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Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster

15.04.2024, 15:21 Uhr | Lesezeit: 16 min
Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster

Ein zentrales Anliegen im Kontext des E-Commerce ist die juristische Klärung von Fragen rund um den Versand von Waren, insbesondere in Bezug auf die Kostentragung des Strafportos für nicht entgegengenommene oder abgeholte Pakete. Dieser Beitrag widmet sich einer eingehenden rechtlichen Analyse dieser Thematik und beleuchtet die relevanten Aspekte, damit Online-Händler wissen, in welchen Fällen ein anfallendes Strafporto auf den Verbraucher abgewälzt werden kann. In unserem Beitrag klären wir Händler auf und geben hilfreiche Muster für die Praxis an die Hand.

I. Das Grundproblem - die Ware wird nicht zugestellt + Strafporto für den Rückversand

Im Bereich des Online-Handels tritt häufig das Phänomen auf, dass Verbraucher die Annahme von bestellten Produkte entweder an der Haustür verweigern oder die Waren nicht im Paketshop abholen. Die Ursachen hierfür variieren und reichen von der Abwesenheit des Verbrauchers aufgrund von Urlaub bis zur schlichten Unlust auf das Produkt.

Eine weitere mögliche Begründung ist die parallel erfolgte Bestellung eines ähnlichen Produkts bei einem anderen Händler, welches denselben Zweck bereits erfüllt. Infolgedessen erfolgt die Rücksendung der Ware an den Händler, der vor der Frage steht, wie er in dieser Situation vorgehen soll.

Oftmals kommt es in diesen Fällen zur Berechnung eines Strafportos für den Rückversand an den Händler. Diese Mehrkosten für den Rückversand möchte so manch ein Händler nicht selbst tragen, sondern lieber dem Verbraucher auferlegen, aber geht das so einfach?

Weitere Fragestellungen in den Fällen der nicht entgegengenommenen Paketlieferung:

  • Soll die Ware weiterhin für den Verbraucher aufbewahrt werden, falls dieser sie erneut anfordert?
  • Muss der Händler die Ware erneut an den Verbraucher versenden, und wenn ja, wer trägt die zusätzlich anfallenden Versandkosten?
  • Hat der Händler die Möglichkeit, die retournierte Ware, die vom Paketdienst zurückgeschickt wurde, an einen anderen Kunden zu verkaufen?
  • Besteht trotz der Nichtannahme der Ware durch den Verbraucher ein Anspruch des Händlers auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises?

Diese weiteren Fragen im Gefolge der nicht entgegengenommenen Paketlieferungen beantworten wir gerne in diesem Beitrag.

II. Wer muss die Kosten für den Hin- und Rückversand (Strafporto) zahlen?

Um die Frage beantworten zu können, wer die Hinsendekosten und wer die Rücksendekosten zu tragen hat, muss unterschieden werden, ob ein Widerruf des Verbrauchers erfolgt oder nicht. Nachstehend wird daher jeweils für beide Konstellationen (mit und ohne Widerruf) geklärt, wer die Kosten für den Hin- und Rückversand zu tragen hat.

1. Hinsendekosten

a) Widerruf nicht durch den Verbraucher ausgeübt

Steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu oder hat dieser den Widerruf nicht erklärt, sind die Hinsendekosten (sofern diese vom Händler berechnet werden) vom Verbraucher zu tragen, da dies vertraglich zwischen den beiden Kaufvertragsparteien vereinbart worden ist.

b) Widerruf durch Verbraucher ausgeübt

Hat der Verbraucher sein (bestehendes) Widerrufsrecht ausübt, stellt die gesetzliche Regelung in § 357 Abs. 2 S. 1 BGB klar, dass die Hinsendekosten grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen sind:

"(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. (...)"

Folglich ist es nicht gestattet, den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Verbrauchers im Widerrufsfall um die Hinsendekosten zu kürzen.

Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die vom Online-Händler angebotene günstigste Standardlieferung entscheidet, in diesem Fall muss der Verbraucher die zusätzlichen Kosten tragen (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB) . Wählt der Verbraucher eine teurere Versandform als den vom Unternehmer angebotenen Standardversand aus, bleibt er im Widerrufsfall auf den dadurch verursachten Mehrkosten sitzen.

Liegt ein Fall des kostenlosen Versands (die Versandkosten werden in den Kaufpreis eingerechnet) vor, besteht für den Verbraucher keine Kostentragungspflicht betreffend des Hinversands. Schon aus diesem Grund können im Falle eines Widerrufs keine Kosten für den Versand an den Verbraucher berechnet werde.

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2. Kosten für den Rückversand (einschließlich Strafporto)

Um beurteilen zu können, wer die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat, muss man gewisse Zeitabschnitte (vom Versand der Ware bis zur Zustellung der Rücklieferung beim Händler) voneinander unterscheiden. In jedem Abschnitt gilt es dann noch zu unterscheiden, ob ein Widerruf des Verbrauchers bereits ausgeübt worden ist oder (noch) nicht.

Wichtig zu wissen: Solange der Verbraucher sein Widerrufsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat, ist er bei einem Kaufvertrag nach § 433 Abs. 2 BGB zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Die Abnahme ist als echte Rechtspflicht des Käufers ausgestaltet.

Widerruft der Verbraucher seine Vertragserklärung gegenüber dem Unternehmer, ist der Verbraucher nicht mehr zur Abnahme verpflichtet, da der zugrundeliegende Kaufvertrag nicht mehr besteht. Stattdessen wandelt sich der Kaufvertrag mit dem Zugang der Widerrufserklärung in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um.

Dieses Rückgewährschuldverhältnis ist darauf gerichtet, dass die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.

Verbraucher schickt Ware kommentarlos und unfrei zurück - was gilt in diesem Fall?

Die kommentarlose Rücksendung einer Ware an den Online-Händler stellt keine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts dar. Die Folge: Der Kaufvertrag wird nicht rückabgewickelt, sondern bleibt vorerst so bestehen, wie er zwischen dem Verbraucher und dem Händler geschlossen wurde. Wie Sie in solch einem Fall vorgehen sollten, erfahren Sie gerne in diesem Beitrag.

a) Zeitabschnitt „vor dem Versand“

Widerruft der Verbraucher den geschlossenen Vertrag noch bevor der Händler die Ware losschickt, entfällt der zuvor geschlossene Kaufvertrag (und wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um).

Versendet der Online-Händler die Ware nach Erhalt der Widerrufserklärung des Verbrauchers, muss der Händler die entstandenen Rückführungskosten tragen.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Verbraucher nicht für diese Kosten verantwortlich ist. Dies liegt daran, dass der Händler die Ware nach Erhalt der Widerrufserklärung nicht mehr hätte versenden sollen, um unnötige Kosten zu vermeiden. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits kein wirksamer Kaufvertrag mehr, den der Händler hätte erfüllen müssen. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der vertraglichen Nebenleistungspflichten am Händler liegt, zu überprüfen, ob zum Zeitpunkt der Einleitung des Versandprozesses eine Widerrufserklärung des Verbrauchers vorliegt.

Ergebnis: Der Online-Händler muss die Rückführungskosten (einschließlich evtl. Strafporto) tragen, wenn dieser die Ware trotz vorliegender Widerrufserklärung doch versendet und die Annahme vom Käufer verweigert wird.

b) Zeitabschnitt „Zustellphase vor dem ersten Zustellversuch“

Widerruft der Verbraucher den Kaufvertrag erst nach der Versendung, aber noch vor dem ersten Zustellversuch, richtet sich die Frage nach der Tragung der Rücksendekosten nach den Regelungen in der Widerrufsbelehrung des Online-Händlers. Denn: Im Rahmen der Widerrufserklärung kann der Online-Händler vorab regeln, wer die Rücksendekosten im Falle eines wirksamen Widerrufs tragen soll.

Erfolgt also vor dem ersten Zustellversuch ein Widerruf durch den Käufer, kann ein Annahmeverzug (hierzu sogleich) noch gar nicht vorliegen. Nimmt der Käufer die Ware bei der Zustellung entgegen, um diese an den Händler zu retournieren, kommt es auf die Regelung in der Widerrufsbelehrung an, wer die Rücksendekosten zu tragen hat. Lehnt der Käufer die Annahme beim Zustellversuch ab, wird das Paket unter Erhebung eines Strafportos an den Online-Händler retourniert, auch in diesem Fall richtet sich die Tragung dieser Kosten nach der Kostentragungsregelung in der Widerrufsbelehrung.

Ergebnis: Wer in diesem Zeitabschnitt die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, richtet sich nach der Kostentragungsregelung in der Widerrufsbelehrung des Online-Händlers.

c) Zeitabschnitt „Annahmeverweigerung bei Zustellversuch“

Die Pflicht zur Abnahme ist als unmittelbare Verpflichtung des Käufers ausgestaltet. Ein Verstoß gegen diese Abnahmepflicht führt in der Regel dazu, dass der Käufer sich im Annahmeverzug (gemäß §§ 293 ff. BGB) befindet.

Der Annahmeverzug tritt nämlich ein, wenn die Ware dem Käufer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit angeboten wird, der Käufer jedoch ohne berechtigten Grund die Annahme der Ware verweigert. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Annahmeverzug keine schuldhafte Handlung voraussetzt.

Liegt ein Annahmeverzug vor, verpflichtet § 304 BGB den Käufer dem Verkäufer sämtliche zusätzlichen Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für das erfolglose Angebot, die Lagerung und die Bewahrung der bestellten Ware getätigt hat.

Entstehen aufgrund der Annahmeverweigerung Strafportokosten für die Rücksendung der Ware, stellen diese Mehraufwendungen nach § 304 BGB dar, welche vom Käufer zu tragen sind.

Widerruft der Verbraucher erst nach der Annahmeverweigerung den Kaufvertrag, bleibt der Anspruch auf Erstattung der Mehraufwendungen unberührt. Der Online-Händler kann mit seinem Anspruch auf Erstattung dieser Mehraufwendungen gegenüber dem käuferseitigen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung aufrechnen und diese also vom zu erstattenden Kaufpreis abziehen.

Muster: Warenretoure nach Annahmeverweigerung durch den Käufer + nachgelagerter Widerruf

Das nachfolgende Muster kann verwendet werden, wenn eine vom Händler versandte Ware an diesen zurückgeht, weil sie dem Käufer aufgrund Annahmeverweigerung nicht zugestellt werden konnte und ein nachgelagerter Widerruf durch den Käufer erfolgte:

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Gut zu wissen: Es ist zu berücksichtigen, dass die Annahmeverweigerung für sich genommen keine wirksame Widerrufserklärung darstellt. Vielmehr muss der Verbraucher den Widerruf gegenüber dem Unternehmer gesondert erklären. Die bloße Annahmeverweigerung ersetzt also nicht die Widerrufserklärung des Verbrauchers!

Ergebnis: Fällt aufgrund der Annahmeverweigerung durch den Käufer die Erhebung eines Strafportos für die Rücksendung der Ware an, handelt es sich hierbei um sog. Mehraufwendungen gemäß § 304 BGB, da sich der Käufer im Verzug befindet. Diese Mehraufwendungen in Gestalt des Strafportos sind vom Käufer zu tragen.

d) Zeitabschnitt „Einlagerung zur Abholung im Paketshop"

Kann die bestellte Ware nicht zugestellt werden werden, weil der Verbraucher nicht zu Hause ist (und weder eine Ersatzzustellung an einen Nachbarn, etc. erfolgen kann und auch keine Abstellgenehmigung erteilt wurde), wird der Käufer über die versuchte Zustellung und eine Abholmöglichkeit in einem Paketshop informiert (die Fallgestaltung einer erneuten Zustellung durch den Paketdienstleister bleibt aus Vereinfachungsgründen an dieser Stelle unberücksichtigt).

Die Voraussetzungen für eine Verzug liegen in diesem Fall (noch) nicht vor, auch sind in diesem Fall noch keine Rücksendekosten entstanden.

Widerruft der Verbraucher nun während der Zeit der Einlagerung der Warensendung seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung und holt die Ware auch nicht vom Paketshop ab, wird das Paket unter Erhebung eines Strafportos an den Online-Händler retourniert.

Die hierdurch entstehenden Rücksendekosten stellen Kosten im Sinne von § 357 Abs. 5 BGB dar, da da diese maßgeblich durch den Widerruf des Verbrauchers verursacht worden sind. Die Tragung dieser Kosten bestimmt sich wiederum nach der Kostentragungsregelung in der Widerrufsbelehrung des Online-Händlers.

Hinweis bei Entgegennahme des Pakets durch den Verbraucher:

Nimmt der Verbraucher die Ware entgegen, weil er eine Abstellgenehmigung erteilt hat, die Ware direkt vom Paketdienstleister ausgehändigt erhält, eine Ersatzzustellung beim Nachbarn erfolgt oder das Paket vom Paketshop abholt, bestimmt sich die Tragung der Rücksendekosten (wenn der Verbraucher nach der Zustellung widerruft) nach der Kostentragungsregelung in der Widerrufsbelehrung.

Ergebnis: Widerruft der Verbraucher während der Einlagerung und holt die Ware auch nicht ab, wird das Paket unter Erhebung eines Strafportos an den Online-Händler zurückgesandt. Die entstehenden Rücksendekosten, maßgeblich durch den Widerruf verursacht, unterliegen der Kostentragungsregelung in der Widerrufsbelehrung des Online-Händlers.

e) Zeitabschnitt „Rückführung des Pakets einschließlich Eintreffen beim Händler"

Erfolgt keine Abholung des Pakets durch den Käufer (obgleich dieser ordnungsgemäß über die Abholmöglichkeit im Paketshop informiert worden ist) und erfolgt während der Einlagerungszeit auch kein Widerruf, gerät der Käufer in Annahmeverzug mit den gesetzlichen Folgen in §§ 293 ff. BGB.

Wird die Ware nach Ablauf der Einlagerungszeit sodann an den Online-Händler zurückgesendet, wird wiederum ein Strafporto erhoben, welches gemäß § 304 BGB (da dieses wiederum Mehraufwendungen darstellt) aufgrund des Verzugs vom Käufer zu tragen ist.

Alternative: Kein Widerruf durch den Käufer erfolgt:

Wird die Ware wieder an den Online-Händler zugestellt ohne dass der Käufer einen Widerruf ausgeübt hat, bleibt der geschlossene Vertrag zunächst bestehen, da die bloße Rücksendung noch keinen wirksamen Widerruf darstellt.

In diesem Fall kann der Online-Händler

  • den Käufer zur erneuten Abnahme der bestellten Ware(n) auffordern,
  • die Erstattung des Strafportos verlangen,
  • die Voraberstattung der neu anfallenden Versandkosten verlangen und
  • evtl. Lagergebühren für die nicht zeitgerechte Abnahme geltend machen.
Muster: Warenretoure nach nicht erfolgter Zustellung/Abholung durch den Käufer (kein Widerruf erfolgt)

Das nachfolgende Muster kann verwendet werden, wenn eine vom Online-Händler versandte Ware an diesen zurückgeht, weil sie dem Käufer nicht zugestellt werden konnte und vom diesem auch nicht im vorgesehenen Zeitraum beim Paketshop abgeholt wurde:

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Alternative: Widerruf durch den Käufer erfolgt:

Widerruft der Käufer während der Rücksendung der Ware oder nach Zustellung beim Online-Händler, entfällt der Kaufvertrag als vertragliches Pflichtenprogramm zwischen den Parteien. Jedoch kann der Online-Händler in diesem Fall das anfallende Strafporto als Mehraufwendungen im Wege der Aufrechnung von der Kaufpreiserstattung abziehen.

Muster: Warenretoure nach nicht erfolgter Zustellung/Abholung durch den Käufer + nachgelagerter Widerruf

Das nachfolgende Muster kann verwendet werden, wenn eine vom Händler versandte Ware an diesen zurückgeht, weil weder eine Zustellung an den Käufer erfolgen konnte, noch die eingelagerte Ware abgeholt wurde und ein nachgelagerter Widerruf durch den Käufer erfolgte:

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Ergebnis: Erfolgt keine Abholung des Pakets und kein Widerruf durch den Käufer, kann der Online-Händler zur erneuten Abnahme der Ware auffordern, die Erstattung des Strafportos verlangen, die neu anfallenden Versandkosten vorab erstattet verlangen und evtl. Lagergebühren geltend machen. Hat der Käufer im zeitlichen Anschluss die Einlagerungszeit widerrufen, kann der Online-Händler das angefallene Strafporto (im Wege der Aufrechnung) vom Kaufpreis abziehen.

III. Fazit:

Händler sind nicht schutzlos gestellt, wenn Verbraucher die bestellte Ware nicht annehmen oder die eingelagerte Sendung nicht abholen. In der Regel können sie dem Verbraucher die durch die Nichtannahme bzw. Nichtabholung entstandenen zusätzlichen Strafportokosten in Rechnung stellen und von einem etwaig zu erstattenden Kaufpreis abziehen.

Allerdings bleibt ein Kaufvertrag mit dem Käufer bestehen, solange dieser nicht durch einen Widerruf aufgelöst wurde.

Mit unseren Mustern können Mandanten angemessen auf die Erhebung eines Strafportos reagieren und diese wirksam gegenüber den Käufern in Ansatz bringen.

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1 Kommentar

R
Ralf Wehr 15.04.2024, 21:25 Uhr
Kostenerstattung bei Annahme verweigert
Und was ist, wenn der Paketbote, wie bei mir passiert, aus Wut das Paket böswillig, mit dem Hinweis Annahme verweigert, an den Absender zurückschickt?In diesem Fall wird man ja schwer beweisen können, dass man die Annahme nicht verweigert hat.

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