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von Mag. iur Christoph Engel

Informationspflichten im Onlinehandel: Über zur Verfügung stehende Vertragssprachen muss zweifelsfrei informiert werden

News vom 02.08.2011, 15:56 Uhr | Keine Kommentare

Wer auf seiner Website in mehreren Sprachen Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss den Verbraucher eindeutig darüber informieren, in welchen Sprachen die entsprechenden Verträge abgeschlossen werden können.

In einem aktuellen Urteil entschied das OLG Hamm, dass der Anbieter den Verbraucher gemäß § 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB über die zur Verfügung stehende(n) Vertragssprache(n) „klar und verständlich“ zu informieren hat; diese Informationspflicht besteht bei mehrsprachiger Gestaltung der Website in jedem Fall und bereits vor Vertragsanbahnung. Es genügt hierbei auch nicht, Angebot und Vertrag mehrsprachig anzubieten bzw. den Vertrag im Nachhinein in den angebotenen Sprachen abzuwickeln, vielmehr muss der Anbieter sich von vornherein auf eine – oder mehrere – Sprachen verbindlich festlegen. Konkret führten die Richter hierzu aus (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.05.2011, Az. I-U 35/11; m.w.N.):

„Es mag sein, dass bei Anklicken der jeweiligen Fahne auch die Internetseite für Vertragsbestandteile auf die gewählte Sprache umstellt. Hier ist es indes ein anderes, ob das Angebot und die Internetpräsentation im Rahmen der Kundenakquirierung in Bezug auf die Sprache umgestellt werden können oder ob der Vertrag dann in welcher Sprache geschlossen wird. Hier wäre es ebenso möglich, dass zwar die Angebote in englischer oder sonstiger Sprache präsentiert werden, dass der Vertrag dann aber nur in einer Sprache, etwa in deutscher Sprache, abgewickelt würde (einschließlich der Bestätigung der Bestellung und etwaiger weiterer Informationen im Zusammenhang mit der Lieferung […]). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei entsprechender Sprachwahl den Vertrag tatsächlich in dieser Sprache durchführt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen hat diese Klarstellung schon im Vorfeld der Bestellung zu erfolgen. Eine solche ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die Sprache zu wählen, nicht erfolgt. […] Überdies kann es in einer entsprechenden Gestaltung mit einem fremdsprachigen Käufer, wenn die Darstellungssprache möglicherweise von der Vertragssprache abweicht, in der Durchführung des Vertrages einschließlich etwaiger Störungen zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten kommen. Eine Klarstellung der zur Verfügung stehenden Vertragssprachen ist demgegenüber ein Einfaches.“

Die berühmte Babylonische Verwirrung gilt es im Geschäftsverkehr zu vermeiden – entsprechend ist der Online-Anbieter in der Pflicht, bereits im Vorfeld den Kunden über die zur Verfügung stehenden Sprachen – etwa im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – aufzuklären. Wie im Urteil so schön aufgezeigt wird: Sich hier im Voraus festzulegen ist für den Unternehmer ein Leichtes, und es kann unschönen Ärger im Nachlauf des Vertrags vermeiden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© vanhorden - Fotolia.com
Mag. iur Christoph Engel Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

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