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Da geht's lang - zum Urheberrechtsschutz von Stadtplänen und Landkarten

10.09.2014, 11:28 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Yanina Bloch
Da geht's lang - zum Urheberrechtsschutz von Stadtplänen und Landkarten

Das Urheberrecht bezweckt den Schutz des Schöpfers eines Werkes gegen unbefugte wirtschaftliche Verwertung seiner schöpferischen Leistung. Was viele vergessen: Das Urheberrecht gilt auch im Internet und auch für Stadtpläne. Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2014 (Az.: I ZR 121/13) erneut in einem Rechtsstreit, dass auch Stadtpläne und Landkarten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt.

I. Das Problem

Gemäß § 2 Abs. 1 UrhG unterliegen insbesondere folgende Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst dem Urheberrechtsschutz:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Dabei stellt § 2 Abs. 2 UrhG ausdrücklich klar, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes verstanden werden. Von zentraler Bedeutung für den Urheberrechtsschutz ist daher die Schöpfungshöhe des Werkes.

Das Urheberrecht schützt jedoch nur das Werk, nicht aber die dem Werk zugrunde liegenden Ideen. Solange also ein Werk noch nicht existiert, sondern lediglich in der Vorstellung des Schaffenden vorliegt, bestehen keine Urheberrechte. Das Werk ist aber nicht nur geschützt in seiner Endform. Bereits alle Entwürfe und festgehaltenen Pläne von Gestaltungen können bereits urheberrechtlichen Schutz genießen.

Im Gegensatz zu Markenrechten oder Patentrechten bedarf es hier keinerlei Anmeldung, vielmehr entsteht das Urheberrecht im Moment der Schaffung des Werkes. Vorausgesetzt natürlich, die Werke erreichen die notwendige Schöpfungshöhe. Tun sie das nicht, bleiben die Werke gemeinfrei und damit ungeschützt.

Sinn und Zweck des Urheberrechts ist es dabei, dass der Schöpfer eines individuellen und kreativen Werkes, also der Urheber, davor geschützt wird, dass Dritte sich seiner Arbeit eigenmächtig bedienen. Allein der Urheber soll das Recht haben darüber zu bestimmen, wer sein Werk zu welchem Preis und unter welchen Bedingungen nutzen kann. Vor allem im elektronischen Zeitalter wird der Urheberrechtsschutz immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt.

So musste sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2014 mit einer Urheberrechtsverletzung im Internet auseinandersetzen. Die Klägerin verlangte dabei vom Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte an einer Landkarte. Der Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der ein Kartenausschnitt abrufbar war, der nach dem Vortrag der Klägerin einer Karte entsprach, die in ihrem Auftrag hergestellt worden war. Nach erfolgloser Berufung des Beklagten gegen das von der Klägerin erwirkte Urteil, ging der Beklagte nun in Revision zum Bundesgerichtshof.

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II. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Parteien jedoch in seinem Beschluss deutlich darauf hin, dass es beabsichtige, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des LG Berlin vom 30. April 2013 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das LG Berlin den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt habe, da dieser die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an dem streitgegenständlichen Kartenausschnitt verletzt habe. Der Klägerin stehe daher ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 97, 16, 19 1 UrhG in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, sowie der entstandenen Abmahnkosten zu.

Den Einwand des Beklagten, das Berufungsgericht habe es versäumt, Feststellungen zum geistig-schöpferischen Gehalt des Zeichenschlüssels, sowie zu dem Werkcharakter des Stadtplanausschnitts zu treffen, wiesen die BGH-Richter entschieden zurück.

"Das Berufungsgericht ist mithin zutreffend davon ausgegangen, dass es im Streitfall auf den Werkcharakter des vom Beklagten vervielfältigten Stadtplanausschnitts der Klägerin und nicht auf den Werkcharakter des der Erstellung des Stadtplanausschnitts zugrundeliegenden Zeichenschlüssels ankommt."

Im Übrigen sei auch der Werkcharakter des Stadtplanausschnitts der Klägerin rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Stadtpläne und Landkarten genießen als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art dann Urheberrechtsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die streitgegenständliche Karte eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweise, wurde von den BGH-Richtern bestätigt.

"Die Straßenzüge würden deutlich gegenüber sonstigen Flächen hervorgehoben, da sie im Verhältnis zu den dazwischen liegenden bebauten und unbebauten Flächen relativ breit dargestellt seien. Zudem hebe sich auch ihre farbliche Gestaltung ab. Die Auswahl der Pastellfarben für die Hintergrundgestaltung bewirke, dass sich die farblich nicht unterlegten Straßenzüge deutlich vom grauen Untergrund abheben würden, ohne dass der Plan insgesamt zu bunt erscheine und deshalb nicht mehr lesbar wäre. Die Karte weise zudem eine spezielle und prägende Auswahl von gekennzeichneten Gebäuden, Sehenswürdigkeiten und Buslinien nebst Haltestellen auf. Die Kombination dieser Elemente verleihe der Karte ihr individuelles Erscheinungsbild."

III. Unser Fazit

„What is worth copying is worth protecting“. Ein einfacher, aber essentieller Grundsatz, der vorallem im vermeintlich rechtsfreien Raum des Internets beachtet werden sollte. Vorsicht also vor der fälschlichen Annahme, dass alles was es im Internet zu sehen gibt, auch eigenmächtig verwendet werden darf. Eine fachkundige Abklärung der Rechtslage vorab, kann einer oftmals kostenintensiven Abmahnung effektiv vorbeugen.

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