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Da gehen wirklich die Lichter aus! LG Bochum: Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Kerzen

Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder gar nur beworben (!), ist der Händler verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis (= Preis pro Mengeneinheit) anzugeben. Die maßgebliche Vorschrift hinsichtlich der Grundpreisangabe ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung. In der Vergangenheit wurden schon so manche Produkte als grundpreispflichtig eingestuft, nunmehr hat das LG Bochum (Urteil vom 11.02.2014, Az.: I-12 O 220/13) in einer aktuellen Entscheidung eine weitere Warenkategorie in den Kreis der grundpreispfichtigen Waren aufgenommen: Kerzen! Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum.

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Kerzen und Preisangaben

Beitrag von Dr Volker Schmid email: V.Schmid@toy.de
18.09.2014, 15:30 Uhr

Hallo Herr Kollege Müller, Ihren Tipp sollten Sie überdenken. Ihr Tipp gilt nur für Anbieter, die Kerzen " nach Gewicht" verkaufen. Das ist die Ausnahme, entspricht nicht der Verkehrsauffassung, kann aber wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein. So der BGH 1992( AZ1ZR9/91). Also Kerzen werden üblicherweise nach wie vor nach Gewicht verkauft. Dazu äußerte sich das LG Bochum nicht, weil das nicht gefragt war

Grundpreis ist wesentliche Information iSd 2005/29/EG, aber nicht strenge Staffelung in PAngV

Beitrag von Marc Robin Wiemert
16.09.2014, 10:12 Uhr

Das Urteil geht zu kurz.

Das EUR/kg die Grundpreisgrundmaß ist, folgt unmittelbar aus dem in der UGP-Richtlinie in Bezug genomenem Europarecht, auch die Erlaubnis nach Verkehrssitte abweichende Grundpreismaße folgt daraus.

Die PAngV-250g-Staffelung aber nicht. Das Verbot, bei massereicherend Fertigverpackungen den Grundpreis auf 100g zu beziehen, ist eine deutsche Erfindung.

Der Rückgriff über § 5a Abs. 4 UWG zur Vermeidung von Ausführungen zur Spürbarkeit gegenüber Verbrauchern i.S.d § 3 UWG ist ein Rechtsanwendungfehler.

Verkauf pro Stück also weiterhin möglich?

Beitrag von Svenja Saager
15.09.2014, 21:09 Uhr

Aus dem ersten Satz lese ich heraus, daß diese Anforderung nur gilt, wenn ich Kerzen in Mehrfachpackungen, also zB auch eine offene Packung, aus der mehrere Stück genommen werden können, anbiete? Das hieße, eine einzelne Kerze, zB eine Taufkerze, darf weiterhin mit einem Stückpreis gekennzeichnet werden? Oder habe ich das mißverstanden? Vielen Dank.

Verkauf nach Stückzahl

Beitrag von lea
15.09.2014, 16:55 Uhr

Gilt dies nun generell für Kerzen? Können diese nicht mehr einfach pro Stück verkauft werden? Bei z. B. individuell gestalteten Kerzen mit verschiedenen Optionen oder Kerzen, die von Hand gegossen werden und jede Kerze ein schwankendes Gewicht, hat scheint mir der Verkauf mit Umrechnung in Gramm nur schwer umsetzbar.

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