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Chemical Warfare: Interessantes Urteil zum Versand von Chemikalien

30.03.2010, 12:11 Uhr | Lesezeit: 7 min
von Mag. iur Christoph Engel
Chemical Warfare: Interessantes Urteil zum Versand von Chemikalien

„Abmahn-Krieg“ zwischen zwei Onlinehändlern, die regelmäßig Chemikalien im Versandhandel verschicken: Wie üblich eskalierte der Konflikt irgendwann, es kam zum Verfahren. Das abschließende Urteil ist eines von den wenigen, die die gesetzlichen Notwendigkeiten im Versandhandel mit Chemikalien behandeln – ein guter Grund, die Sache genauer auszuleuchten.

Überblick

  • Das Urteil (LG Essen, 19.08.2009; Az. 44 O 117/07)
  • Chemikalien im Sinne des ChemG
  • Grundzüge des deutschen und europäischen Chemikalienrechts
  • Fall: Versand einer Ethanol-Zubereitung per Paket
  • Fall: Versand in einer fremdsprachig beschrifteten Verpackung
  • Sanktionen
  • Ausblick: künftige Änderungen im Chemikalienrecht
  • Fazit

Das Urteil

Das zugrundeliegende Urteil (LG Essen, 19.08.2009; Az. 44 O 117/07) behandelt – neben anderen Dingen – vor allem zwei Vorwürfe:

  • Versand von Chemikalien ohne ausreichende Kennzeichnung des Pakets und
  • Versand von Chemikalien in einem Kanister, der nicht in deutscher Sprache beschriftet war.

In beiden Fällen handelte es sich bei dieser Chemikalie um eine Ethanol-Zubereitung, wie sie z.B. für die Brenner von künstlichen Kaminen verwandt wird. Beide Händler verkauften diese Produkte in größeren Mengen über die Plattform eBay, und beide o.g. Verhaltensweisen wurden im Urteil für die Zukunft untersagt, weil sie gegen das bestehende Chemikalienrecht verstoßen.

Da dieses relativ kompliziert ist und außerdem eine Vielzahl von Produkten betrifft, soll in der weiteren Besprechung auch ein allgemeiner Überblick über die geltenden Bestimmungen zum Versand von Chemikalien geboten werden.

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Chemikalien im Sinne des ChemG

Im Sinne deutschen Chemikalienrechts, insbesondere des „Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen“, kurz Chemikaliengesetz (ChemG), sind gefährliche Stoffe bzw. Zubereitungen alle Elemente, Verbindungen und daraus bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen (vgl. §§ 3 ff. ChemG) :

  • explosionsgefährlich
  • brandfördernd
  • hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich
  • sehr giftig oder giftig
  • gesundheitsschädlich
  • ätzend, reizend oder sensibilisierend
  • krebserzeugend
  • fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd
  • umweltgefährlich
  • giftige/bedenkliche Biozide (insbes. Pflanzenschutzmittel)

Damit sind auch im Versandhandel deutlich mehr Produkte vom ChemG erfasst, als man auf Anhieb denken sollte. Neben den bereits genannten Ethanol-Mischungen seien hier beispielhaft etwa Grillanzünder, Pflanzenschutzmittel, technische Klebstoffe und Lösungsmittel genannt.

Das im vorliegenden Urteil behandelte Ethanol-Gemisch ist z.B. leichtentzündlich und somit schon ein gefährlicher Stoff im Sinne des ChemG; hieraus ergeben sich weitreichende Pflichten für den Vertreiber. Insbesondere zu beachten sind etwa die Vorgaben nach § 15 ChemG sowie § 9 der Gefahrgutverordnung-Straße. Diese und ggf. die sonstigen Pflichten hier en detail aufzulisten, würde den Rahmen dieses Artikel leider bei weitem sprengen, schon allein deshalb, weil Art um Umfang der Pflichten je nach Art und Menge der versandten Chemikalien erheblich variiert. Dennoch soll der folgende Abschnitt einen kurzen Überblick über das deutsche Chemikalienrecht bieten.

Grundzüge des deutschen und europäischen Chemikalienrechts

Das nationale Chemikalienrecht ist mittlerweile durch die „REACH1“-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weitgehend im europäischen Kontext harmonisiert worden. Ziel dieser vereinheitlichten Gesetzgebung ist es, den für Mensch und Umwelt sicheren Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten und die unkontrollierte Verbreitung gefährlicher oder verbotener Stoffe einzudämmen.

Leider ist das Chemikalienrecht dadurch auch sehr weit gestreut und unübersichtlich; neben den direkt auf den Umgang mit Chemikalien gerichteten Gesetzen finden sich relevante Normen u.a. im Arbeitsschutz-, Produktsicherheits- und Straßenverkehrsrecht.

Als wichtige Normen seien hier genannt:

  • Chemikaliengesetz (ChemG)
  • Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Giftinformationsverordnung bzgl. Chemikalien (ChemGiftInfoV)
  • Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verordnung bzgl. Chemikalien (ChemStrOWiV)
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB/ADR2)
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Eine detailliertere Darstellung der daraus sich ergebenden Gesetzeslage bzw. aller relevanten Normen ist leider in der Kürze dieses Beitrags nicht möglich. Deutlich erkennbar sollte jedoch sein, dass der Umgang und Handel mit Chemikalien aus gesetzgeberischer Sicht bis in den letzten Winkel ausgeleuchtet ist und der Vertrieb chemischer Produkte wohlüberlegt und vor allem gut vorbereitet und überwacht sein will.

Zur Demonstration der umfangreichen Pflichten des Chemikalienrechts sollen hier noch beispielhaft die im o.g. Urteil festgestellten Pflichtverstöße besprochen werden.

Versand einer Ethanol-Zubereitung per Paket

Einer der Händler aus dem gegebenen Fall hat eine 96%ige Ethanol-Zubereitung im Fünf-Liter-Kanister versandt. Hierbei ist zu beachten, dass schon die reine Menge den Versand als regulären Gefahrguttransport qualifiziert; ausgenommen sind hiervon nur begrenzte Mengen bis maximal 3 Liter. Von daher ist der Versandhändler hier tatsächlich verpflichtet, eine gefahrgutrechtlich zugelassene Verpackung zu verwenden und das Paket vollständig gem. GGVSEB/ADR als Gefahrgut zu markieren, was die folgenden Hinweise umfasst:

  • den entsprechende ADR-Gefahrzettel („leicht entzündlich“, Piktogramm)
  • die Markierung „hier oben“ (Piktogramm)
  • die entsprechende UN-Nummer (hier: UN1170)

Der Kanister selbst muss zudem (immer, auch < 3 Liter!) noch weitere Kennzeichen aufweisen, u.a.

  • das Gefahrensymbol „F“ (Piktogramm)
  • die dazugehörige Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich“ (Aufschrift)
  • ggf. die zugehörigen „R-Sätze“ (Risk-/Risiko-Sätze; kann bei Ethanol entfallen, da hier der entsprechende Hinweis lediglich die Gefahrenbezeichnung wiederholen würde)
  • ggf. die dazugehörigen „S-Sätze“ (Safety-/Sicherheits-Sätze, vorgefertigte Ratschläge zum sicheren Umgang)
  • Handelsname/-bezeichnung
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des für den Vertrieb Verantwortlichen
  • sowie weitere Kennzeichnungen, abhängig von Faktoren wie Menge, Verwendungsbestimmung etc.

Versand in einer fremdsprachig beschrifteten Verpackung

Der andere Versandhändler hatte seinen Kanister ordnungsgemäß markiert und beschriftet – nur eben leider auf Französisch. Auch das verstößt gegen das Chemikalien- bzw. Produktsicherheitsrecht, hier § 5 GPSG. Nach dieser Norm hat der Händler stets sicherzustellen, dass der Verbraucher alle relevanten Informationen erhält, die ihm einen sicheren Umgang mit dem gelieferten Produkt ermöglichen. Hierbei darf der Händler natürlich keine Fremdsprachenkenntnisse des Verwenders voraussetzen – vielmehr müssen alle relevanten Hinweise ggf. in den landesüblichen Sprachen aller Länder, in die das Produkt vertrieben werden soll, vorhanden sein.

Sanktionen

Selbstverständlich enthält das Chemikalienrecht auch ein umfangreiches Sanktionssystem, das vor allem in der bereits erwähnten ChemStrOWiV niedergelegt ist.

Darüber hinaus sind Verstöße gegen das Chemikalienrecht, insbesondere gegen die Verpackungs- und Informationspflichten des Händlers (vgl.o.), unlauter i.S.d. § 3 UWG. Einerseits werden durch solche Verhaltensweisen den Verbrauchen wichtige Informationen vorenthalten, andererseits verschafft sich derjenige, der auf Kennzeichnungen verzichtet und am Verpackungsmaterial spart, einen relevanten – aber rechtswidrigen – Wettbewerbsvorteil. Hieraus erwächst der Konkurrenz gem. § 8 UWG ein Unterlassungsanspruch, der z.B. im Wege der Abmahnung durchsetzbar ist. Dies führt nicht selten zu einen „Abmahn-Krieg“ (wie oben skizziert), der auch gerne einmal ausufern kann, da im Wettbewerbsrecht bei der Verletzung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften das „unclean hands“-Prinzip nicht gilt:  Demnach kann jeder, der einen Verstoß zu erkennen glaubt, seinen Konkurrenten in Anspruch nehmen, und zwar auch dann, wenn er selbst gegen die als verletzt gerügten Vorschriften verstößt.

Ausblick

Die rechtliche Situation im Umgang mit Gefahrstoffen wird sich übrigens in naher Zukunft noch mehrfach ändern. Unter anderem wird ab Dezember 2010 das GHS3-Kennzeichnungssystem europaweit eingeführt werden, das dann die bisherigen Gefahrenpiktogramme ersetzen wird. Zusätzlich ist derzeit auch die Übernahme der Informationskennzeichnung nach NFPA 7044 („hazard diamond“) aus den USA im Gespräch.

Auch ist im Zuge der aktuell sich entwickelnden Umwelt- und Klimaschutzpolitik der EU jederzeit damit zu rechnen, dass der Handel mit einzelnen chemischen Produkten oder Produktklassen verboten oder eingeschränkt wird, sodass dies Produkte dann vom Markt genommen bzw. unter besonderen Auflagen vertrieben werden müssen.

Fazit

Der Umgang mit Chemikalien birgt mannigfaltige Gefahren für den Anwender – dementsprechend bietet der Vertrieb zahllose gesetzliche Hürden für den Händler. Neben den äußerst restriktiven gesetzlichen Regelungen sind es auch die drohenden Abmahnungen der Konkurrenz, die dem Händler den einen oder anderen juristischen „Stolperstein“ in den Weg legen. Der Handel mit Chemikalien sollte daher äußerst sorgfältig geplant, durchgeführt und intern überwacht werden; daneben ist es zu jeder Zeit unbedingt notwendig, die Rechtslage im Chemikalienrecht und vor allem alle Entwicklungen und Neuerungen im Auge zu behalten.

1)    REACH: registration, evaluation, authorisation and restriction of chemicals =  Registrierung, Bewertung, Freigabe und Beschränkung von Chemikalien
2)    ADR: accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route = gemeinsame europäische Übereinkunft über den grenzüberschreitenden Transport gefährlicher Güter auf der Straße
3)    GHS: globally harmonized system for classification and labelling of chemicals = global harmonisiertes System zur Klassifizierung und Etikettierung von Chemikalien
4)    NFPA 704 hazard identification system: einheitliches Informationskennzeichnungssystem, das anhand farb- und zahlenkodierter Informationen Rettungskräften bei Gefahrgutunfällen eine schnelle Beurteilung der drohenden Gefahren und der notwendigen Maßnahmen ermöglicht, ohne den spezifischen Gefahrstoff identifizieren zu müssen

 

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1 Kommentar

G
Gemmologe 01.04.2010, 06:45 Uhr
Radioaktive Erze und andere giftige Rohstoffe im Fernhandel
Wie ist der Fernhandel mit radioaktiven Erzen, toxischen Mineralien etc. unter oben ausgeführten Gesichtspunkten zu betrachten?
Und greift z.B. das Strafrecht wenn toxische Minerale als Heilsteine von privaten Anbietern angeboten werden?

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