignet, auch einen verständigen und durchschnittlich informierten Adressaten zu einem Irrtum über die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Ausübung des Widerrufs zu veranlassen. Er erweckt den Anschein, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs die rechtzeitige Absendung eines Schreibens (Einwurf in den Briefkasten) nicht ausreiche, sondern das Schreiben auch (und dies notwendigerweise) mit einem Poststempel versehen sein müsse, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trägt; zudem wird der Anschein erweckt, andere Übermittlungswege als die der Postsendung wie Telefax oder persönliche Übergabe seien unwirksam.“
Fazit
Der Zusatz „Datum des Poststempels“ war zu viel des Guten. Anstatt aufzuklären bewirkt diese „Konkretisierung“ das Gegenteil und sollte deshalb in Widerrufsbelehrungen unbedingt vermieden werden.
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Fabian Karg
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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