OGH: Statistische Wahrscheinlichkeiten in Bezug auf persönliche Vorlieben und Einstellungen sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO
Der OGH (Oberster Gerichtshof in Österreich) hatte sich in einem aktuellen Verfahren mit den Grenzen der Definition personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Frage, ob lediglich statistische Wahrscheinlichkeiten zu Vorlieben und Einstellungen von natürlichen Personen als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO anzusehen sind. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des OGH in unserem Beitrag.
Was ist geschehen?
Ein in Österreich landesweit führender Logistik- und Postdienstleister wurde von einem Rechtsanwalt verklagt. Nach Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs nach der DSVO erhielt der Rechtsanwalt folgende Daten übermittelt:
"Telefonnummer, Akademiker, Bioaffin, Nachtschwärmer, Heimwerker, Investmentaffin, Lebensphase (Shop), Distanzhandelaffin, Paketfrequenz, Paketrecency; Anzahl der Pakete pro Jahr; Anzahl der Wochen/Jahr, in der man Pakete bekommt; Versandhandelskäufer; Anzahl der Pakete im Zeitraum vor 6 bis 12 Monaten."
Als problematisch sah der klagende Rechtsanwalt insbesondere die Affinitäten wie „bioaffin“ oder „Investmentaffin“ an. Diese stell(t)en zwar lediglich die Zuordnung einer bestimmten Person aufgrund der Zuschreibung bestimmter Marketing-Klassifikationen im Wege eines Marketing-Analyseverfahrens zu einer Marketinggruppe dar.
Der eigentliche Aussagegehalt etwa des Attributs „Investmentaffin“ war nicht, dass damit über eine bestimmte Person Daten über deren Finanzgebarung erhoben und bewertet würden, sondern lediglich, dass diese Person *aufgrund bestimmter soziodemographischer Umstände *(Alter, Wohnort, Bildungsgrad udgl) einer Marketinggruppe zugeordnet wurde, hinsichtlich der das Vorliegen des Attributs (investmentaffin) *mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit *angenommen worden sei.
Das bedeutet(e), dass das Attribut im Konkreten schwach oder sogar gar nicht ausgeprägt, die betroffene Person sogar investmentaverse gewesen sein könnte und dennoch die Zuordnung zur Marketinggruppe als solcher statistisch richtig vorgenommen wurde.
Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob es sich bei solchen Attributen (Wahrscheinlichkeitswerte in Bezug auf persönliche Vorlieben bzw. Interessen/Einstellungen) um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO handelt.
Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs
Das Gericht verwies zunächst auf die Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Dieser definiert „personenbezogene Daten“ als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Zusätzlich wurde angemerkt, dass der Begriff weit zu verstehen sei.
Vor diesem Hintergrund klassifizierte der OGH (Entsch. V. 18.02.2021, Geschäftszahl 6Ob127/20z) die hier zu beurteilenden Informationen als dem Regime der DSGVO unterliegend und damit als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
Dies folge daraus, dass die Daten dem Kläger direkt zugeordnet seien und Aussagen etwa über seine Vorlieben und Einstellungen enthielten.
Ob die Einschätzungen tatsächlich zutreffend seien, sei dabei hingegen unerheblich. Auch dass die Daten (lediglich) über statistische Wahrscheinlichkeiten errechnet würden, ändere nichts am Vorliegen personenbezogener Daten. Die „Affinitäten“ enthielten eine Wahrscheinlichkeitsaussage über bestimmte Interessen und Vorlieben des Klägers.
Vorlieben und Einstellungen von Personen sind personenbezogene Daten
Die Richter machten deutlich, dass auch innere Zustände wie Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile sowie statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, einen Personenbezug aufwiesen.
Damit umfasse der Begriff der „Information“ nicht nur Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person, sondern auch Einschätzungen und Urteile über sie, wie etwa „X ist ein zuverlässiger Mitarbeiter“.
In diesem Sinne seien Daten mit Bezug zu einer Person auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend seien, denn der Wahrheitsgehalt sei für die Betrachtung unerheblich. Wahrscheinlichkeitsangaben hätten Personenbezug, gleich ob sie sich auf Sachverhalte in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft bezögen.
Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass aggregierte oder statistische Daten hingegen dann nicht personenbezogen seien, wenn sie keine Rückschlüsse mehr auf eine einzelne Person zuließen, was im Einzelfall anhand der gewählten Gruppengröße, des Aggregationsniveaus oder der in der Statistik ausgewiesenen Merkmale zu beurteilen sei. Es komme daher darauf an, ob eine Sammelangabe über eine Personengruppe gemacht oder ob eine Einzelperson als Mitglied einer Personengruppe gekennzeichnet werde.
Als Beispiele nannte das Gericht die Klassifizierung von zu Werbezwecken gespeicherten Daten, wenn Bewohner einer Straße aufgrund der Bevölkerungsstruktur einer bestimmten Käufergruppe oder Kaufkraftklasse zugeordnet werden. Anderes würde hingegen etwa bei der Aussage gelten, dass der Krankenstand der Mitarbeiter des Unternehmens A um X % zugenommen habe, wenn das Unternehmen eine Vielzahl von Mitarbeitern beschäftige.
Fazit
Nach Auffassung des OGH stellen bloße statistische Wahrscheinlichkeitswerte in Bezug auf persönliche Vorlieben und Einstellungen personenenbezogene Daten im Sinne der DSGVO dar. Die Vorgaben der DSGVO sind damit auch auf solche statistischen Wahrscheinlichkeiten anzuwenden.
Zum selben Ergebnis gelangte auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen W 258 2217446-1), welches die Verknüpfung der Parteiaffinität mit einer einzelnen Person das Inhaltselement als personenbezogene Information klassifizierte.
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