Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von Mag. iur Christoph Engel

Rechtsprechung zum e-Learning: LG Bielefeld bestätigt Widerrufsrecht auch bei Onlinekursen

News vom 17.09.2012, 16:04 Uhr | Keine Kommentare

Bei Onlinekursen, die zwar über eine bestimmte, abgegrenzte Laufzeit verfügen, nicht aber über ein Teilnehmerlimit oder einen fixen Startzeitpunkt, haben Verbraucher nach aktueller Rechtsprechung des LG Bielefeld ein Widerrufsrecht. Die Ausnahme aus § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB greife insoweit nicht. In Konsequenz daraus ist Verbrauchern beim Angebot von Onlinekursen ein Widerrufsrecht einzuräumen und eine entsprechende Belehrung abzugeben (vgl. aktuell LG Bielefeld, Urt. v. 05.06.2012, Az. 15 O 49/12).

Groß im Kommen ist e-Learning: Der Kursteilnehmer sitz nicht zu gebundenen Zeiten in einem muffigen Kursraum, sondern zu beliebigen Zeiten im eigenen Wohnzimmer. Und auch der Veranstalter hat Vorteile: Er spart sich die Suche nach eben diesem Kursraum und die zeitliche Abstimmung. Genau das bringt aber auch einen gewissen Nachteil: Da die zeitliche Gestaltung für beide Parteien flexibel ist, entfällt die Ausnahmeregelung für das Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Diese Ansicht vertritt zumindest das LG Bielefeld in einem aktuellen Urteil. Dort war über ein Widerrufsrecht bei Onlinekursen für den Erwerb des Sportbootführerscheins zu befinden, die für eine Dauer von 24 Stunden, einem Monat, drei Monaten oder sechs Monaten zu buchen waren. Nach der Buchung konnte der Verbraucher „sofort loslegen“ und innerhalb des gebuchten Zeitraums auf umfangreiches Unterrichtsmaterial (Texte, Videos etc.) zugreifen; eine Kontrolle oder sonstige Begleitung des Kurses erfolgte nicht. Ebenso erfolgte bei Buchung des Angebotes keine Widerrufsbelehrung.

Nach Ansicht des Anbieters bestand für diese Kurse auch gar kein Widerrufsrecht, da das Führen eines Sportbootes ja um „Freizeitgestaltung“ handelt und der Onlinekurs „innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen“ sei, somit könne er sich auf die Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB berufen.

Leider sah das LG Bielefeld die Sache etwas anders: Es sei unerheblich, ob die angebotenen Kurse tatsächlich zur Freizeitgestaltung zu zählen seien; in jedem Fall fehle es an der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einen bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 05.06.2012, Az. 15 O 49/12; mit weiteren Nachweisen):

„Zwar enthält das Angebot […] eine zeitliche Komponente, nämlich verschiedene Möglichkeiten, was die Nutzungsdauer angeht. Das aber sind (lediglich) Regelungen zur Laufzeit des Vertrages, die mit der Verpflichtung der Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes nicht gleichzusetzen sind. Letztlich umfasst die Ausnahme nach § 312b Ab. 3 Nr. 6 BGB […] Dienstleistungen, bei deren Bestellung man im allgemeinen Sprachgebrauch von „Buchung“ oder „Reservierung“ spricht, wobei kennzeichnendes Merkmal […] ist, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Anzahl von Kunden zur gleichen Zeit bedienen kann und daher die Leistungszeit im Voraus genau festgelegt wird, damit der Vertrag auch sicher erfüllt werden kann.“

Argumente des Anbieters, die sich auf die dadurch entstehende Unsicherheit bei der Buchung von Serverkapazitäten bzw. auf die Schwierigkeiten beim Wertersatz im Falle des Widerrufs nach teilweise bezogenen Leistungen bezogen, blieben unbeachtet. Das Gericht wertete diese Probleme als Bestandteil des unternehmerischen Risikos.

Wieder etwas dazugelernt: Auch bei e-Learning ist dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen, und es muss eine entsprechende Belehrung erfolgen. Spannend bleibt in diesem Zusammenhang natürlich die Frage, wie im Falle des Widerrufs ein Wertersatz für bereits in Anspruch genommene Lektionen in Rechnung gestellt werden kann; hier sollten die Anbieter von Onlinekursen durchaus Vorkehrungen treffen. In jedem Fall aber ist das Angebot für e-Learning, das sich an Verbraucher richtet, mit einer Widerrufsbelehrung zu versehen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© jd-photodesign - Fotolia.com
Mag. iur Christoph Engel Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller