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Aufgepasst: Stolperfallen bei DaWanda bei den Angaben zu Versand und Lieferzeit

21.11.2017, 14:20 Uhr | Lesezeit: 10 min
Aufgepasst: Stolperfallen bei DaWanda bei den Angaben zu Versand und Lieferzeit

Die Prüfung zahlreicher Verkaufsauftritte bei DaWanda hat gezeigt, dass insbesondere im Bereich der Angaben zu Versand und Lieferzeiten immer wieder typische Fehler begangen werden, die häufig das Ziel von Abmahnungen werden. Im Folgenden sollen diese „Don'ts“ näher erläutert werden:

I. Fehlende Angabe von Auslandsversandkosten

Wer seine Waren auch in das Ausland versendet, muss auch die für den Auslandsversand anfallenden Versandkosten bereits online beziffert angeben. Der Verbraucher muss sich bereits vor Einleitung seiner Bestellung informieren können, wie hoch die Versandkosten in das Ausland sind und diese Kosten aufgrund der Angaben des Unternehmers zumindest berechnen können.

Unzulässig ist es, die Auslandsversandkosten nur auf Anfrage zu benennen bzw. mitzuteilen.

Häufiger Abmahngrund ist der Fall, dass der Verkäufer angibt, einen „weltweiten“ Versand anzubieten, dann aber nur die Versandkosten für Deutschland oder Europa konkret benennt, und bezüglich der Versandkosten in weitere Länder schreibt „auf Anfrage“.

Also: Geben Sie für jedes von Ihnen als mögliche Lieferdestination genannte Land die konkret anfallenden Versandkosten an.

Überlegen Sie sich, ob ein „weltweiter Versand“ überhaupt notwendig und praktikabel ist bzw. die Versandkosten dafür vorab überhaupt zuverlässig recherchierbar sind und beschränken Sie ggf. das Liefergebebiet auf solche Länder, für die Sie konkrete Versandkosten angeben können.

Bitte beachten Sie auch, dass z.B. ein "Inselzuschlag" beim Versand auf deutsche Inseln ebenso bei den Versandkosten anzugeben ist.

Die Angabe „Versandkosten auf Anfrage“ führt zu früher oder später zu einer Abmahnung.

II. Gewichtsabhängiger Versand ohne Angabe von Versandgewichten

Immer wieder finden sich auf nach Gewicht gestaffelte Versandkostenangaben (z.B. Versand bis 5kg = 6,90 Euro, von 5 bis 10kg = 8,90 Euro).

Auch hier gilt wiederum, dass der Verbraucher in der Lage sein muss, bereits vor dem Tätigen seiner Bestellung die dann für diese konkret anfallenden Versandkosten zu berechnen.

Bei nach Gewicht gestaffelten Versandkosten ist dies nur dann möglich, wenn der Verkäufer beim jeweiligen Artikel auch dessen Versandgewicht hinterlegt.

Ein gewichtsabhängiger Versand setzt damit voraus, dass für jeden Artikel das Versandgewicht genannt wird. Ist dies nicht der Fall, besteht Abmahngefahr.

III. Werbung mit „Versicherter Versand“ / „unversicherter Versand“

Ganz vorne bei den Abmahngründen dabei ist auch die Werbung mit einem versicherten oder unversicherten Versand.

Werben Sie daher bitte niemals mit einer Transport- oder Versandversicherung und weisen umgekehrt keinesfalls darauf hin, dass für bestimmte, von Ihnen angebotene Versandarten keine solche Versicherung besteht.

Die Ausdrücke „versichert“ und „unversichert“ in Bezug auf Angaben zum Versand streichen Sie idealerweise komplett aus Ihrem Repertoire.

Hintergrund ist, dass eine solche Versand- bzw. Transportversicherung aufgrund der gesetzlich zwingend zu Lasten des Unternehmers geregelten Transportgefahr beim Verkauf an Verbraucher für den Verbraucher vollkommen nutzlos ist (da er bei Verlust oder Beschädigung der Ware beim Transport ohnehin immer „fein raus“ ist).

Natürlich dürfen Sie das konkrete Versandprodukt auch benennen, aber eben ohne die Attribute „versichert“ bzw. „unversichert“. In Ordnung sind also z.B. die Angaben „Versand als DHL-Paket“ oder „Versand als Warensendung mit der Deutschen Post“. Klar abmahnbar und daher zu unterlassen wären dagegen die Angaben „Versand als versichertes DHL-Paket“ und „Unversicherter Versand als Warensendung mit der Deutschen Post“.

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IV. Aussagen zum Transportrisiko

Ganz ähnlich verhält es sich mit Aussagen zum Transport- bzw. Versandrisiko. Auch hier können Sie sich quasi nur ins „Fettnäpfchen“ setzen.

Juristisch trägt beim Versendungskauf immer der gewerbliche Verkäufer das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Ware während des Transports bzw. Versands an den Käufer, wenn dieser als Verbraucher bestellt hat.

Diese Verteilung der Gefahrtragung ist zwingendes Recht, so dass insbesondere durch AGB nichts Gegenteiliges wirksam vereinbart werden kann.

Treffen Sie daher niemals eine Aussage, die dahingehend zu verstehen ist, dass der Käufer das Transportrisiko trägt, wie etwa „Versand auf Risiko des Käufers“. Umgekehrt dürfen Sie aber auch nicht betonen, dass Sie das Transportrisiko tragen. Denn das ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht hervorgehoben werden darf.

Auch eine Aussage wie „Wir übernehmen das Transportrisiko“ oder „Versand erfolgt auf unsere Gefahr“ wäre daher abmahnbar.

Sie sollten daher zum Thema Transportrisiko überhaupt nichts erwähnen.

V. Aussagen zur Überprüfung von Transportschäden

Gerne abgemahnt werden zudem Aussagen, mittels denen dem Käufer eine Pflicht zur Überprüfung der Ware hin auf Transportschäden bzw. zur Rüge eines solchen Schadens beim Zusteller auferlegt wird.

Der Verbraucher hat jedoch keine Pflicht, die gelieferte Ware auf Transportschäden hin zu untersuchen. Auch ist der Verbraucher in keinem Fall verpflichtet, gegenüber dem Zusteller Meldung zu machen, stellt er dennoch einen Transportschaden fest.

Wird die Ware auf dem Transportwege beschädigt, liegt in aller Regel ein Sachmangel vor. Um diesen beim Verkäufer geltend zu machen, hat der Käufer grundsätzlich 2 Jahre ab Ablieferung der Ware an ihn Zeit (Regelverjährungsfrist der Mängelrechte / Gewährleistung). Der Käufer kann die Lieferung also ungeprüft in den Keller stellen und erst kurz vor Ablauf der 2 Jahre an den Verkäufer wegen eines Transportschadens herantreten.

Unser Rat: Tätigen Sie keine Aussagen zum Thema Transportschäden.

Vermeiden Sie daher insbesondere unbedingt Aussagen wie

„Der Käufer muss die gelieferte Ware unverzüglich auf Transportschäden hin untersuchen“
„Transportschäden müssen binnen x Tagen an uns gemeldet werden“
„Transportschäden müssen direkt bei Übergabe beim Frachtführer reklamiert werden“

VI. Fehlende Angabe von Lieferbeschränkungen

Sofern Sie Ihre Waren nicht in alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liefern möchten, sind Sie seit dem 13.06.2014 zur Angabe solcher „Lieferbeschränkungen“ verpflichtet.

Auch wenn sich dieser Umstand bei DaWanda zumindest mittelbar aus dem Katalog der ausschließlich im Bestellablauf auswählbaren Lieferländer ergibt, empfiehlt es sich, unter der Rubrik „Bezahlung und Versand“ einleitend darzustellen, in welche Länder eine Lieferung der Waren möglich ist.

Z.B.: „Die Waren können ausschließlich in die folgenden Länder geliefert werden: Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien“.

Auch bei "innerdeutschen" Lieferbeschränkungen (z.B. kein Versand auf deutsche Inseln) müssen Sie auf diese Beschränkung hinweisen.

VII. Keine Lieferzeitenangabe vorhanden

Seit dem 13.06.2014 trifft den Unternehmer die Pflicht, den Verbraucher über die Lieferzeit der Ware zu informieren.

Wird diese Pflicht nicht befolgt, drohen Abmahnungen, da es für den Verbraucher von erheblicher Bedeutung ist, wann er mit der Lieferung der Ware rechnen kann.

Bei DaWanda besteht die Möglichkeit, für jeden Artikel eine Lieferzeitenangabe zu hinterlegen. Die Lieferzeit wird dann exemplarisch wie folgt in der jeweiligen Artikelbeschreibung angezeigt:

„Lieferzeit 6–9 Tage“

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt, auf der Plattform DaWanda die „bordeigene“ Funktion zur Angabe der Lieferzeit zu verwenden und zugleich weitere Erläuterungen unter der Rubrik „Bezahlung und Versand“ zur Lieferzeit zu tätigen (dazu siehe gleich), da andernfalls fraglich ist, ob diese Angabe direkt beim jeweiligen Artikel zur Erfüllung der Informationspflicht ausreicht.

Den Leitfaden der IT-Recht Kanzlei zur Vornahme der Lieferzeitenangabe finden Sie gerne hier.

VIII. Angabe der Lieferzeit mit dem Zusatz „in der Regel“

Häufig anzutreffen und klar abmahnbar sind Lieferzeitenangaben mit dem Zusatz „in der Regel“.

Gegenüber Verbrauchern sind Angaben von Fristen, bei denen solche „Weichmacher“ verwendet werden, unzulässig, da zu unbestimmt. Solche „Weichmacher“ öffnen dem Unternehmer die Hintertür, sich nicht an diese Frist halten zu müssen, eben wenn mal ein Fall „außerhalb der Regel“ gegeben ist.

Bei der Angabe der Lieferfrist sollten Sie daher unbedingt auf Zusätze wie „in der Regel“, „regelmäßig“, „meist“, „in etwa“ oder „circa“ verzichten.

Geben Sie ausschließlich eine Spanne von Tagen ohne weitere Zusätze bei der Angabe der Lieferzeit an.

IX. Zu unbestimmte Lieferzeiten

Sie können bei der Angabe der Lieferzeit ohne weiteres mit einer Spanne von Tagen arbeiten.

Wir empfehlen Ihnen, hierbei eine maximale Spanne von 3 Tagen zu nutzen (also etwa: „Lieferzeit 6–9 Tage“.

Insbesondere Spannen von mehr als 5 Tagen oder gar von Wochen oder Monaten dürften als zu unbestimmt anzusehen sein und sollten daher nicht zum Einsatz kommen.

X. Verwendung von „Werktagen“ statt „Tagen“ bei der Fristangabe

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt, bei der Angabe der Lieferzeit ausschließlich mit der Angabe von Tagen zu arbeiten.

Die Verwendung des Begriffs „Werktage“ ist insoweit problematisch, als eine Vielzahl regionaler gesetzlicher Feiertage existiert (über welche dann konsequenterweise zumindest in bundesweiter Breite zu informieren wäre) und auch geregelt werden müsste, welcher Ort (Sitz des Verkäufers oder Lieferort) für die Bestimmung „Werktag“ oder „kein Werktag“ heranzuziehen ist.

XI. Angabe „Lieferzeit x Tage ab Zahlungseingang“

Sehr häufig anzutreffen ist, dass der Verkäufer für den Beginn der Lieferfrist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs anknüpft. Hierbei ist allerdings problematisch, dass der Verbraucher diesen Zeitpunkt oftmals gar nicht kennt, etwa bei der Zahlung per Vorkasseüberweisung. Dort ist dem Verbraucher nicht bekannt, wann die Überweisung dem Verkäuferkonto gutgeschrieben wird.

Aus diesem Grunde ist die Anknüpfung für den Beginn der Lieferfrist an den Zeitpunkt des Zahlungseingangs problematisch und sollte nicht erfolgen.

XII. Angabe widersprüchlicher Lieferfristen

Lieferfristen sind in aller Regel artikelabhängig und können nicht global für das gesamte Sortiment getätigt werden.

Von daher sollte die Angabe der Lieferfrist auf der jeweiligen Artikeldetailseite selbst angegeben werden. In diesem Fall sollte auf die Angabe einer (globalen) Lieferfrist an anderer Stelle (etwa unter der Rubrik „Bezahlung und Versand“) verzichtet werden, da die Gefahr von widersprüchlichen (und damit abmahnbaren) Angaben zur Lieferfrist besteht.

Wird z.B. bei einem (im Zulauf befindlichen Artikel) auf der Artikeldetailseite die Information „Lieferzeit 6–9 Tage“ erteilt und auf der Seite „Bezahlung und Versand“ dann global von einer „Lieferzeit: 3-5 Tage“ gesprochen, läge ein offener Widerspruch vor.

Auch sollten keine Angaben zur Versandlaufzeit (als Teilmenge der Lieferzeit) gemacht werden, da diesbezüglich ebenfalls Widersprüche drohen. Es ist ausreichend, wenn über die Länge der Lieferzeit informiert wird.

XIII. Fehlende Angabe der Lieferzeiten bei Versand in das Ausland

Wird ein Versand auch in das Ausland angeboten, verlängert sich damit regelmäßig auch die Lieferfrist entsprechend.

Deswegen sollte unter der Rubrik „Bezahlung und Versand“ bei DaWanda auf die Verlängerung der beim Artikel genannten Lieferzeit bei einer Lieferung an die jeweilige Auslandsdestination hingewiesen werden und Angaben zur zusätzlichen Dauer in Tagen gemacht werden.

Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie gerne hier.

XIV. Fehlende Angabe zur Berechnung der Lieferzeit bei Bestellung mehrerer Artikel

Bestellt der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung mehrere Artikel mit jeweils unterschiedlichen Lieferzeiten, so müssen Sie den Kunden darüber informieren, ob Sie die Bestellung je nach Verfügbarkeit der Artikel in einer gemeinsamen Sendung oder in mehreren Sendungen (Teillieferungen) versenden.

Hinsichtlich der Angabe der Lieferzeit wäre der zweite Fall (Teillieferungen) unproblematisch, da insoweit die jeweils bei den Artikeln angegebenen Lieferzeiten gelten würden. Allerdings müsste der Kunde in diesem Fall über ggf. zusätzlich anfallende Versandkosten und deren Höhe informiert werden.

Im ersten Fall (gemeinsame Sendung) müsste der Kunde darüber informiert werden, dass seine Bestellungen in einer gemeinsamen Sendung verschickt werden, sobald alle bestellten Artikel vorrätig sind und dass insoweit dann insgesamt die Lieferzeit für den Artikel mit der längsten Lieferzeit gilt.

Für den Fall der gemeinsamen Sendung sollte dann unter der Rubrik „Bezahlung und Versand“ auch der folgende Hinweis unter der Überschrift „Information zur Berechnung des Liefertermins“ dargestellt werden:

"Wenn Sie bei uns im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel bestellen, für die unterschiedliche Lieferzeiten gelten, versenden wir die Ware in einer gemeinsamen Sendung, sofern wir mit Ihnen nichts anderes vereinbart haben. In diesem Fall gilt für die Warensendung insgesamt die Lieferzeit, die für den Artikel Ihrer Bestellung mit der längsten Lieferzeit gilt."

Fazit

Wer die o.g. Punkte berücksichtigt, kann das Abmahnrisiko bezüglich der Angaben zu Versand und Lieferzeit erheblich minimieren.

Da die Verkaufsplattform DaWanda derzeit nach wie vor im Visier des IDO-Verbands ist, werden von diesem weiterhin auch falsche Angaben zu Versand und Lieferzeiten massenweise abgemahnt werden.

Selbstverständlich unterstützt Sie die IT-Recht Kanzlei mir ihren abmahnsicheren Rechtstexte auf beim Verkauf auf DaWanda. Details zu unserern Sicherheitspaketen finden Sie gerne hier

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© reeel - Fotolia.com

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2 Kommentare

S
Sibille Heim 21.11.2017, 21:18 Uhr
Aufgepasst: Stolperfallen bei DaWanda bei den Angaben zu Versand und Lieferzeit
Im letzten Absatz bei Punkt XIII ist ein Fehler!!!!!!Bestellung und Bezahlung ist verwechselt und ein "zu" fehlt.
N
Nadine 21.11.2017, 20:46 Uhr
und Etsy
hier gibt es viele Hinweise zu DaWanda wie ist es mit Etsy?

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