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von RA Jan Lennart Müller

LG München I: Nachträgliche Verlängerung einer zeitlich befristeten Preisrabattaktion ist unlauter

News vom 15.09.2011, 16:32 Uhr | 1 Kommentar 

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 14.09.2011 entschieden (Az.: 17 HK O 2017/11, noch nicht rechtskräftig), dass die nachträgliche Verlängerung einer zeitlich befristeten Preisrabattaktion unlauter ist.

Wenn Händler sich beim Absatz Ihrer Waren mit Preisrabattaktionen behelfen, sei diesen dringend geraten, die eigens angegebene zeitliche Befristung dieser Sonderaktion ernst zu nehmen und nicht nachträglich zu verlängern. Wir bereits das OLG Köln (Urteil vom 25.03.2011, Az.:6 U 174/10) und das KG Berlin (Beschluss vom 26.05.2009, Az.: 5 U 75/07) entschieden haben, hielt das Landgericht München I nunmehr ebenfalls fest, dass es sich bei der nachträglichen Verlängerung einer befristeten Preisrabattaktion um eine objektive Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 5 UWG handelt.

Darauf, dass der Werbende schon bei der Werbung für den ersten Zeitraum des Angebots die Absicht der Verlängerung hatte, kommt es nicht an, da der Irreführungstatbestand des § 5 UWG insoweit allein an die objektive Eignung zur Irreführung des Verkehrs anknüpft, ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht wird nicht von subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht.

Das irreführende Moment bei einer nachträglichen Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion ist gerade darin zu erblicken, dass der Verbraucher irrtümlich meint, nur den ersten kurzen Aktionszeitraum für eine Kaufentscheidung zur Verfügung zu haben, daher wird sich der Verbraucher auch eher zum Kauf veranlasst sehen, als derjenige, der mehr Zeit hat, das Angebot mit anderen auf dem Markt angebotenen Waren zu vergleichen.

Das OLG Hamm (Urteil vom 02.09.2010, Az. I-4 U 52/10) hatte den Sachverhalt der nachträglichen Verlängerung einer befristeten Rabattaktion nicht als Irreführung qualifiziert, diese Entscheidung des OLG Hamm wird allerdings nach einem Bericht der Kollegin Dr. Blind vom BGH in der Revisionsinstanz aufgehoben werden. Die Entscheidung des BGH ist noch nicht verkündet worden, wir werden Sie auf unserer Seite informieren, sobald das Urteil des BGH veröffentlicht wurde.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© r.classen - Fotolia.com
Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Unlauter auch im B2B-Bereich?

14.06.2012, 14:45 Uhr

Kommentar von S. Klehm

Danke für die interessante Information. In den zitierten Fällen geht es um B2C. Sind die Erkenntnisse übertragbar auf den B2B-Bereich? Darf ich als Unternehmen eine Rabattaktion verlängern, wenn...

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