Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Frage des Tages: Entbindung von verpackungsrechtlichen Pflichten im Ausland durch Paketweiterleitungsdienste?

29.09.2023, 07:54 Uhr | Lesezeit: 4 min
Frage des Tages: Entbindung von verpackungsrechtlichen Pflichten im Ausland durch Paketweiterleitungsdienste?

Weil jeder EU-Mitgliedsstaat die nationalen verpackungsrechtlichen Pflichten selbst und nach eigenen Maßstäben regeln kann, sehen sich Händler beim Versenden ins Ausland meist komplexen Anforderungs- und Compliance-Katalogen gegenüber. Immer öfter wird deswegen erwogen, Bestellungen aus dem Ausland an einen grenznahen Dienstleister im Inland zu versenden und diesen mit der Weiterleitung an den Zielort zu beauftragen. Doch können sich Händler dadurch von ihren verpackungsrechtlichen Pflichten im Ausland wirksam entbinden? Antwort gibt dieser Beitrag.

I. Paketweiterleitungsdienste und deren Funktion

Das europäische Umweltrecht gestattet den EU-Mitgliedsstaaten nationale Alleingänge bei der Ausgestaltung der Anforderungen einer ordnungsgemäßen Handhabung von Verpackungsmüll.

So kann jeder Mitgliedstaat eigene Regeln über die Registrierung, Lizenzierung und Erfassung von Verpackungen aufstellen.

Händler stellt dies im Angesicht des Auslandsversands vor ein Dilemma. Einerseits ermöglicht ein internationales Liefergebiet eine höhere Reichweite und verspricht mehr Absatz. Andererseits sind beim Versand in andere Mitgliedsstaaten meist ab dem ersten Paket die nationalen verpackungsrechtlichen Vorschriften zu beachten und zu befolgen.

Probleme bereitet so insbesondere der Versand nach Österreich, für den neben der Lizenzierung der in Verkehr gebrachten Verpackungen auch die Bestellung eines verpackungsrechtlich Bevollmächtigten notwendig ist.

Abhilfe aus dieser misslichen Lage versprechen nun sogenannte „Paketweiterleitungsdienstleister“ mit Sitz im Inland, welche die Überführung an den ausländischen Sitz von Kunden anbieten.

Bei Rückgriff auf einen solchen Dienstleister gliedert sich der Versand faktisch in zwei Stufen auf. Der Händler versendet seine Ware fertig verpackt an den Dienstleister im Inland und übermittelt die Zieladresse im Ausland. Der Dienstleister verschickt die Sendung nach Empfang sodann an die Zieladresse im Ausland oder ermöglicht – bei Grenznähe – dem ausländischen Kunden die Abholung an seinem Standort.

Indem der eigentliche Auslandsversand ausgelagert wird, sehen sich Händler bei der Zuhilfenahme von Weiterleitungsdienstleistern von ihren ausländischen verpackungsrechtlichen Pflichten entbunden. Zurecht?

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Paketweiterleitungsdienstleister und verpackungsrechtliche Pflichten

Maßgeblich für die Entstehung verpackungsrechtlicher Pflichten ist grundsätzlich in allen EU-Staaten, ob der Händler eine vom Verpackungsregime erfasste Verpackung im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet „in Verkehr bringt“.

Von den Pflichten erfasst sind grundsätzlich Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, also vor allem Versand- und Verkaufsverpackungen.

Das Inverkehrbringen meint wiederum jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe des verpackungsrechtlich erfassten Verpackungsmaterials.

Verpackungsrechtlich verpflichtet ist also, wer für die tatsächliche Übergabe der Verpackung im Ausland verantwortlich ist, wer also ihr Verbringen dorthin veranlasst.

Greift ein Händler auf einen Paketweiterleitungsdienst im Inland zu, der sodann die Sendung unter Zuhilfenahme eines Transportdienstleisters an den Zielort im Ausland weiterleitet, lagert sich für den Auslandsversand die verpackungsrechtliche Verantwortung in der Tat grundsätzlich um.

Immerhin empfängt der Weiterleitungsdienst das Paket vom Händler, labelt es mit einem neuen Versandetikett für den Auslandsversand um und verbringt es sodann in eigener Verantwortung an den Zielort.

Es ergibt sich mithin, dass der Händler bei Nutzung eines Weiterleitungsdienstes für das Verpackungsmaterial im Inland verantwortlich ist, dieses bei Versand an den Weiterleitungsdienstleister also melden und lizenzieren muss.

Die ausländischen verpackungsrechtlichen Pflichten müssen aber grundsätzlich vom Weiterleitungsdienstleister übernommen werden, weil dieser durch Umlabeln der Sendung die Verantwortung für die Verbringung ins Ausland übernimmt und die Abgabe damit auf seine Veranlassung erfolgt.

Nur dann, wenn der Weiterleitungsdienstleister seine verpackungsrechtlichen Pflichten im Ausland nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Händler als sekundärer Verantwortlicher unter Umständen in Anspruch genommen werden.

Bei Wahl eines Weiterleitungsdienstes für den Auslandsversand sollte der Händler also sicherstellen und sich eine Bestätigung darüber einholen, dass der Dienstleister den verpackungsrechtlichen Pflichten im Zielland vollständig nachkommt.

III. Fazit

Durch Einschaltung eines Weiterleitungsdienstes im Inland, der für einen Händler die Versendung ins Ausland übernimmt, können sich Händler grundsätzlich von ihren ausländischen verpackungsrechtlichen Pflichten entbinden.

Diese treffen bei Überführung des Verpackungsmaterials ins Ausland den Weiterleitungsdienstleister.

Um eine sekundäre Inanspruchnahme für Auslandssendungen wirksam auszuschließen, sollten sich Händler aber unbedingt die ordnungsgemäße verpackungsrechtliche Compliance vom ausgewählten Dienstleister bestätigen lassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 29.09.2023, 09:16 Uhr
Beauftragung durch den Verbraucher
Sehr geehrter Herr Huber,

danke für Ihren Kommentar.

Beauftragt der Verbraucher und nicht der Händler einen Weiterleitungsdienst, gibt also bereits im Bestellprozess als maßgebliche Lieferadresse diejenige des Dienstleisters an, kann der Händler für die Erfüllung der ausländischen verpackungsrechtlichen Pflichten ebenso nicht verantwortlich sein. Immerhin hat er den Auslandsversand in keiner Weise veranlasst.

Da aber auch der Verbraucher als Privatperson nicht zum Adressaten verpackungsrechtlicher Pflichten werden kann, treffen diese (wiederum) den Weiterleitungsdienst.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihre IT-Recht Kanzlei
O
Otto Karl Huber 29.09.2023, 08:17 Uhr
Ein wichtiger Aspekt wurde vergessen
Ich denke, es wurde im Artikel ein Aspekt vergessen.

Es müsste doch auch daraus ankommen, wer den Weiterleitungsdienst mit der Weiterleitung des Paketes beauftragt.

Ist es der Händler oder ist es der Kunde?

Beispiel:
Ein österreichischer Kunde bestellt in einem deutschen Online-Shop. Als Adresse bei der Bestellung gibt er gleich die Adresse des Weiterleitungsdienstes angibt.
Der deutsche Händler sendet dann an die deutsche Adresse des Weiterleitungsdienstes und hat doch damit seine Pflicht erfüllt.
Der Kunde, beauftragt dann den Weiterleitungsdienst mit der Weiterleitung nach Österreich.
Somit müsste doch der Kunde für die verpackungsrechtlichen Pflichten verantwortlich sein, wenn das nicht vom Weiterleitungsdienst übernommen wird.

Ich würde mich sehr freuen, wenn dazu von der iT-Rechtskanzlei nochmal jemand Stellung nimmt.

weitere News

Verpackungsgesetz: Wie erfülle ich im Jahr 2024 meine Verpflichtungen?
(31.01.2024, 08:46 Uhr)
Verpackungsgesetz: Wie erfülle ich im Jahr 2024 meine Verpflichtungen?
Verpackungsrechtliche Verantwortlichkeiten bei Fulfillment und Dropshipping
(31.01.2024, 08:41 Uhr)
Verpackungsrechtliche Verantwortlichkeiten bei Fulfillment und Dropshipping
Lizenzierungen von Verpackungen für 2024: bis zu 33 % Rabatt für Mandanten
(25.10.2023, 11:23 Uhr)
Lizenzierungen von Verpackungen für 2024: bis zu 33 % Rabatt für Mandanten
LG Berlin: Unterlassene Pfanderhebung auf Einwegflaschen ist Wettbewerbsverstoß
(20.10.2023, 14:44 Uhr)
LG Berlin: Unterlassene Pfanderhebung auf Einwegflaschen ist Wettbewerbsverstoß
FAQ zur Verpackungslizenzierung in Österreich
(13.06.2023, 15:24 Uhr)
FAQ zur Verpackungslizenzierung in Österreich
Österr. Verpackungsnovelle: Bevollmächtigte für ausländische Online-Händler ab 2023 erforderlich
(06.12.2022, 11:55 Uhr)
Österr. Verpackungsnovelle: Bevollmächtigte für ausländische Online-Händler ab 2023 erforderlich
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei