Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Vergaberecht: Sind Subunternehmer bereits bei Angebotsabgabe bekannt zu geben?

06.02.2009, 15:23 Uhr | Lesezeit: 4 min
Vergaberecht: Sind Subunternehmer bereits bei Angebotsabgabe bekannt zu geben?

Zur Frage, ob ein Bieter seinen Subunternehmer bereits im Vergabeverfahren nennen muss, war die bisherige  Rechtsprechungspraxis der Vergabekammern und -senate äußerst streng. Gab ein Bieter den Namen seines Subunternehmers falsch oder gar nicht an, obwohl er zur Namensnennung aufgefordert worden war, wurde er ausgeschlossen.

Der BGH hat nun mit seiner Entscheidung  vom 10.6.2008 - X ZR 78/07 Zweifel an dieser Praxis geschürt

1. Gegenstand der Entscheidung

Eine Vergabestelle hatte in den Ausschreibungsbestimmungen gefordert, den Umfang der Nachunternehmerleistungen anzugeben. Die  Benennung der dafür vorgesehenen Unternehmen wurde nicht verlangt. Es wurde aber gefordert, dass Nachunternehmer "auf Verlangen" zu benennen seien. Auf einem auszufüllenden Formblatt wurden aber auch die Namen der Subunternehmer aufgeführt. Ein Bieter hatte die Formulierung dahingehend verstanden, dass er diese Rubrik zunächst gar nicht ausfüllen müsse, sondern die besondere Aufforderung zur Bekanntgabe der Nachunternehmer abwarten und dementsprechend auch nicht verpflichtet sei, bereits im Vergabeverfahren Nachunternehmer angeben zu müssen. Die Vergabestelle schloss den Bieter daraufhin aus und vergab den Auftrag an einen anderen Bieter. Sie ging davon aus, die Benennung  des Subunternehmers verbindlich und eindeutig gefordert zu haben. Der ausgeschlossene Bieter klagte auf Schadensersatz, weil der Zuschlag an den anderen Bieter rechtswidrig sei. Er forderte entgangenen Gewinn. Der  BGH gab ihm in letzter Instanz mit der Begründung Recht, die Verdingungsunterlagen seinen mehrdeutig. Zweifel gingen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers

Es sei  Sache des öffentlichen Auftraggebers, auf eine eindeutige und transparente Vorformulierung der von den Bietern verlangten, für die Vergabeentscheidung relevanten Erklärungen zu achten. Der Bieter hätte daher davon ausgehen können, dass der Auftraggeber sich vorbehalten wolle, dass die ausführenden Nachunternehmer zu gegebener Zeit nach Angebotseröffnung gegebenenfalls genannt würden.

Banner Premium Paket

2. Allgemeine Ausführungen des BGH zu Pflicht der Benennung des Subunternehmers im Vergabeverfahren

Diese Ausführungen es BGH bewegten sich im Rahmen der üblichen Vergaberechtsprechungspraxis.  Der BGH ging aber weiter und stellte sodann fest, dass dieses Auslegungsergebnis auch den beiderseitigen Interessen entspreche. Er stellte fest:

„… Den Bietern ist es zuzumuten, schon in diesem Stadium des Vergabeverfahrens [Angebotseröffnung]  Auskunft darüber zu geben, ob für bestimmte Leistungsteile eine Subunternehmereinschaltung vorgesehen ist. Anders kann es sich verhalten, wenn sie schon bei der Angebotsabgabe verbindlich mitteilen müssen, welche Subunternehmer sie bei der Ausführung einschalten wollen.

Um dazu wahrheitsgemäße Erklärungen abzugeben, müssten sich alle Ausschreibungsteilnehmer die Ausführung der fraglichen Leistungen von den jeweils ins Auge gefassten Nachunternehmern bindend zusagen lassen. Eine solche Handhabung kann die Bieter insgesamt in Anbetracht des Umstands, dass der Zuschlag naturgemäß nur auf ein Angebot ergeht, in einem Maße belasten, das in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen dieser Vorgehensweise für die Vergabestellen steht. Sie ersparen sich damit lediglich den zusätzlichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand, zu gegebener Zeit nach Angebotseröffnung von einem engeren Kreis der Bieter - etwa von denjenigen, deren Angebote in die engere Wahl gelangt sind (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOB/A) - die gegebenenfalls vorgesehenen Nachunternehmer zu erfragen. Zusätzlich ist zu bedenken, dass sich das Risiko der Auftraggeber, lukrative Angebote wegen unvollständiger Abgabe von geforderten Erklärungen ausschließen zu müssen, nach den Beobachtungen des Senats mit der steigenden Zahl dieser vorgesehenen Erklärungen und außerdem dann erhöht, wenn die Abgabe verbindlich zum frühest möglichen Zeitpunkt, also mit dem Angebot vor dem Eröffnungstermin verlangt wird.“

Fazit

Die Ausführungen des BGH geben Rätsel auf. Sie wurden lediglich zur Begründung einer vom BGH getroffenen Auslegung der Verdingungsunterlagen angestellt. Offen bleibt, ob der Entscheidungsbegründung zu entnehmen ist, dass es nun grundsätzlich als vergaberechtswidrig anzusehen ist, wenn im Vergabeverfahren bereits die Benennung der Subunternehmer verbindlich vorgeschrieben wird.

Von der Hand zu weisen sind die Betrachtungen des BGH nicht. Es ist tatsächlich für viele Bieter kaum möglich, sich bereits bei Abgabe eines Angebotes zur z.B. zur Realisierung eines komplexen und zeitaufwändigen IT-Systems, die Hilfe von Subunternehmern zu sichern, die sich damit auch zeitlich im Vorfeld binden müssen. Es ist ja nicht abzusehen, ob es überhaupt zum Vertragsabschluss kommen wird.
Eine Vergabestelle, die möglichst viele verwertbare Angebote erhalten will, sollte daher die Nennung der Subunternehmer nur als Möglichkeit vorgeben  und angeben, dass diese spätestens nach Zuschlagserteilung zu nennen sind. Die Eignung der potenziellen Subunternehmer kann aber verbindlich vorgeschrieben werden.

Das Vergabehandbuch des Bundes hat die Anforderungen an die Nachunternehmererklärung bereits zum 01.Juli 2008 berücksichtigt. Das neue Formblatt EFB 235 EG verpflichtet zur konkreten Benennung der Nachunternehmer einschließlich Verfügbarkeitsnachweis (in  Formblatt EFB 236 EG abgefragt) erst auf Verlangen der Vergabestelle.

Die Verdingungsunterlagen sollten einen Passus enthalten, dass der Auftraggeber berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die zur Vertragserfüllung eingesetzten Subunternehmer die vereinbarten Eignungskriterien nicht erfüllen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Vorsicht Falle im Vergabeverfahren: Eigene AGB führen zum Ausschluss!
(11.04.2009, 12:52 Uhr)
Vorsicht Falle im Vergabeverfahren: Eigene AGB führen zum Ausschluss!
Vergaberecht: OLG Celle gibt „gelbes“ Licht für Forderung der Subunternehmernennung
(09.03.2009, 17:32 Uhr)
Vergaberecht: OLG Celle gibt „gelbes“ Licht für Forderung der Subunternehmernennung
Vergaberechtliche Eignungsprüfung gilt auch für Subunternehmer
(20.12.2007, 08:45 Uhr)
Vergaberechtliche Eignungsprüfung gilt auch für Subunternehmer
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei