EuGH: Cookie-basierte Anwendungen weitgehend einwilligungspflichtig
Der EuGH hat eine Einwilligungspflicht für alle technisch nicht notwendigen Cookies bestätigt. Gleichzeitig hat der EuGH wesentliche Leitsätze für die technischen Erfordernisse zur Einholung von Cookie-Einwilligungen aufgestellt.
Berechtigtes Interesse
Beitrag von Peter
27.09.2020, 12:27 Uhr
Können pseudoanonyme Analyse und Trackingcookies als "berechtigtes Interesse" betrachtet werden, wenn ein sonst kostenpflichtiger Dienst durch die Zustimmung kostenlos mit personalisierter Werbung angeboten wird? Besonders große Zeitungsverlage setzen momentan auf dieses "Konzept". Beispiele sind pseudoanonyme Geolokalisierung, Google Reporting und Reichweitenmessung, angeblich konform zur Dgsvo
Keine techn. Möglichkeit der Umsetzung - Termin?
Beitrag von Ralf Schneten
09.11.2019, 13:19 Uhr
Guten Tag , wir haben keine Möglichkeit auf das techn.Backend unseres Shops zuzugreifen da der Programmierer unseres Shops nicht mehr findbar ist.Wir setzen zur Zeit einen neuen Shop auf. Was mach ich mit dem laufenden Shop bis dahin? Gibt es einen Übergangszeitraum für die Installation? Oder ist es sofort! gültig?...,was könnte ich tun bis neuer Shop am Start ist? Danke, Ralf
Sind die Richtlinien denn in Deutschland anzuwenden?
Beitrag von Ulrich W.
03.11.2019, 20:48 Uhr
Nicht verstanden habe ich, wieso das EUGH-Urteil auch für Cookies relevant sein soll, die keinen Bezug zu personenbezogenen Daten haben. Die Richtlinien wurden doch nicht umgesetzt, und dem Urteil entnehme ich nicht, dass sie dennoch ausnahmsweise unmittelbar anwendbar sein sollen.
Für eine kurze Erläuterung wäre ich sehr dankbar!
Ulrich
Woher kommt die Differenzierung in "technisch nicht notwendig" und "technisch notwendig"?
Beitrag von Larablana
14.10.2019, 12:07 Uhr
Hallo,
vielen Dank für die Erklärung und Folgendarstellung aus dem Urteil. Soweit ist mir alles klar- jedoch bleibt eine Frage offen: Woher kommt die Unterscheidung, dass für technisch nicht notwendige Cookies eine Einwilligung gebraucht wird; für technisch notwendige aber nicht? Vom Logischen her ganz klar: Wenn ohne die Cookies die Seite nicht funktioniert, ist die "nicht Einwilligung" letztlich das Nicht-benutzen-können der Seite.. Man hat also quasi keine Wahl..
Aber mich interessiert der Zusammenhang zum Urteil?`Das Urteil differenziert an keiner Stelle zwischen nicht-notwendig und notwendig.. Es redet allgemein von Einwilligung bei Cookies und ergänzt, dass eine pbD-Verarbeitung hierbei irrelevant ist. Dh. die Einwilligung muss vorliegen. Wie kann man also aus dem Urteil ableiten bzw. an welcher Stelle herauslesen, dass dies für technisch-nicht notwendige Cookies nur gilt?
Vielen Dank und viele Grüße L
Herr
Beitrag von Christian
09.10.2019, 06:53 Uhr
Hi IT-Recht-Kanzlei-Team,
in erster Linie möchte ich mich für den sehr schön geschriebenen und informativen Beitrag bedanken. Es ist wirklich schön, dass Sie sich die Mühe machen und uns kostenlos über den Sachverhalt auf dem Laufenden halten. VIELEN DANK!!!
Nun aber zu einem Punkt, welcher weder hier noch sonst wo irgendwo genauer beschrieben wird. Es ist ja so, dass technisch notwendige Cookies keiner Einwilligung bedürfen, das habe ich schon verstanden (also Login oder Session-Cookies). Muss man trotz allem nun einen Cookie-Banner schalten auf dem steht .... "Diese Seite verwendet ausschließlich technisch notwendige Cookies."? Reicht es nicht aus, dass das man über diese Cookies in der Datenschutzerklärung informiert? Ich frage nur deshalb, da zum Beispiel dieses "Cookie-Bot" Plugin im Banner auch alle technischen notwendigen Cookies erwähnt.
Ich bin in dieser Sache wirklich maximal verwirrt.
Gruß Christian
Inhaber
Beitrag von Peter Dexheimer
04.10.2019, 14:40 Uhr
Frage zu: Technisch notwendige Cookies und Zugangssperren bei fehlender Einwilligung ...
Wie kann das sein, dass ich eine Dienstleistung erbringe, für die der User nichts bezahlen muss, wenn ich meine Arbeit über Werbung finanziere, diese Dienstleistung aber auch dann erbringen muss, wenn der User sagt, dass er keine Werbung sehen, also nichts bezahlen will?
Gehört denn meine Seite und meine Arbeit mir, sodass ich das Recht habe, User zuzulassen oder auch abzulehnen, oder gehört sie dem User, der EU oder jemand anderem?
Ich denke, dass - wenn Sie Recht haben - das sehr besorgniserregend ist. Eigentum wird dann zwangsenteignet. Wo bleiben denn da unsere nach der DSGVO berechtigten Interessen?
Ich hoffe, dass IT-Recht in der Lage ist, ein für uns Betreiber umsetzungsfähiges Model vorzuschlagen, das uns vor schmarotzerhaften Usern beschützt und vor dem Ruin bewahrt.
Technisch notwendige Cookies und Zugangssperren bei fehlender Einwilligung
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
02.10.2019, 16:33 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Kommentare.
Für technisch notwendige Cookies, die zum Betrieb einer Website oder zur Bereitstellung deren Funktionen zwingend erforderlich sind, ist eine Einwilligung nicht verpflichtend.
Den Zugang zu einer Website vom Erteilen einer Cookie-Einwilligung abhängig zu machen, verstößt gegen das Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Danach darf das Erbringen einer Dienstleistung (und im weitesten Sinne auch der Zugang einer Website) nicht von der Erteilung einer Einwilligung abhängig gemacht werden, die für die Erbringung der Dienstleistung (und im weitesten Sinne den Zugang zur Seite) nicht erforderlich ist.
Unfassbar
Beitrag von John Doe
02.10.2019, 15:36 Uhr
Die haben da in Brüssel + Luxemburg einfach nicht mehr alle Latten am Zaun... Mein Gott, sollen die Websites doch Tracking+Werbe-Cookies setzen... Das sollte doch im 21. Jhdt. langsam klar werden, dass Google mittrackt. Erinnert einen nur daran, dass man eben vorsichtig sein sollte (die NSA liest notfalls eh alles mit, Cookie-Einwilligung hin oder her). Dass man beim Surfen auf jeder Website mit (jetzt noch viel komplexer werdenden) Bannern belästigt wird, ist für den Durchschnittsuser das viel größere Übel...
Inhaber
Beitrag von Peter Dexheimer
02.10.2019, 11:28 Uhr
Was bei all dem nicht eindeutig ist, ist die Frage, ob einem User, der bestimmte Cookies nicht erlaubt bzw. anklickt, verweigert werden kann, auf die Webseite zu gelangen. Dies betrifft natürlich Webseiten, die reine Informationen kostenlos anbieten und diese über Werbung finanzieren.
Herr
Beitrag von Bernhard Kraus
02.10.2019, 10:45 Uhr
Die Definition von Cookies in der Einleitung ist technisch nicht richtig. Cookies lesen keine Daten von irgendwo aus. Es sind tatsächlich Textdateien, die Informationen enthalten, die je nach Beschaffenheit eines Cookies von verschiedenen Stellen ausgelesen werden können. Von selbst agiert ein Cookie nicht, denn es ist nur eine Textdatei. Zuletzt bleibt noch zu klären, ob überhaupt eine proaktive Einwilligung für Cookies, die zum technischen Betrieb einer Webseite nötig sind, überhaupt notwendig ist. Ist sie das?
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