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von RA Dr. Daniel S. Huber

Vorsicht: Datenschutzrechtliche Risiken bei Verwendung von Single-Sign-On-Verfahren

News vom 09.02.2023, 17:45 Uhr | Keine Kommentare

Die Verwendung von sog. Single-Sign-On-Verfahren ist datenschutzrechtlich umstritten - eine eindeutig zulässige datenschutzkonforme Verwendung dieser Verfahren ist derzeit nicht möglich. Wir stellen in diesem Beitrag aber ein Verfahren vor, mit dem die rechtlichen Risiken beim Einsatz von Single-Sign-On-Verfahren verringert werden können.

I. Single-Sign-On-Verfahren

Das sog. Single Sign-On (SSO) ist eine Authentifizierungsmethode, die es Benutzern ermöglicht, sich bei mehreren Diensten / Webseiten / Anbietern zu authentifizieren und dabei die Anmeldeinformationen nur einmal einzugeben.

Weit verbreitet ist etwa das Verfahren Facebook Single Sign On, bei dem sich ein Nutzer über sein Facebook-Konto bei anderen Diensten / Webseiten / Anbietern anmelden kann. Für den Nutzer bietet dieses Verfahren generell den Vorteil, dass die Anmeldung bei zusätzlichen Diensten schneller geht und er nur noch ein Passwort benötigt.

II. Datenschutzrechtliches Risiko bei Single-Sign-On-Verfahren

Die Verwendung des. Single-Sign-On-Verfahren ist datenschutzrechtlich allerdings umstritten - eine eindeutig zulässige datenschutzkonforme Verwendung dieser Verfahren ist derzeit nicht möglich.

Hintergrund ist insbesondere, dass der Anbieter des Single-Sign-On-Verfahrens ggf. auch solche Daten an die Dienste / Webseiten / Anbieter übermittelt, die dessen Single-Sign-On Verfahren verwenden, die hierfür aber ggf. nicht erforderlich sind und daher aus datenschutzrechtlicher Sicht ggf. nicht geteilt werden dürfen.

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III. Verfahren zur Minimierung des datenschutzrechtlichen Risikos

Trotz der datenschutzrechtlichen Risiken sind Single-Sign-On-Verfahren weit verbreitet. Falls das Single-Sign-On-Verfahren daher eingesetzt werden soll, wäre die Implementierung des nachstehenden Verfahrens eine das rechtliche Risiko minimierende Lösung:

Im Rahmen des Login-/Registrierungsprozesses im Zusammenhang mit Single-Sign-On-Verfahren muss die ausdrückliche Einwilligung des Seitenbesuchers eingeholt werden.

Eine solche Einwilligung mit verbundener (nicht vorausgewählter) Check-Box könnte bei Facebook z.B. wie folgt aussehen:

"Ich bin damit einverstanden, dass durch Facebook Single Sign On automatisch Daten an den Betreiber dieser Webseite [ggf. Dienstes] übermittelt und verwendet werden. Dies betrifft meine als öffentlich markierten Profildetails bei Facebook, wie z.B. Anrede, Vorname, Nachname, Adressdaten, Land, E-Mail Adresse, Geburtsdatum, aber auch die Nutzer-IDs meiner Freunde, meine Profilbilder und meine Freundesliste. Die Datenschutzerklärung habe ich gelesen. Diese Einwilligung kann ich jederzeit durch eine E-Mail an die im Impressum genannte Adresse widerrufen."

IV. Einholung der datenschutzrechtlichen Einwilligung

Weiter müssen zusätzlich die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

  • Die Einwilligung muss in unmittelbarer Nähe zum Login-Button platziert sein und
  • das Wort "Datenschutzerklärung" in der vorstehenden Einwilligungsklausel muss mit der Seite verlinkt sein, auf welcher die Datenschutzerklärung abrufbar ist und
  • die Funktionen des Single-Sing-On-Verfahrens dürfen nicht ausführbar sein, bis die Einwilligung erteilt worden ist.

Die Einholung der Einwilligung muss zu Nachweiszwecken mitprotokolliert und gespeichert werden.

V. Restrisiko

Ein Restrisiko bleibt: Ob das vorgenannte Vorgehen einem gerichtlichen Verfahren Stand halten würde, lässt sich nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung nicht mit Gewissheit vorhersagen.

Wenn Sie ganz sicher handeln möchten, dürfen Sie Single-Sign-On-Verfahren nicht verwenden!

VI. Zusätzliches Risiko bei Datentransfers in die USA

Achtung: Single-Sign-On-Dienste wie u.a.

  • Facebook
  • Google

übermitteln personenbezogene Daten auch in die USA, obwohl hierfür nach Ansicht der europäischen Datenschutzbehörden und Gerichte keine geeigneten Datenschutzgarantien nach der DSGVO bestehen.

Zwar werden derlei Datenschutzverstöße nur selten verfolgt. Wenn Sie das verbleibende Restrisiko aber ausschließen möchten, empfehlen wir Ihnen, zu einem vergleichbaren Anbieter aus der EU zu wechseln.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Dr. Daniel S. Huber Autor:
Dr. Daniel S. Huber
Rechtsanwalt

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