Markenschutz mit Verfallsdatum: Der Weg zur Markenverlängerung!

Markenschutz mit Verfallsdatum: Der Weg zur Markenverlängerung!
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von Patricia Finkl
17.09.2024 | Lesezeit: 7 min

Endlich ist der Markenanmeldeprozess abgeschlossen und nach einigen Jahren steht die nächste Hürde an: Die Markenverlängerung. Ja, Markenschutz ist Arbeit. Der folgende Beitrag soll Ihnen die wesentlichen Aspekte aufzeigen, die im Zusammenhang mit der Markenverlängerung von nationalen oder internationalen Marken zu beachten sind.

I. Status quo: Ausgangslage

Mit der Markenanmeldung fängt erst das Vergnügen an, deshalb sollte man hiervon auch Gebrauch machen und die Marke danach auch verwenden. Schließlich lebt eine Marke davon, dass sie verwendet wird. Grundsätzlich gilt: Der Wert einer Marke steigt, je mehr Leute eine bestimmte Marke mit einem Unternehmen identifizieren.

Nach der Anmeldung bleibt der Markenschutz zunächst für 10 Jahre bestehen und kann bei der zuständigen Behörde bei Bedarf auch verlängert werden. In der Regel werden die Markenbehörden die Markeninhaber - ein paar Monate vor Ablauf - über das Auslaufen des Markenschutzes informieren. Jedoch kann es auch vorkommen, dass die zuständige Behörde eine Unterrichtung unterlässt und sich dadurch auch nicht haftbar macht. Deshalb sollten die Markeninhaber den Ablauf der Schutzfrist selbst im Blick behalten.

II. DPMA: Verlängerung des Markenschutzes

Handelt es sich um eine Marke, die bei der DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) eingetragen wurde, so müssen folgende Punkte beachtet werden:

Auch eine bei der DPMA eingetragenen Marke wird für lediglich 10 Jahre ab Anmeldung gem. § 47 MarkenG geschützt. Doch ab wann beginnt die Frist zu laufen? Hierbei muss zwischen Marken, die vor dem 14.01.2019 und nach dem genannten Zeitpunkt eingetragen wurden, unterschieden werden.

Wurde die Marke ab dem 14.01.2019 angemeldet, so endet der Markenschutz exakt 10 Jahre nach der Anmeldung, also am selben Tag.

Wurde die Marke hingegen bereits vor dem 14.01.2019 angemeldet, so endet die Schutzdauer erst mit Ablauf des Monats, in dem der Anmeldetag fällt.

Damit die Marke auch nach Ablauf der 10 Jahre weiterhin durchgehend geschützt bleibt, muss die Verlängerung jeweils am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam sein.
Damit der Markenschutz wirksam verlängert werden kann, muss der Markeninhaber rechtzeitig die anfallenden Verlängerungsgebühren begleichen. In der Regel wird die Gebühr sechs Monate vor Ablauf des Markenschutzes fällig und muss innerhalb von 6 Monaten beglichen werden. Wird die anfallende Gebühr erst nach Ablauf des Markenschutzes einbezahlt, so besteht hier eine weitere sechsmonatige Nachfrist. Neben der Verlängerungsgebühr fallen für den Markeninhaber sodann aber auch Zuschlagsgebühren an. Kann nach Ablauf dieser Notfrist noch immer keine Zahlung der Verlängerungsgebühren verzeichnet werden, erlischt der Markenschutz endgültig.

Möchten die Markeninhaber hingegen nur den Markenschutz für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen verlängern, so kann hier ein „Antrag auf Verlängerung einer Marke“ beim DPMA gestellt werden.

Die Kosten für die Markenverlängerung, können sich hinsichtlich der Art und der Klasse der eingetragenen Marke unterscheiden. Grundsätzlich beträgt die Verlängerungsgebühr für Marken bis zu drei Nizza-Klassen 750,00 €. Demgegenüber sind bei Kollektiv- und Gewährleistungsmarken Verlängerungsgebühren in Höhe von 1.800,00 € zu entrichten. Soll die Marke für mehr als drei Klassen verlängert werden, so fällt eine zusätzliche Klassengebühr in Höhe von 260,00 € für jede Klasse an.

Wurden die Verlängerungsgebühren nicht rechtzeitig einbezahlt, so muss ein Verspätungszuschlage entrichtet werden, welcher bei bis zu drei Klassen 50,00 € und für jede zusätzliche Klasse weitere 50,00 € beträgt.

Exkurs: Unter Kollektivmarken i.S.d. § 97 MarkenG sind Zeichen einer Vereinigung von Unternehmen in Form eines Verbandes zu verstehen, welche Waren bzw. Dienstleistungen der Mitglieder kennzeichnen sollen.

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III. Verlängerter Markenschutz für Unionsmarken

Wurde Ihre Marke hingegen als Unionsmarke bei der EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum) eingetragen, so müssen folgende Besonderheiten beachtet werden:

Auch hier erlischt der Markenschutz nach 10 Jahren ab Anmeldung der Marke. Der Markenschutz beginnt auch hier am Anmeldetag zu laufen und endet exakt 10 Jahre nach Anmeldung, also gerechnet am Tag der Eintragung.

Im Gegensatz zu einer bei der DPMA angemeldeten Marke muss hier neben der Entrichtung einer Verlängerungsgebühr, ein Antrag auf Verlängerung bei der EUIPO gestellt werden. Grundsätzlich sollte die Verlängerung innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf des Markenschutzes durchgeführt werden. Wurde die Frist versäumt, so besteht für die Markeninhaber jedoch noch die Möglichkeit den Verlängerungsantrag noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablaufdatum zu stellen. Jedoch muss hier beachtet werden, dass hierfür ein Aufschlag von 25% zu entrichten sein wird.

Der Markenschutz kann hier auf dem Online-Weg für 850,00 € für eine Klasse verlängert werden. Wurde die Marke für zwei Klassen eingetragen, so fallen für die weitere Klasse 50,00 € bzw. für eine dritte und jede weitere Klasse 150,00 € an. Demnach sind bei einer Verlängerung einer Marke, die für drei Klassen eingetragen wurde, 1.050,00 € zu entrichten. Jedoch kann die Verlängerung auch auf dem Papierweg beantragt werden, wobei hier jedoch bereits eine Grundgebühr von 1.000,00 € (zzgl. weitere Gebühren für mehrere Klassen) zu entrichten ist.

IV. Internationale Marken unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung

Zudem besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit seine Marke international schützen zu lassen. Die Schutzdauer kann hier nicht pauschal bestimmt werden, sondern hängt grundsätzlich davon ab, in welchen Ländern die Marke registriert wurde. Beispielsweise beträgt der Markenschutz in Ländern, die dem MMA (Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken) angehören 20 Jahren. Hingegen beträgt der Markenschutz in Ländern, die dem PMMA (Protokoll zum Madrider Markenabkommen) angehören lediglich 10 Jahre.

Die beiden Regelwerke wurden nun „zusammengefasst“: Da mittlerweile alle Mitglieder des MMA dem PMMA beigetreten sind, ist in der Praxis nur noch das PMMA maßgeblich, weshalb der Markenschutz regelmäßig nur noch 10 Jahre dauern wird und mit dem Tag der internationalen Registrierung beginnt.

Auch hier kann der Markenschutz verlängert werden, indem ein Antrag auf Verlängerung gestellt sowie eine Verlängerungsgebühr entrichtet wird. Der Verlängerungsantrag kann auch noch innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist nach Ablauf des Markenschutzes gestellt werden, wobei hier jedoch eine Verspätungsgebühr in Höhe von 50 % fällig werden wird.

Bei den zu entrichtenden Gebühren muss zwischen vier Arten unterschieden werden: Die Grundgebühr muss für die Verlängerung des Markenschutzes bei der WIPO entrichtet werden und beträgt ca. 667,00 €. Je nachdem für welche bzw. für wie viele Länder Markenschutz beansprucht wird, können weitere Gebühren anfallen.
In der Regel wird für jedes beanspruchte Land eine Ländergebühr in Höhe von ca. 102, 00 € zu entrichten sein. Eine Ergänzungsgebühr in Höhe von ca. 102,00 € muss hingegen bezahlt wird, wenn das Land nicht in der Erklärung des MMA aufgeführt wurde.

Eine weitere Gebühr stellt die Zusatzgebühr in Höhe von ca. 102,00 € dar, die für jede Klasse (ab der vierten Klasse) anfallen wird.

V. Fazit: Organisation ist das halbe Leben…

Um die Zahlung des unbeliebten „Strafzuschlags“ zu umgehen und seinen markenrechtlichen Schutz ausreichend zu genießen, sollte man sich bereits bei Markenanmeldung die Ablauffrist seiner Marke mit einem sechs -monatigen Vorlauf im Kalender einspeichern. Insbesondere wenn es sich um eine bereits sehr bekannte Marke handeln sollte, sollte unbedingt von der Möglichkeit der Markenschutz-Verlängerung Gebrauch gemacht werden. Denn auch wie im privaten Leben, gilt hier: Ordnung ist das halbe Leben…

Marke anmelden? Wenn nicht jetzt - wann dann!

Oder erstmal eine eigene Marke anmelden? Denn für Markenanmeldungen ist derzeit der richtige Zeitpunkt: Durch die EU-Förderung von Markenanmeldungen ist gerade in der Tat ein guter Zeitpunkt eine Marke fast kostenfrei anzumelden. Und wer sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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