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BGH klärt: Wann ist eine natürliche Person ein Verbraucher?

01.10.2009, 11:07 Uhr | Lesezeit: 3 min
BGH klärt: Wann ist eine natürliche Person ein Verbraucher?

Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.

Sie hat mit ihrer Klage unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von 766 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB) . Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.

Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09

Quelle: PM des BGH

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Bildquelle:
© Emin Ozkan - Fotolia.com

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5 Kommentare

L
Lotte K. 04.11.2015, 15:43 Uhr
Keiner
Logisch ist daran wohl gar nichts!
Selbst gesetzt den Fall der Wohnsitz ist gleich der Arbeitsplatz kann bei jedem Online-Kauf die Rechnungsanschrift getrennt von der Lieferanschrift eingetragen werden.
Wenn ich nicht auf meine Firma bestellen will, gebe ich beim Kauf auch nicht meinen Firmennamen in der RECHNUNGSANSCHRIFT an!
Da stimme ich Matt voll und ganz zu! Woran soll ein Händler bitte erkennen, dass es sich um einen gewerblichen Besteller handelt, wenn nicht an der vom Käufer hinterlegten Rechnungsanschrift.
Mit Verlaub aber wer als Käufer zu bequem ist 3 Zeilen auszufüllen, die nachweisen, dass er ein Rechtsgeschäft als Privatperson eingeht, darf sich auch nicht über ein mangelndes Widerrufsrecht beschweren.
T
Tobias Q. 14.10.2009, 11:12 Uhr
Zustimmung
Matt, ich kann Dir nur zustimmen, bin aber keineswegs verwundert, denn:

Die Gesetze unseres Landes resultieren aus dem "Handeln" der Legislative.

... und wo jeder sich selbst der Nächste ist bedarf es wohl keiner weiteren Worte ... ;)
M
Matt 13.10.2009, 19:09 Uhr
Ein schlechter Witz - einmal mehr
Wenn ich es recht verstanden habe: Rechnungsadresse war eine Firma, und trotzdem gilt das Widerrufsrecht für Privatverbraucher? Woran soll denn nun der Händler erkennen, wer ein Verbraucher im Sinne des Widerrufsrechts ist, wenn nicht an der Rechnungsadresse?
Das ist nur einer von vielen Entscheidungen zugunsten der Verbraucher, die man als Laie nicht nachvollziehen kann. Unsere Firma betreibt Online-Handel in ganz Europa - in keinem anderen Land sind die Onöine-Handels-Gesetz undurchsichtiger, volatiler und - verzeihen Sie den Ausdruck - "bescheuerter" als in Deutschland.
U
Unbekannt 04.10.2009, 15:43 Uhr
Ohne Titel
Das Urteil ist schon logisch. Ich bin gewerblicher Online-Händler und arbeite von zu Hause aus. Bei mir ist immer die Rechnungsanschrift = Lieferanschrift = meine Privat-Adresse. Ich könnte ja gar nicht mehr als Privatperson mir eine Lampe bestellen, ohne dass ich auf das Widerrufsrecht verzichte.
S
Sebastian 02.10.2009, 15:31 Uhr
Verstehe das Urteil nicht!
Denn das ist doch sinnlos. Wenn die Anschrift der Rechnung auch an die Kanzlei geht handelt Sie meiner Meinung nach schon dadurch nicht als natürliche Perosn bzw. Verbraucher. Als Lieferanschrift okay und nachvollziehbar, aber wieso hat auch die Rechnungsanschrift dafür keine Aussage? Diese Rechnung könnte Sie doch beispielsweise steuerlich geltend machen...

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