Muster-Vertrag für die Veröffentlichung von Gastbeiträgen mit Autorenbild im Internet
Nicht nur in Online-Shops, sondern auch auf Präsentationsseiten kann die Veröffentlichung von redaktionellen Gastbeiträgen ein effektives Mittel sein, um die Reichweite des eigenen Unternehmens zu fördern und die Zahl der Seitenaufrufe anzukurbeln. Damit Beiträge von Gastautoren rechtskonform auf eigenen Präsenzen veröffentlich werden können, müssen Seitenbetreiber in urheberrechtlicher und datenschutzrechtlicher Hinsicht einiges beachten. Der nachfolgende Beitrag zeigt die Voraussetzungen auf und stellt Mandanten der IT-Recht Kanzlei einen Muster-Vertrag für die Überlassung von redaktionellen Texten inkl. Lichtbild des Autors zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
- I. Urheberrechtliche Anforderungen
- II. Datenschutzrechtliche Anforderungen (Autorennennung und Autorenabbildung)
- 1.) Datenschutzrechtliche Rechtfertigung: nicht Einwilligung, sondern Nutzungsvertrag
- 2.) Datenschutzrechtliche Informationspflichten
- III. Exklusiv für Mandanten: Muster-Vertrag für die Beitragsveröffentlichung von Gastautoren im Internet
I. Urheberrechtliche Anforderungen
Will ein Seitenbetreiber redaktionelle Beiträge von Gastautoren veröffentlichen, ist zunächst das Urheberrecht zu beachten.
Redaktionelle Texte stellen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Werke dar, deren Verwendung allein demjenigen zusteht, der sie anfertigt und mithin Urheber ist.
Sämtliche Nutzungsrechte für Text stehen grundsätzlich allein dem Urheber zu. Dies gilt insbesondere für die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) , die bei der Veröffentlichung durch einen Dritten auf seiner Internetpräsenz berührt sind.
Möchte ein Seitenbetreiber also einen Gastbeitrag auf einer oder mehrerer seiner Internetpräsenzen veröffentlichen, benötigt er dafür die urheberrechtliche Erlaubnis.
Der Autor muss daher als grundsätzlicher Urheber die Nutzung des Textes an den Seitenbetreiber lizenzieren (§ 31 UrhG) , also ein entsprechendes Nutzungsrecht erteilen.
Hierfür sollte grundsätzlich ein Vertrag aufgesetzt werden, welcher die Rechteeinräumungen umfassend regelt.
II. Datenschutzrechtliche Anforderungen (Autorennennung und Autorenabbildung)
Regelmäßig gilt die Überlassung von Gastbeiträgen zur Veröffentlichung auf Webseiten damit einher, dass der Verfasser als Gastautor genannt wird.
Ebenso wird vielfach die Überlassung eines Lichtbildes des Autors vereinbart, das ihn – in einem kurzen Autorenprofil – unterhalb des Beitrags oder an anderer Stelle auf der Webseite zeigt.
Neben den urheberrechtlichen Anforderungen, die an die Verwendung von Gastbeiträgen anknüpfen, ist bei der Veröffentlichung des Autorennamens und/oder eines Lichtbildes des Autors auch das geltende Datenschutzrecht zu beachten.
Vor- und Nachname sowie Fotos, die eine Person (im vorliegenden Sachverhalt also den Autor) identifizierbar zeigen, stellen immer personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar.
Möchte ein Seitenbetreiber also den Autorennamen und/oder ein Lichtbild des Gastautors im Zusammenhang mit der Beitragsveröffentlichung zugänglich machen, verarbeitet er mit der Erfassung, Speicherung und schließlich mit der Veröffentlichung auf seiner Internetpräsenz personenbezogene Daten des Autors.
1.) Datenschutzrechtliche Rechtfertigung: nicht Einwilligung, sondern Nutzungsvertrag
Damit diese Verarbeitungen zulässig sind, bedürfen Sie der datenschutzrechtlichen Rechtfertigung.
In Betracht kommt hier primär zwar die datenschutzrechtliche Einwilligung des Autors (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Dies stellte den Seitenbetreiber allerdings vor organisatorische Probleme, denn er müsste sie jenseits des Nutzungsvertrags für das Textmaterial separat einholen.
Daher ist es ratsam, die Autorennennung und die Überlassung eines Autoren-Lichtbildes zu Veröffentlichungszwecken mit dazugehörigen Rechteeinräumungen im selben Nutzungsvertrag zu regeln.
In diesem Fall wird dieser nämlich zur Rechtsgrundlage. Datenverarbeitungen (also vor allem die Veröffentlichungen) sind dann für die Durchführung des Vertrages erforderlich und über Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gerechtfertigt. Auf eine separate datenschutzrechtliche Einwilligung des Autors kommt es dann nicht mehr an.
Wichtig ist allerdings, dass die Rechteeinräumung an der Namensnutzung und am Bildmaterial des Autors vertraglich widerruflich ausgestaltet sein muss.
Die Nutzungsbefugnisse des Seitenbetreibers an Autorenname und -bild sind nämlich keine Ausprägung der vertraglichen Hauptpflicht der Textlizenzierung, sondern lediglich Gegenstand einer vertraglichen Nebenabrede.
Der vertragliche Hauptzweck der Textlizenzierung kann auch ohne Namensnennung und Bildveröffentlichung erreicht werden, sodass es unzulässig wäre, dem Autoren insoweit Widerrufsrechte zu versagten und die Überlassung von Textmaterial an die dauerhafte Einräumung von Namens- und Bildrechten zu koppeln.
Widerruft insofern ein Autor die Nutzungserlaubnis seiner Namens- und/oder Bildveröffentlichung, sind diese Elemente zwangsweise unverzüglich von den Präsenzen des Seitenbetreibers zu entfernen.
2.) Datenschutzrechtliche Informationspflichten
Datenschutzrechtlich ist – jenseits der Rechtsgrundlage – aber stets eine datenschutzrechtliche Aufklärung durch den Seitenbetreiber nach Art. 13 DSGVO erforderlich.
Der Seitenbetreiber muss also im Vertrag (oder als Anlage hierzu) über Umfang, Zweck, Rechtsgrundlagen und Rechte des Autors informieren und somit umfängliche Datenschutzhinweise bereitstellen.
III. Exklusiv für Mandanten: Muster-Vertrag für die Beitragsveröffentlichung von Gastautoren im Internet
Die urheber- und datenschutzrechtlichen Aspekte der Veröffentlichung von Gastautorenbeiträgen (ggf. mit Namens- und Bildveröffentlichung) im Internet sollten idealerweise in einem rechtskonformen und umfassenden Vertrag abgebildet werden.
Exklusiv für Mandanten hat die IT-Recht Kanzlei einen personalisierbaren Muster-Vertrag ausgearbeitet, der ab sofort hier im Mandantenportal abgerufen werden kann.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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