Frage des Tages: Lizenzierungspflicht für gebrauchtes Verpackungsmaterial aus privatem Haushalt?
Viele Händler führen in ihrem Sortiment Gebrauchtwaren, die sie von Privaten ankaufen und sodann wiederaufbereitet gewerblich anbieten. Um hierbei den Logistikaufwand so gering wie möglich zu halten, wird für den Wiederverkauf nicht selten das Verpackungsmaterial genutzt, das Private für die Einsendung zum Händler verwendet haben. Ob der Händler dieses Material verpackungsrechtlich lizenzieren muss oder nicht, klären wir in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
I. Grundsätze der Verpackungsregistrierung und -lizenzierung
Nach dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) sind Hersteller von Verkaufsverpackungen (darunter auch Service- und Versandverpackungen) sowie Umverpackungen verpflichtet, sich für dieses Verpackungsmaterial bei der Zentrale Stiftung Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren und das Material durch Beteiligung an einem Dualen System zu lizenzieren.
Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts ist nach § 3 Abs. 14 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
Als Faustformel für die Festlegung der Herstellereigenschaft gilt: Hersteller einer Verpackung ist, wer sie erstmalig mit Ware befüllt und auf dem deutschen Markt bereitstellt.
Im Bereich des Online-Handels kommt Händlern diese verpackungsrechtliche Herstellereigenschaft regelmäßig für das von ihnen eingesetzte Versandverpackungsmaterial (Kartons, Versandtaschen, Briefe) zu. Für die Produktverpackung ist dahingegen regelmäßig der Produkthersteller verantwortlich.
II. Lizenzierungspflicht für gebrauchtes Verpackungsmaterial aus privatem Haushalt
Diverse Händler haben sich auf den An- und Weiterverkauf von gebrauchten Produkten aus privaten Haushalten spezialisiert und bieten gegen Zahlung eines Kaufpreises den Ankauf durch Einsendung an.
Das hierbei anfallende Verpackungsmaterial aus dem privaten Haushalt kann im Idealfall noch weiterverwendet und für den Wiederverkauf genutzt werden.
Fraglich ist aber, ob für dieses das Verpackungsgesetz eingreift und dem Händler insoweit Pflichten entstehen.
Keine Pflichten treffen den Händler für eingesendete und für den Wiederverkauf genutzte Produktverpackungen (Verkaufsverpackungen) des Produktherstellers. Diese sind beim ursprünglichen Neuwarenverkauf nämlich vom Produkthersteller mit der Ware befüllt und bereits einmal gewerblich in Verkehr gebracht worden, sodass die verpackungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht beim Wiederverkäufer liegt.
Anders sieht dies für von Privaten für die Einsendung genutztes Versandverpackungsmaterial aus, wenn es der Händler für den Wiederversand nutzen will.
Versandverpackungsmaterial aus privaten Haushalten, das diese für Wareneinsendungen nutzen, ist noch nie gewerbsmäßig mit Ware befüllt in Umlauf gebracht worden, die erste gewerbsmäßige Nutzung nimmt vielmehr der weiterverwendende Händler vor.
Korrekterweise gilt daher der Händler, der das Versandverpackungsmaterial aus privaten Haushalten für den Weiterverkauf nutzt, als verpackungsrechtlicher Hersteller und er muss dieses Verpackungsmaterial in seiner LUCID-Registrierung erfassen und ordnungsgemäß lizenzieren.
III. Fazit
Kauft ein Händler von Privaten Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs an und nutzt hierbei das für die private Warensendung verwendete Verpackungsmaterial, muss er dieses in seiner LUCID-Registrierung erfassen und ordnungsgemäß lizenzieren.
Erst durch die Verwendung des Materials durch den Händler kommt es nämlich zur erstmaligen gewerbsmäßigen Nutzung der Verpackung, sodass er verpackungsrechtlich als deren verpflichteter Hersteller anzusehen ist.
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Besucherkommentare
Kann bereits gewerblich genutzte Verpackung erneut und dann ohne Lizensierung verwendet werden?
18.05.2022, 12:38 UhrKommentar von Antiquariat
Karton von Privat heißt nicht zwangsläufig Karton erstmalig gewerblich genutzt!
30.04.2022, 10:28 UhrKommentar von Leser