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Weitere Niederlage: Für Google an der Thumbnail-Front

27.10.2008, 08:47 Uhr | Lesezeit: 7 min
Weitere Niederlage: Für Google an der Thumbnail-Front

Die Einschläge für Google in Deutschland kommen näher. Nun hat das Landgericht Hamburg in zwei fast gleichnamigen Entscheidungen (Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 42/06) und (Urt. v. 26.09.2008 - Az.:308 O 248/07) einem Künstler Recht gegeben, der sich dagegen gewehrt hatte, dass seine Werke als Fotografien in der Google Suchmaschine ohne seine Genehmigung in Form von Thumbnails (kleine Bildvorschau) auftauchten.

In Parallelverfahren ergingen gleiche Entscheidungen auch gegen die Deutsche Telekom, Hansenet und Freenet. Diese hatten auf ihren Internetpräsenzen ihren Nutzern eine Schnittstelle zu Googles Bildersuche zur Verfügung gestellt. Google sieht den Bilderservice seiner Suchmaschine in Frage gestellt und hat Berufung gegen das sie betreffende Urteil beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt. Die vom Landgericht Hamburg ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ist daher noch nicht wirksam.

1.    Unterschied zum vom Oberlandesgericht (OLG) Jena entschiedenen Sachverhalt

Das OLG Jena hatte im Februar dieses Jahres in einem ähnlichen Fall letztlich zu Gunsten von Google entschieden (Urt. v. 27.02.2008 - Az.:2 U 319/07. Das OLG Jena hatte eine in der Erstellung und öffentlichen Verfügbarmachung eines Thumbnails ohne Zustimmung des Urhebers zwar auch eine Urheberrechtsverletzung angenommen, aber entschieden, dass die Geltendmachung dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Urheber eine „ Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen habe, dass er bei der Präsentation seiner Werke im Internet Suchmaschinen den Zugriff auf seine Seite so erleichtere, dass die „crawler““ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ würden.
In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall konnte von so einer mutmaßlichen Einwilligung oder Anlockung von Suchmaschinen durch den Künstler keine Rede sein. Das Gericht stellte fest, dass nicht erwiesen sei, dass der Künstler sein Fotografie selbst im Internet öffentlich zugänglich gemacht oder Dritten das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen eingeräumt habe.

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2.    Entscheidung des LG Hamburg

Der nicht amtliche Tenor der landgerichtlichen Entscheidung lautet:

  • Das Bereithalten von urheberrechtlich geschützten Bildern als Thumbnails zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die Öffentlichkeit stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar und verletzt ohne Einwilligung des Urhebers dessen ausschließliches Recht, die Fotos gemäß § 19a UrhG, öffentlich zugänglich zu machen. Auch stellt die Herstellung eines Thumbnails eine unfreie Bearbeitung eines Werkes gemäß § 23 UrhG dar.
  • Selbst wenn sich Webseitenbetreiber nicht gegen den Zugriff von „Crawlern“ durch geeignete Maßnahmen schützten, entlastet dies Google nicht von der eigenen Pflicht, Urheberrechte Dritter als absolute, d.h. gegenüber jedermann wirkende Rechte, nicht zu beeinträchtigen.

3.    Einwendungen von Google

Da es Google verständlicher Weise um viel ging, hat sie sich mit Händen und Füßen gegen eine Unterlassungsverfügung gewehrt und alles betritten was zu betreiten war und gleichzeitig einen Haufen von Gründen aufgetürmt, auf Grund derer ihr Geschäftsmodell des Anzeigens von Thumbmails in ihrer Bildertrefferliste rechtmäßig sei. So hat sie u.a. vorgetragen,

  • Das Landgericht Hamburg sei nicht zuständig,
  • deutsches Recht finde keine Anwendung,
  • die Klage sei nicht hinreichend bestimmt. „Soweit sich der Kläger auf das öffentliche Zugänglichmachen eines "Fotos" beziehe, sei offen, ob sich der Kläger gegen die Nutzung eines Originalbildes oder die einer als thumbnail verkleinerten Darstellung wende“:
  • der Kläger sei nicht Urheber der streitgegenständlichen Fotografie. Auch sei die Fotografie niemals in den Ergebnislisten ihrer Bildersuche angezeigt worden;
  • thumbnails, welche sie in den Ergebnislisten ihrer Bildersuche wiedergebe, seien nicht geeignet, die Rechte des Urhebers zu verletzen. Es handele sich um fragmentarische, knappe Ausschnitte der im Internet aufgefundenen Werke, welchen ausschließlich eine Nachweisfunktion zukomme, und welche daher keinen Werkgenuss vermittelten;
  • Google sei nicht passivlegitimiert. Sie nehme selbst keine Werknutzung vor, sondern stelle in passiver und dienender Funktion allein eine technische Plattform zur Verfügung, derer sich sowohl die Web-Seitenbetreiber als auch die Nutzer der Bildersuche bedienten. Nur diese seien bei wertender Betrachtung Werknutzer;
  • die Web-Seitenbetreiber kontrollierten die Plattform insofern, als sie es selbst in der Hand hätten, ob überhaupt und ggfls. welche Inhalte in den Ergebnislisten der Suchmaschine erscheinen. So könnten sie durch geeignete Programmierung einer Datei im Stammverzeichnis einer Domain (robots.txt) verhindern, dass die Robots der Beklagten die Webseite insgesamt oder bestimmte Inhalte einer Webseite durchsuchen und indexieren. Darüber hinaus sei dieses Ergebnis auch durch geeignete Befehle in den Meta-Informationen einer Webseite zu erzielen.

4.    Entscheidungsgründe

  • Alles vergebens. Das Gericht sah die bestrittenen Sachverhalte als erwiesen an und konnte sich von den übrigen Einwendungen von Google nicht überzeugen lassen. Das Gericht führte aus:
  • Das Landgericht Hamburg sei zuständig. Da die in der Bildersuche verwendeten Werke in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werden könnten, seien die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergebe sich unmittelbar aus § 32 ZPO.
  • Auf die streitgegenständliche Nutzung finde deutsches Urheberrecht Anwendung. Dies folge aus dem im Urheberrecht geltenden Schutzlandprinzip.
  • Es sei erwiesen, dass der Kläger Urheber der streitgegenständlichen Fotografie sei und dass diese auch in den Suchergebnissen von Google angezeigt worden seien.
  • Das Bereithalten der streitgegenständlichen Fotografie als thumbnail in der Bildersuche zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die Öffentlichkeit stelle eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar und verletzte ohne Einwilligung des Urhebers dessen ausschließliches Rechte, die Fotos gemäß § 19a UrhG, öffentlich zugänglich zu machen. Auch stelle die Herstellung eines Thumbnails eine unfreie Bearbeitung eines Werkes gemäß § 23 UrhG dar. „Für eine freie Benutzung nach § 24 I UrhG wäre erforderlich, dass die Fotos in einer solchen Weise benutzt worden wären, dass die den Originalen entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart neu geschaffener Werke verblassen. Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil den "thumbnails" selbst keine eigenschöpferischen Züge innewohnten.“
  • Google sei passivlegitimiert. Sie hafte für die Rechtsverletzung als Täterin, da sie die streitgegenständliche Fotografie selbst im Sinne des § 19a UrhG nutze. Der Betrieb der Suchmaschinen durch Google sei die Ursache für die Rechtsverletzungen. Google durchsuche mit ihren Robots das World Wide Web aktiv und kategorisiere, bearbeite, verschlagworte und speichere die aufgefundene Informationen (hier: eine Fotografie) in ihrer Datenbank, „um sie für Suchanfragen ihrer Nutzer bereitzuhalten und diesen bei geeigneter Eingabe eines Suchbegriffs die streitgegenständliche Werke als thumbnails in den Ergebnislisten wahrnehmbar zu machen“.
  • Selbst wenn sich Webseitenbetreiben nicht gegen den Zugriff von „Crawlern“ durch geeignete Maßnahmen schützten, entlaste dies Google nicht von der eigenen Pflicht, Urheberrechte Dritter als absolute, d.h. gegenüber jedermann wirkende Rechte nicht zu beeinträchtigen. Dies gelte “/…. insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihrerseits durch Anwendung der von ihr entwickelten Suchtechnologie einen Geschehensablauf in Gang setzt, den sie selbst vollständig technisch, organisatorisch und wirtschaftlich kontrolliert“./
  • Der Künstler habe der streitgegenständlichen Werknutzung durch Google nicht zugestimmt. Die Nutzung sei auch nicht von den Schrankenregelungen der §§ 44a, 51, 53, 58 UrhG gedeckt.

Dabei setzt sich das Gericht durchaus damit auseinander, dass Suchmaschinen von essentieller Bedeutung für die Strukturierung der dezentralen Architektur des World Wide Web, für das Lokalisieren von weit verstreuten Inhalten und Wissen und damit letztlich für die Funktionsfähigkeit einer vernetzten Gesellschaft sind. Das Gericht war sich auch bewusst, dass es Google kaum möglich ist, zwischen rechtmäßigen und rechtsverletzenden Abbildungen technisch oder organisatorisch zu differenzieren. Das Gericht führte daher selber aus, dass es erhebliche Auswirkungen auf die Existenz von Bildersuche habe, wenn aus urheberrechtlichen Gründen das Ergebnis dieser Suchdienste nicht mehr in den Trefferlisten als Thumbnails dargestellt werden könnten.

Das Gericht sah sich aber nicht in der Lage, aufgrund der eindeutigen Rechtslage nach deutschem Recht für Google ein Sonderrecht zu schaffen und damit der Tatsache Rechnung zu tragen,

„dass die extensive Auslegung von Schrankenbestimmungen vom Gesetzgeber für gänzlich andere Nutzungssachverhalte konzipiert worden ist". Aber unabhängig hiervon seien keine Gründe ersichtlich, aus denen sich zwingend eine unentgeltliche Nutzung durch Google ergebe. Das Gericht führte aus, Google „….betreibt einen kommerziellen Dienst, der die streitgegenständlichen Werke - wenn auch in erheblich verkleinerter Form - urheberrechtlich relevant nutzt. Selbst wenn sie im Rahmen der Bildersuche keine Werbeplätze vermarktet, so schafft sie doch durch das Angebot der Bildersuche einen Mehrwert, der die Attraktivität ihrer gesamten, unter der Domain www.google.de angebotenen Dienstleistungen erhöht, mit welchen die Beklagte erhebliche (Werbe-) Umsätze generiert. Aus dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz folgt aber, dass auch eine nur mittelbar umsatzrelevante Nutzung urheberrechtlicher Werke vergütungspflichtig ist. Insoweit ist die streitgegenständliche Werknutzung in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung bspw. mit der ebenfalls vergütungspflichtigen Nutzung von Hintergrundmusik in Geschäftslokalen vergleichbar, die in aller Regel auch keine direkte umsatzrelevante Größe darstellt."

5.    Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie das OLG Hamburg entscheiden wird. Setzt sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg durch, kann Google seinen Bildersuchdienst in Deutschland einstellen. In diesem Fall wäre aber eine gesetzgeberische Lösung denkbar, durch die den Interessen der Urheber von Bildern z.B. pauschal durch eine Zahlung von Google an eine Verwertungsgesellschaft Rechnung getragen würde.

Ob der vom LG Hamburg proklamierte Urheberschutz wirklich im Sinne der meisten Urheber ist, ist sehr fraglich. In der Regel begrüßt es ein Urheber, wenn seine Werke von Google gefunden werden. Will er nicht gefunden werden, gibt es technische Möglichkeiten, dies zu verhindern.

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Bildquelle:
S. Schniz / Pixelio

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1 Kommentar

a
agentur rau 30.10.2008, 19:54 Uhr
Ohne Titel
Guten Tag,
ich finde, dass Urteil zwar sachlich begründet, es geht aber an der Praxis vorbei ... ich gehe auch davon aus, dass es dem größten Teil der Urheber nur recht ist, wenn die Bilder im Suchdienst gefunden werden.
Davon ausgehend darf man von der kleinen Gruppe derer die es nicht wollen vielleicht verlangen, dass diese das Auffinden technisch verhindern (Metags, robot.txt).
Eine neue Gesetzgebung a´la GEMA halte ich nicht für sinnvol.

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