Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder
08.01.2010 | Lesezeit: 3 min

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.2009 hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.

Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe "The Who". Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP?Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.

Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.

Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil vom 23.12.2009, Az.: 6 U 101/09

Quelle: PM des OLG Köln vom 07.01.2010

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Fantasista - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

4 Kommentare

U
Unbekannt 22.01.2010, 16:19 Uhr
Ohne Titel
Gestritten wurde doch nur über die Abmahnkosten. Weiterer Schadensersatz, wie z.B. Lizenzgebühren für jeden einzelnen Titel, war gar nicht Streitgegenstand. Jetzt dürfte es aber richtig "heiß" werden, denn die Musikindustrie wird sich mit den Abmahnkosten wohl zukünftig nicht mehr zufrieden geben.
U
Unbekannt 14.01.2010, 02:34 Uhr
Ohne Titel
seit 2 jahren ist auch der download nicht legal wenn die dateien aus offensichtlich illegalen quellen stammen ...
S
Smörre 13.01.2010, 17:53 Uhr
Upload von mp3-Dateien ist verboten
Soweit mir bekannt ist, ist der eigentliche Download von Musikdateien erlaubt, insofern man diese Musiktitel auf original Tonträgern besitzt, man darf nur die entsprechenden Dateien nicht zum Download für andere freigeben. Also den Upload ausschalten wenn man etwas downloadet.
Falls ich damit falsch liege, bitte ich um Richtigstellung!
U
Unbekannt 10.01.2010, 16:40 Uhr
Musikdownload
Wie berechnet sich denn die Summe, die der Anschlussinhaber zahlen muss? Ich glaube mich zu erinnern, dass diese Mutter für die über 900 mp3-Formate über 2000,- EUR zahlen musste. Wird da pro mp3 eine bestimmte Summe festgelegt und dann einfach nur hochgerechnet? Oder wie läuft das?

Weitere News

Anschlussinhaber und Eltern aufgepasst: BGH bestätigt Haftung
(12.06.2015, 12:10 Uhr)
Anschlussinhaber und Eltern aufgepasst: BGH bestätigt Haftung
Eltern aufgepasst: Keine Haftung für volljährige Kinder bei Filesharing
(08.01.2014, 14:59 Uhr)
Eltern aufgepasst: Keine Haftung für volljährige Kinder bei Filesharing
Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber wird nicht reduziert
(10.06.2013, 07:59 Uhr)
Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber wird nicht reduziert
Drum prüfe...nicht: Keine Kontrollpflicht für Ehepartner bei Filesharing!
(04.06.2013, 10:34 Uhr)
Drum prüfe...nicht: Keine Kontrollpflicht für Ehepartner bei Filesharing!
Hurra: BGH verneint Haftung der Eltern fürs "filesharende" Kind
(15.11.2012, 17:17 Uhr)
Hurra: BGH verneint Haftung der Eltern fürs "filesharende" Kind
Ich war's nicht! - LG Köln zur Haftung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch P2P-Netzwerke
(14.11.2012, 10:27 Uhr)
Ich war's nicht! - LG Köln zur Haftung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch P2P-Netzwerke
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei