Offensives Tabak-Marketing trotz Werbeverboten: Das große DO AND DON’T zur Werbung für Tabakwaren

Offensives Tabak-Marketing trotz Werbeverboten: Das große DO AND DON’T zur Werbung für Tabakwaren
von Mag. iur Christoph Engel
3 min 5
Beitrag vom: 06.07.2011

Werbung für Tabakprodukte ist – nicht zu Unrecht – ein heikles Thema: Neben den zahllosen teils sehr emotional geführten Debatten um Gesundheitsrisiken und rigorose Besteuerung sorgt auch eine äußerst rigide Gesetzgebung für zahllose Schwierigkeiten im Marketing für Tabak und Tabakwaren. Da jedoch der einzelne (Versand-)Tabakhändler jedoch trotz wirtschaftlich vom Verkauf seiner Produkte abhängig ist, sollte er auch konsequent Werbung betreiben – um diese Aufgabe zu erleichtern, zeigt das große DO AND DON’T was geht und was verboten ist.

Tabakwerbung ist nach einer jahrzehntelangen Karriere in der deutschen Medienlandschaft mittlerweile nahezu vollständig verschwunden; nicht nur deshalb bestehen große Unsicherheiten bei der Frage, welche Maßnahmen im Marketing überhaupt zulässig sind. Ein guter Grund für einen etwas genaueren Blick auf dieses Thema.
Natürlich ist jede Marketingmaßnahme einzeln anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, und das ist teilweise recht kompliziert. Grundsätzlich haben sich jedoch aus dem Gesetz ein paar Leitlinien herauskristallisiert, die hier einmal in vereinfachter Form wiedergegeben werden:

Banner Unlimited Paket

Werbung in Radio, Fernsehen und Internet

  • DON’T: Werbung aller Art (incl. product placement etc.) in Radio und Fernsehen (§ 21a Abs. 2 u. Abs. 5 VTabakG, § 21b Abs. 2-4 VTabakG)
  • DON’T: Werbung im Internet, per e-Mail etc. (§ 21a Abs. 4 i.V.m. § 21 a Abs. 3 S. 1 VTabakG)
  • DO: Werbung im Internet, per e-Mail etc., sofern sie ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen zugänglich ist (§ 21a Abs. 4 i.V.m. § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VTabakG)
  • DO: Werbung im Internet, per e-Mail etc., sofern sie ausschließlich für Empfänger außerhalb der EU zugänglich ist (§ 21a Abs. 4 i.V.m. § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VTabakG)
  • DO: Werbung im Internet, per e-Mail etc., sofern sie vordergründig Tabakprodukte und passendes Zubehör behandelt und ausschließlich für ein entsprechendes Publikum zugänglich ist (§ 21a Abs. 4 i.V.m. § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 VTabakG)

Werbung in Printmedien

  • DON’T: Werbung in Printmedien (§ 21a Abs. 3 S. 1 VTabakG)
  • DO: Werbung in Printmedien, die ausschließlich an im Tabakhandel tätige Personen gerichtet sind (§ 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VTabakG)
  • DO: Werbung in Printmedien, die außerhalb der EU veröffentlicht werden (§ 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VTabakG)
  • DO: Werbung in Printmedien, die vordergründig Tabakprodukte und passendes Zubehör behandeln und an ein entsprechendes Publikum gerichtet sind (§ 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 VTabakG)

Werbeaussagen

  • DON’T: Werbeaussagen, durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Konsum von Tabak gesundheitlich unbedenklich oder gar gesundheitsfördernd ist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1/a VTabakG)
  • DON’T: Werbeaussagen, die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1/b VTabakG)
  • DON’T : Werbeaussagen, die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1/c VTabakG)
  • DON’T: Werbeaussagen, die darauf hindeuten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 VTabakG)

Veranstaltungen

  • DON’T: Sponsoring von Veranstaltungen/Aktivitäten mit grenzüberschreitendem europäischem Bezug (§ 21a Abs. 6 VTabakG)
  • DON’T: Verteilen von kostenlosen Tabakprodukten auf solchen Veranstaltungen (§ 21a Abs. 7 VTabakG)

Kommentar

Das alles ist natürlich nur eine Richtschnur und teilweise auch vereinfachend dargestellt, aber zumindest sollte jetzt klar ersichtlich sein, was gar nicht geht und was grundsätzlich möglich ist. Dennoch schadet es im Zweifel nicht, Marketingstrategien und einzelne Werbemaßnahmen vor dem Start von einem Juristen überprüfen zu lassen – bevor die Konkurrenz es tut.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © maddelinemonroe - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

5 Kommentare

H
Hanni Strauch 08.02.2024, 23:03 Uhr
Tabak-/Zigarettenwerbung bei Kaufland
Unglaublich. An jeder Kasse im "Kaufland"-Supermarkt läuft auf Bildschirmen Werbung für Tabak und/oder Zigaretten.
Warum gilt hier das Werbeverbot nicht?!
G
Gast 12.04.2012, 12:52 Uhr
Tabakgeschäft Passage
Dürfen Tabakhändler, die in Einkaufspassagen ihren Laden haben auf den Werbebildschirmen der Passage Werbespots laufen lassen?
Danke für die Antwort
vg
J
JGue 06.07.2011, 16:16 Uhr
Tabakwerbung in Kinos
Hallo,
warum ist die Werbung für Tabakwaren in Kinos noch erlaubt?
I
IT-Recht Kanzlei 06.07.2011, 08:03 Uhr
Rauchware
Danke Ihnen für den Hinweis. Der Begriff "Rauchware" war tatsächlich unglücklich gewählt.
F
FrankR 06.07.2011, 07:59 Uhr
Rauchwaren != Tabakwaren
Rauchwaren ( http://tinyurl.com/6lc335 ) dürfen m. E. unbeschränkt beworben werden, im Gegensatz zu Tabakwaren. Oder?

Beiträge zum Thema

QR-Codes beim Weinverkauf im Internet?
(07.02.2025, 12:48 Uhr)
QR-Codes beim Weinverkauf im Internet?
Weinverkauf: Pflicht zur Nährwert- und Zutaten-Angabe
(25.07.2023, 19:58 Uhr)
Weinverkauf: Pflicht zur Nährwert- und Zutaten-Angabe
EuGH: Warnhinweis-Pflicht gilt auch für Abbildungen von Zigarettenschachteln
(13.05.2022, 10:12 Uhr)
EuGH: Warnhinweis-Pflicht gilt auch für Abbildungen von Zigarettenschachteln
Verstoß gegen Tabakverbot: Link auf E-Zigaretten-Aktionsseite
(11.11.2021, 12:52 Uhr)
Verstoß gegen Tabakverbot: Link auf E-Zigaretten-Aktionsseite
Google-Ads für E-Zigarettenmarke nicht vom Tabak-Werbeverbot erfasst
(11.05.2020, 15:58 Uhr)
Google-Ads für E-Zigarettenmarke nicht vom Tabak-Werbeverbot erfasst
Verkauf von Hanfblütentee ist auch mit niedrigem THC-Gehalt strafbar
(03.02.2020, 16:11 Uhr)
Verkauf von Hanfblütentee ist auch mit niedrigem THC-Gehalt strafbar
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei