LG Wuppertal: Zur Koppelung von preisungebundenen Lehrerprüfbüchern mit preisgebundenen Lehrbüchern
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Büchern, eBooks" veröffentlicht.
Das LG Wuppertal sah in seiner Entscheidung (Urteil vom 17.11.2009; Az.:14 O 13/09) im Rahmen eines Kaufvertrages in der Koppelung von preisungebundenen Bücher-Lehrerprüfstücken mit preisgebundenen Lehrbüchern einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz, sofern die preisungebundenen Bücher-Lehrerprüfstücke zu einem Preis angeboten werden, der unterhalb des Beschaffungspreises liegt.
Inhaltsverzeichnis
1. Hintergrund zur Buchpreisbindung in Deutschland
In Deutschland gilt das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG), danach unterliegen folgende gewerbs- oder geschäftsmäßig vertriebenen Waren einer Buchpreisbindung, sofern Sie an Letztabnehmer verkauft werden:
- neue Bücher i.S.v. § 2 Abs. 1 BuchPrG, sowie
- Zeitungen und Zeitschriften i.S.v. § 30 Abs. 1 GWB n.F.
Nach § 1 des Buchpreisbindungsgesetz sind Bücher im Sinne des Gesetzes nicht nur Bücher im eigentlichen Sinne, sondern gem. § 2 BuchPrG auch
- Musiknoten,
- kartographische Produkte,
- Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind,
- kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet,
- Remittenden, solange sie durch das Hin- und Hersenden (oder durch die Lagerung) nicht mangelhaft geworden sind (zum Thema Mängelexemplar s.u).
Von der Buchpreisbindung sind gebrauchte Bücher ausgenommen (§ 3 S.2 BuchPrG), ferner sind insbesondere in § 7 BuchPrG Ausnahmen vorgesehen. In § 7 Abs.1 Nr.3 BuchPrG ist vorgesehen, dass keine Buchpreisbindung für den Verkauf von Büchern an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht (sog. Bücher-Lehrerprüfstücke) gilt.
2. Was war geschehen?
Im Rahmen einer Schulbücher-Ausschreibung der Stadt Nürnberg in Bezug auf preisgebundene Schulbücher sowie preisungebundener Lehrerprüfbücher, gab eine Anbieterin von Schulbüchern ein Angebot ab. Dieses Angebot sah vor, dass preisungebundene Lehrerprüf-Exemplare mit einem Nachlass von mehr als 25% zu den preisgebundenen Lehrbücher-Exemplaren angeboten wurden. Nachdem ein Preisbindungstreuhänder die Anbieterin vergeblich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, verklagte der Preisbindungstreuhänder die Anbieterin darauf hin vor dem LG Wuppertal und beantragte, es der Anbieterin zu verbieten, preisungebundene Bücher-Lehrerprüfstücke im Rahmen von Kopplungsgeschäften mit preisgebundenen Lehrbüchern an Letztabnehmer, insbesondere Schulträgern, zu Preisen anzubieten und/oder zu verkaufen, die unter den Kosten liegen, zu denen diese Bücher beschafft werden.
3. Die Entscheidung des LG Wuppertal
Das LG Wuppertal sah die Klage als begründet an, die Anbieterin habe nach § 9 Abs.2 Nr.3 BuchPrG verstoßen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass durch
„das Angebot, an sich preisungebundene Lehrerprüfstücke (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchpreisbindungsgesetz) mit einem Rabatt von mehr als 25 % im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Schulbücher anzubieten und/oder zu verkaufen, verstößt die Beklagte gegen das Verbot, preisgebundene Bücher unter den nach § 5 Buchpreisbindungsgesetz festgesetzten Preisen abzugeben. Zwar erfolgt der Verstoß nicht unmittelbar, sondern nur “verkappt”, weil ein Rabatt von mehr als 25 % auf die Lehrerprüfstücke größer ist als die Handelsspanne bei diesen Büchern; letztere beträgt unstreitig nur zwischen 20% und 25 %. Wird ein größerer Rabatt gewährt, als die Handelsspanne beträgt, kann dieser Verlust nur durch die teilweise Verwendung der Gewinne aus dem Verkauf der preisgebundenen Bücher ausgeglichen werden, und das läuft im Ergebnis wirtschaftlich darauf hinaus, dass die preisgebundenen Bücher zu einem geringeren als dem gebundenen Preis angeboten und/oder verkauft werden. Auch eine solche indirekte Aushöhlung der Preisbindung nach § 3 Buchpreisbindungsgesetz ist unzulässig.“ (Hervorhebungen durch den Zitierenden)
Das LG Wuppertal erteilte auch einer Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 19.12.2007; Az.: Verg 12/07) zur gleichen Problematik eine Abfuhr. Das OLG München hatte in seiner Entscheidung noch die Ansicht vertreten, dass Lehrerprüfstücke nur einzeln vergeben werden und sich somit ein hoher Rabatt auf den Gewinn aus den verkauften preisgebundenen Büchern minimal auswirke, ein unzulässiges Koppelungsgeschäft läge demnach nicht vor. Das LG Wuppertal argumentierte gegen die Auffassung des OLG München, dass dem Buchpreisbindungsgesetz eine quantitative Betrachtungsweise fremd sei und jede noch so kleine Unterschreitung der gebundenen Preise einen unzulässigen Verstoß darstelle.
4. Fazit
Die Entscheidung des LG Wuppertal zeigt, dass jeder noch so minimale Preisnachlass auf preisgebundene Bücher einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz darstellt. Demnach besteht also auch ein unzulässiger Preisnachlass bei preisgebundenen Büchern, wenn diese im Rahmen eines Verkaufs mit preisungebundenen Büchern angeboten werden, sofern der Preis für die preisungebundenen Bücher unterhalb des eigenen Beschaffungspreises liegt. Im Umkehrschluss bleibt festzuhalten, dass eine Koppelung, wie vorstehend, zulässig ist, wenn der Rabatt für das preisungebundene Buch maximal in Höhe des preisgebundenen Preises abzüglich des Beschaffungspreises liegt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare