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Internationaler Verkauf

Mehrsprachiger Online-Shop: Über verfügbare Vertragssprachen muss klar informiert werden

Mehrsprachiger Online-Shop: Über verfügbare Vertragssprachen muss klar informiert werden

Wer Waren oder Dienstleistungen über eine mehrsprachige Website anbietet, muss Verbraucher eindeutig darüber informieren, in welchen Sprachen der Vertrag tatsächlich geschlossen werden kann. Allein die Möglichkeit, die Website in verschiedenen Sprachen anzeigen zu lassen, genügt hierfür nicht.

Das stellte das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 25.05.2011, Az. I-U 35/11) klar. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, wenn lediglich Produktseiten, Bestellstrecke oder einzelne Inhalte in mehreren Sprachen abrufbar sind. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs klar erkennen kann, welche Vertragssprache oder welche Vertragssprachen verbindlich zur Verfügung stehen.

Mehrsprachige Website bedeutet nicht automatisch mehrsprachiger Vertrag

Zwischen der Sprache einer Website und der Sprache des späteren Vertrags besteht rechtlich ein Unterschied. Eine Internetseite kann zwar in Englisch, Französisch oder Spanisch dargestellt werden. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass auch der Vertragsschluss, die Bestellbestätigung, die Kundenkommunikation oder die Vertragsabwicklung in diesen Sprachen erfolgen.

Gerade deshalb müssen Anbieter hier Transparenz schaffen. Verbraucher sollen vor Vertragsschluss wissen, in welcher Sprache sie verbindliche Erklärungen abgeben, Vertragsunterlagen erhalten und gegebenenfalls kommunizieren können.

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Frühzeitige Information erforderlich

Die Information über die verfügbaren Vertragssprachen muss rechtzeitig erfolgen – also bereits vor Abschluss der Bestellung. Sie darf nicht erst in der Bestellbestätigung oder im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung auftauchen.

Das Gericht betonte zudem, dass ein entsprechender Hinweis ohne Weiteres möglich und für Unternehmer ohne großen Aufwand umsetzbar ist.

Praktische Umsetzung für Online-Händler

In der Praxis sollte der Hinweis gut sichtbar im Shop eingebunden werden, etwa:

  • in den AGB
  • im Footer
  • im Checkout-Bereich
  • innerhalb der Kundeninformationen

Typische Formulierungen sind etwa:

  • „Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.“
  • „Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher und englischer Sprache.“

Wichtig ist, dass die Angabe eindeutig, leicht auffindbar und widerspruchsfrei ist.

Fazit

Wer seinen Online-Shop mehrsprachig gestaltet, sollte nicht davon ausgehen, dass damit auch automatisch alle Vertragssprachen feststehen. Verbraucher müssen klar darüber informiert werden, in welchen Sprachen Verträge geschlossen werden können. Ein kurzer und eindeutiger Hinweis genügt meist bereits – kann aber unnötige Missverständnisse und rechtliche Risiken vermeiden.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Pixel-Shot / shutterstock.com
von Mag. iur Christoph Engel

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