Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Unternehmer: Muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen

09.10.2009, 17:49 Uhr | Lesezeit: 3 min
Unternehmer: Muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen

Die Parteien, zwei u.a. im Rhein-Neckar-Raum tätige Plakatierungsunternehmen, sind Wettbewerber. Der Kläger verdächtigte den Beklagten, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die der Kläger aufgehängt hatte; er hatte in der Vergangenheit bereits einen entsprechenden Verbotstitel erwirkt. Um seinen Verdacht belegen zu können, schaltete er eine Detektei ein, die den Beklagten observierte und bei ihm einen Mitarbeiter als Praktikanten einschleuste. Dieser trug einen GPS-Sender bei sich und begleitete den Beklagten bei der Plakatierung. Bei der Observation, für die die Detektei auch GPS-Sensoren am Aufstellort von Plakaten einsetzte, stellte sie mehrere Aktionen des Beklagten fest, in denen er Plakate des Klägers abhängte, in der Nähe ablegte und dort selbst Plakate aufhängte.

Der Kläger verlangte nun vom Beklagten Ersatz der Detektivkosten in Höhe von ca. 32.000 €. Das Landgericht hat der Klage teilweise in Höhe von ca. 16.000 Euro stattgegeben, auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diesen Betrag auf ca. 11.000 Euro reduziert.

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat führte aus, dass der Kläger dem Grunde nach Detektivkosten verlangen kann. Das Abhängen fremder Plakate stelle eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG dar und löse einen Schadensersatzanspruch aus, zu dem auch die Detektivkosten gehören.

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei ein konkreter Verdacht, der hier vorgelegen habe. Erforderlich sei weiter, dass der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln, z.B. eigenen Angestellten treffen kann. Hier war der Kläger laut Gericht nicht in der Lage, die zahlreichen möglichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht wegen der Verwendung von GPS-Sendern ausgeschlossen. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass das vom Beklagten auch privat genutzte Fahrzeug „verwanzt" und über einen längeren Zeitraum rund um die Uhr verfolgt worden war, sondern hatte vielmehr davon auszugehen, dass die Detektei lediglich ihren Mitarbeiter mit einem GPS-Sender ausgestattet hatte. Dass man so feststellen konnte, wo er und der Beklagte sich während der Observation befanden, stelle keine über eine „klassische" Observationsmaßnahme wesentlich hinausgehende Beeinträchtigung des Beklagten dar und lasse den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung unberührt.

Der Umfang der Ersatzpflicht richte sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung als erforderlich angesehen haben würde. Hier bedurfte es des Nachweises mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum, um eine solche systematische Wettbewerbsverletzung abzustellen. Denn nur dann hätte der Kläger damit rechnen  können, ein Ordnungsgeld mit der erforderlichen abschreckenden Wirkung bei Gericht erreichen zu können.

Nach der Entdeckung von vier Verstößen waren jedoch die Zwecke der Überwachung erfüllt, eine weitere Fortsetzung war nicht mehr erforderlich. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten konnten nicht in voller Höhe ersetzt werden, da es dem Kläger zuzumuten wäre, eine Detektei in der Nähe zu beauftragen. Auch andere Positionen erwiesen sich nicht als ersatzfähig. So erschloss sich nicht, weshalb eine Detektei an einem Nachmittag im Mai viereinhalb Stunden lang beobachtete, wie der Beklagte auf seinem Firmengelände grillte, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass es sich wahrscheinlich um eine Betriebsfeier handelte.

Insgesamt ergab sich so ein Schadensersatzanspruch von ca. 11.000 € für Besprechungs-, Recherche- und Überwachungsstunden, Fahrtkosten, Einsatz des eingeschleusten Mitarbeiters sowie die Verwendung der GPS-Bewegungssensoren. Dieser Betrag stehte auchnicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg, denn das Interesse des Klägers, die Verstöße mit ihrer erheblich geschäftsschädigenden Wirkung zu unterbinden, sei deutlich höher zu bewerten.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Urteil vom 23.09.2009, Az.: 6 U 52/09

§ 4 Nr. 10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) lautet:

Unlauter handelt insbesondere, wer.....

10. Mitbewerber gezielt behindert;...

Quelle: PM des OLG Karlsruhe vom 30.09.2009

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Tomasz Trojanowski - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Zurückgenommene Kontosperre: Social-Media-Konzern muss Prozesskosten tragen
(03.11.2023, 10:16 Uhr)
Zurückgenommene Kontosperre: Social-Media-Konzern muss Prozesskosten tragen
BGH: Unterlassungserklärung muss nicht unbedingt im Original vorliegen
(10.08.2023, 07:17 Uhr)
BGH: Unterlassungserklärung muss nicht unbedingt im Original vorliegen
Das „Erschleichen“ einer einstweiligen Verfügung – keine gute Idee!
(25.08.2021, 16:34 Uhr)
Das „Erschleichen“ einer einstweiligen Verfügung – keine gute Idee!
OLG Schleswig: Nach Mitbewerberabmahnung ist eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung ausreichend
(14.07.2021, 08:18 Uhr)
OLG Schleswig: Nach Mitbewerberabmahnung ist eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung ausreichend
Wie Du mir, so ich Dir: Gegenabmahnung nach BGH zulässige Waffe im Wettbewerbsrecht
(22.04.2021, 12:36 Uhr)
Wie Du mir, so ich Dir: Gegenabmahnung nach BGH zulässige Waffe im Wettbewerbsrecht
Die Einstweilige Verfügung: Und wie man darauf reagieren kann!
(13.05.2020, 13:22 Uhr)
Die Einstweilige Verfügung: Und wie man darauf reagieren kann!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei