Achtung: Seit dem 30.03.2012 ist Kennzeichnung von Fernsehern im Internet verpflichtend
Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier:
"Leitfaden: Elektronische Displays richtig im Internet kennzeichnen (z.B. Fernseher, Monitore)"
Am 20.12.2010 ist eine neue EU-Verordnung in Kraft getreten, welche unter anderem die Online-Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Fernsehgeräten regelt. Seit dem 30.03.2012 dürfen Fernsehgeräte im Internet nur noch entsprechend gekennzeichnet beworben werden. Lesen Sie hierzu die FAQ der IT-Recht Kanzlei.
Was ist ein „Fernsehgerät“?
Der Begriff "Fernsehgerät" bezeichnet einen Fernsehapparat oder einen Videomonitor.
Der Begriff "*Fernsehapparat* " bezeichnet widerum ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht:
- einem Bildschirm,
- einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakultativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokassettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en);
Der Begriff "*Videomonitor* " bezeichnet ein Produkt, das zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert ist, das fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuert und wiedergibt, das durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen ist, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten kann;
Wieso gibt es überhaupt gesetzliche Vorgaben zur Kennzeichnung?
Der Stromverbrauch von Fernsehgeräten stellt einen erheblichen Anteil am Gesamtstrombedarf der Haushalte in der Union dar, und Fernsehgeräte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bezüglich der Energieeffizienz auf. Die Energieeffizienz von Fernsehgeräten kann erheblich verbessert werden. Deshalb bestehen für Fernsehgeräte Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung.
Frage: Wie sind Fernsehgeräte sowie Videomonitore in Zukunft zu kennzeichnen?
Für Online-Händler gelten bei der Kennzeichnung besondere Vorgaben – so müssen folgende Informationen in nachstehender Reihenfolge angegeben werden:
Modellname/-kennzeichen des Fernsehers
Leistungsdaten:
a) Energie-Effizienzklasse z.B. A auf einer Skala von A+++ (höchste Effizienz) bis G (geringste Effizienz)"
b) Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt: z.B. 55
c) Energieverbrauch z.B. 80 kWh/Jahr , auf der Grundlage eines täglich vierstündigen Betriebs des Fernsehgeräts an 365 Tagen. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Fernsehgerätes ab.
d) Sichtbare Bildschirmdiagonale in cm / Zoll: z.B. 119 / 47
Diese Kennzeichnungsvorgaben ergeben sich aus Art. 4 b) der delegierten EU-Verordnung Nr. 1062/2010 (zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU.
Weitere Hinweise:
- Die Angaben müssen in genau dieser Reihenfolge gemacht werden.
- Werden zusätzliche im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, so sind sie in Form und Reihenfolge nach Anhang III der EU-Verordnung Nr. 1062/2010 bereitzustellen.
- Schrifttyp und -größe müssen gut lesbar sein.
Fallen Computermonitore unter den Begriff „Videomonitore“?
Zwar können Computermonitore Videosignale aus unterschiedlichen Quellen auf einem integrierten Bildschirm anzeigen, und fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuern und wiedergeben. Jedoch sind die heute üblichen Computermonitore in der Lage DVI und SDI zu verarbeiten. Da diese Fähigkeit jedoch von der Verordnung ausgenommen wird, zählen solche Computermonitore nicht zu den von der Verordnung definierten „Videomonitore“.
Ab wann gelten die neuen Vorschriften?
Online-Händler müssen seit dem 30.03.2012 die neuen Kennzeichnungsvorgaben für Fernseher sowie Videomonitore beachten.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
2 Kommentare