Frage des Tages: Entbindung von verpackungsrechtlichen Pflichten im Ausland durch Paketweiterleitungsdienste?

Frage des Tages: Entbindung von verpackungsrechtlichen Pflichten im Ausland durch Paketweiterleitungsdienste?
Stand: 29.09.2023 4 min 2

Weil jeder EU-Mitgliedsstaat die nationalen verpackungsrechtlichen Pflichten selbst und nach eigenen Maßstäben regeln kann, sehen sich Händler beim Versenden ins Ausland meist komplexen Anforderungs- und Compliance-Katalogen gegenüber. Immer öfter wird deswegen erwogen, Bestellungen aus dem Ausland an einen grenznahen Dienstleister im Inland zu versenden und diesen mit der Weiterleitung an den Zielort zu beauftragen. Doch können sich Händler dadurch von ihren verpackungsrechtlichen Pflichten im Ausland wirksam entbinden? Antwort gibt dieser Beitrag.

I. Paketweiterleitungsdienste und deren Funktion

Das europäische Umweltrecht gestattet den EU-Mitgliedsstaaten nationale Alleingänge bei der Ausgestaltung der Anforderungen einer ordnungsgemäßen Handhabung von Verpackungsmüll.

So kann jeder Mitgliedstaat eigene Regeln über die Registrierung, Lizenzierung und Erfassung von Verpackungen aufstellen.

Händler stellt dies im Angesicht des Auslandsversands vor ein Dilemma. Einerseits ermöglicht ein internationales Liefergebiet eine höhere Reichweite und verspricht mehr Absatz. Andererseits sind beim Versand in andere Mitgliedsstaaten meist ab dem ersten Paket die nationalen verpackungsrechtlichen Vorschriften zu beachten und zu befolgen.

Probleme bereitet so insbesondere der Versand nach Österreich, für den neben der Lizenzierung der in Verkehr gebrachten Verpackungen auch die Bestellung eines verpackungsrechtlich Bevollmächtigten notwendig ist.

Abhilfe aus dieser misslichen Lage versprechen nun sogenannte „Paketweiterleitungsdienstleister“ mit Sitz im Inland, welche die Überführung an den ausländischen Sitz von Kunden anbieten.

Bei Rückgriff auf einen solchen Dienstleister gliedert sich der Versand faktisch in zwei Stufen auf. Der Händler versendet seine Ware fertig verpackt an den Dienstleister im Inland und übermittelt die Zieladresse im Ausland. Der Dienstleister verschickt die Sendung nach Empfang sodann an die Zieladresse im Ausland oder ermöglicht – bei Grenznähe – dem ausländischen Kunden die Abholung an seinem Standort.

Indem der eigentliche Auslandsversand ausgelagert wird, sehen sich Händler bei der Zuhilfenahme von Weiterleitungsdienstleistern von ihren ausländischen verpackungsrechtlichen Pflichten entbunden. Zurecht?

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II. Paketweiterleitungsdienstleister und verpackungsrechtliche Pflichten

Maßgeblich für die Entstehung verpackungsrechtlicher Pflichten ist grundsätzlich in allen EU-Staaten, ob der Händler eine vom Verpackungsregime erfasste Verpackung im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet „in Verkehr bringt“.

Von den Pflichten erfasst sind grundsätzlich Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, also vor allem Versand- und Verkaufsverpackungen.

Das Inverkehrbringen meint wiederum jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe des verpackungsrechtlich erfassten Verpackungsmaterials.

Verpackungsrechtlich verpflichtet ist also, wer für die tatsächliche Übergabe der Verpackung im Ausland verantwortlich ist, wer also ihr Verbringen dorthin veranlasst.

Greift ein Händler auf einen Paketweiterleitungsdienst im Inland zu, der sodann die Sendung unter Zuhilfenahme eines Transportdienstleisters an den Zielort im Ausland weiterleitet, lagert sich für den Auslandsversand die verpackungsrechtliche Verantwortung in der Tat grundsätzlich um.

Immerhin empfängt der Weiterleitungsdienst das Paket vom Händler, labelt es mit einem neuen Versandetikett für den Auslandsversand um und verbringt es sodann in eigener Verantwortung an den Zielort.

Es ergibt sich mithin, dass der Händler bei Nutzung eines Weiterleitungsdienstes für das Verpackungsmaterial im Inland verantwortlich ist, dieses bei Versand an den Weiterleitungsdienstleister also melden und lizenzieren muss.

Die ausländischen verpackungsrechtlichen Pflichten müssen aber grundsätzlich vom Weiterleitungsdienstleister übernommen werden, weil dieser durch Umlabeln der Sendung die Verantwortung für die Verbringung ins Ausland übernimmt und die Abgabe damit auf seine Veranlassung erfolgt.

Nur dann, wenn der Weiterleitungsdienstleister seine verpackungsrechtlichen Pflichten im Ausland nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Händler als sekundärer Verantwortlicher unter Umständen in Anspruch genommen werden.

Bei Wahl eines Weiterleitungsdienstes für den Auslandsversand sollte der Händler also sicherstellen und sich eine Bestätigung darüber einholen, dass der Dienstleister den verpackungsrechtlichen Pflichten im Zielland vollständig nachkommt.

III. Fazit

Durch Einschaltung eines Weiterleitungsdienstes im Inland, der für einen Händler die Versendung ins Ausland übernimmt, können sich Händler grundsätzlich von ihren ausländischen verpackungsrechtlichen Pflichten entbinden.

Diese treffen bei Überführung des Verpackungsmaterials ins Ausland den Weiterleitungsdienstleister.

Um eine sekundäre Inanspruchnahme für Auslandssendungen wirksam auszuschließen, sollten sich Händler aber unbedingt die ordnungsgemäße verpackungsrechtliche Compliance vom ausgewählten Dienstleister bestätigen lassen.

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2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 29.09.2023, 09:16 Uhr
Beauftragung durch den Verbraucher
Sehr geehrter Herr Huber,

danke für Ihren Kommentar.

Beauftragt der Verbraucher und nicht der Händler einen Weiterleitungsdienst, gibt also bereits im Bestellprozess als maßgebliche Lieferadresse diejenige des Dienstleisters an, kann der Händler für die Erfüllung der ausländischen verpackungsrechtlichen Pflichten ebenso nicht verantwortlich sein. Immerhin hat er den Auslandsversand in keiner Weise veranlasst.

Da aber auch der Verbraucher als Privatperson nicht zum Adressaten verpackungsrechtlicher Pflichten werden kann, treffen diese (wiederum) den Weiterleitungsdienst.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihre IT-Recht Kanzlei
O
Otto Karl Huber 29.09.2023, 08:17 Uhr
Ein wichtiger Aspekt wurde vergessen
Ich denke, es wurde im Artikel ein Aspekt vergessen.

Es müsste doch auch daraus ankommen, wer den Weiterleitungsdienst mit der Weiterleitung des Paketes beauftragt.

Ist es der Händler oder ist es der Kunde?

Beispiel:
Ein österreichischer Kunde bestellt in einem deutschen Online-Shop. Als Adresse bei der Bestellung gibt er gleich die Adresse des Weiterleitungsdienstes angibt.
Der deutsche Händler sendet dann an die deutsche Adresse des Weiterleitungsdienstes und hat doch damit seine Pflicht erfüllt.
Der Kunde, beauftragt dann den Weiterleitungsdienst mit der Weiterleitung nach Österreich.
Somit müsste doch der Kunde für die verpackungsrechtlichen Pflichten verantwortlich sein, wenn das nicht vom Weiterleitungsdienst übernommen wird.

Ich würde mich sehr freuen, wenn dazu von der iT-Rechtskanzlei nochmal jemand Stellung nimmt.

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