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von RA Jan Lennart Müller

Neue Widerrufsbelehrung 2014: Anpassung der Artikelbeschreibungen bei Speditionsware (unter Umständen) notwendig

News vom 09.05.2014, 15:46 Uhr | Keine Kommentare

Am 13.06.2014 treten die neuen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, in deren Gefolge ändert sich auch die Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge. Online-Händler, welche nicht-paketversandfähige Waren (Speditionsware) verkaufen, müssen unter Umständen in ihren Artikelbeschreibung mitteilen, dass die betreffende Ware per Spedition geliefert wird. Wann und warum müssen Online-Händler einen derartigen Hinweis geben? Lesen Sie hierzu mehr in unserem Beitrag:

Ab dem 13.06.2014 werden sich mit Geltung des neuen Verbraucherrechts im Bereich der Tragung der Hin- und Rücksendekosten beim Widerruf von Fernabsatzverträgen umfangreiche Änderungen ergeben.

1. Rechtslage bis zum 13.06.2014

Nach bisherigem Recht trägt die Rücksendekosten grundsätzlich der Unternehmer. Der Unternehmer kann nach geltendem Recht jedoch von diesem Grundsatz in bestimmten, eng abgegrenzten Konstellationen abweichen, indem er dem Verbraucher für (und nur für) diese Fälle vertraglich die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegen kann, sowie über diese Rechtsfolge in der Widerrufsbelehrung zu informieren hat („doppelte 40-Euro-Klausel“).

2. Rechtslage ab dem 13.06.2014

Nach neuem Recht ist es ab dem 13.06.2014 genau anders herum: Der Verbraucher hat grundsätzlich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung kraft Gesetzes zu tragen. Der Unternehmer muss dem Verbraucher diese Pflicht zum einen also nicht mehr vertraglich auferlegen, weil sie den gesetzlichen Grundfall darstellt. Zum anderen ist die – bislang in der Praxis regelmäßig problematische – 40€-Grenze vom Tisch. Die Tragung der unmittelbaren Kosten der Rücksendung durch den Verbraucher ist nicht mehr an bestimmte Fallsituationen geknüpft.

Die entsprechende neue Vorschrift des § 357 Abs. 6 S. 1 BGB n.F. bestimmt:

"Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat."

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2.1. Pflicht zur Unterrichtung über die Kostentragung in der Widerrufsbelehrung

Dennoch ist die Kostentragungspflicht des Verbrauchers an eine Voraussetzung geknüpft: Der Unternehmer muss den Verbraucher von dieser Pflicht in der Widerrufsbelehrung unterrichten. Versäumt der Unternehmer dies, trägt er die Rücksendekosten selbst. Der Inhalt der Informationspflicht des Unternehmers ergibt sich aus Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EGBGB:

"Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren (…) gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, (…)"

Aus formaler Sicht muss der Unternehmer dem Verbraucher die obigen Informationen über die Kostentragungspflicht rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise sowie in einer den benutzen Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Der Unternehmer wird den Verbraucher daher künftig im Rahmen seiner online vorgehaltenen Widerrufsbelehrung auf diese Rechtsfolge hinweisen.

2.2. Unterscheidung zwischen paketversandfähiger und nicht-paketversandfähiger Ware

ACHTUNG: Differenzierung notwendig zwischen paketversandfähiger und nicht-paketversandfähiger Ware ist notwendig!

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Verbraucher künftig verpflichtet, auch nicht-paketversandfähige Waren - also Speditionsware – an den Unternehmer im Widerrufsfalle zurückzuschicken. Nach geltendem Recht müssen solche Waren dagegen vom Unternehmer abgeholt werden. Im Gegenzug soll der Verbraucher vor bösen Überraschungen hinsichtlich der dabei entstehenden (Speditions-) Kosten geschützt werden.

Geht es um den Widerruf von paketversandfähiger Ware, reicht in der Widerrufsbelehrung der bloße Hinweis „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ aus, um den Verbraucher ordnungsgemäß von seiner Kostentragungspflicht zu unterrichten.

Bei Speditionsware wird dies deutlich komplizierter: Hier muss der Unternehmer den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung über die konkrete Höhe der unmittelbaren Kosten der Rücksendung (per Spedition) informieren, also bereits in der Widerrufsbelehrung einen bestimmten Eurobetrag angeben.
Hilfsweise kann der Unternehmer hier auch mit einer Schätzung eines Höchstbetrags der Speditionskosten in der Widerrufsbelehrung arbeiten, wenn die Kosten für ihn vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können. Der bloße Hinweis, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt, reicht hier – anders als bei paketversandfähigen Waren- jedoch nicht aus.

Damit der Verbraucher allerdings bei Vorliegen von Speditionsware bereits im Zeitpunkt der Kaufentscheidung weiß, ob er im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten und in welcher Höhe wird zu tragen haben, muss der Verbraucher bei der jeweiligen Ware transparent informiert werden, ob es sich um eine Ware handelt, welche per Spedition transportiert wird. Nur wenn der Verbraucher über die Eigenschaft der Ware als nicht-paketversandfähig aufgeklärt wird, kann er eine informierte Kaufentscheidung treffen, weil der Verbraucher dann für den Widerrufsfall weiß, dass er die Speditionskosten (deren Höhe zumindest geschätzt angegeben sind) zu tragen haben wird.

Eine solche Aufklärung über die Liefereigenschaft als Speditionsware ist zwingend notwendig,

  • wenn ausschließlich nicht-paketversandfähige Waren angeboten werden und der Verbraucher die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs tragen soll;
  • wenn sowohl paketversandfähige, als auch nicht-paketversandfähige Waren angeboten werden, wobei die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs für die nicht-paketversandfähigen Waren (Speditionsware) vom Verbraucher getragen werden sollen;
  • wenn sowohl paketversandfähige, als auch nicht-paketversandfähige Waren (Speditionsware) angeboten werden, wobei im Falle des Widerrufs der Verbraucher unabhängig von der Ware immer die Rücksendekosten tragen soll.

Sollte der Online-Händler hingegen die Rücksendekosten (zumindest für die nicht-paketversandfähigen Waren) freiwillig übernehmen wollen, bedarf es keiner Aufklärung des Verbrauchers zur Speditionseigenschaft in der Artikelbeschreibung, da der Verbraucher sodann nicht mit der Kostentragung im Falle eines Widerrufs zu rechnen braucht.

Praxistipp der IT-Recht Kanzlei: Alle Online-Händler, welche (auch) nicht-paketversandfähige Waren (Speditionsware) anbieten und gleichzeitig nicht die Rücksendekosten (für die nicht-paketversandfähigen Waren) im Widerrufsfall tragen möchten, sollten in der Artikelbeschreibung transparent darauf hinweisen, dass der betreffende Artikel per Spedition versendet wird. Ein solcher Hinweis kann z.B. lauten: „Speditionsware“. Sollte dem Verbraucher aufgrund der Eigenheit des Online-Shops die Möglichkeit eröffnet werden, die Ware bereits aus einer Kategorie- oder Suchtrefferübersicht aus in den virtuellen Warenkorb legen zu können, sollte der Verbraucher bereits an dieser Stelle auf den Umstand hingewiesen werden, dass die Ware als Speditionsware transportiert wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
info; Bildquelle: Shutterstock
Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

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