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Modeschmuck: Wie Urheberrecht und wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bei Nachahmungen helfen

21.03.2019, 19:16 Uhr | Lesezeit: 6 min
Modeschmuck: Wie Urheberrecht und wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bei Nachahmungen helfen

Wenngleich dies auf den gemeinen Modeschmuck nicht zwingend und immer zutreffen mag: Auch Schmuckstücke können urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen darstellen. So sieht das zumindest das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.12.2018, Az. 11 U 12/18). Dabei kommt es aber sehr auf die konkrete Gestaltung und Kombination der verschiedenen Einzelelemente an. Und: Sofern der Schmuck dann auch noch wettbewerbliche Eigenart besitzt, kann bei Nachahmung auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zurückgegriffen werden.

Modeschmuck: Schön genug fürs Urheberrecht?

Die Streitparteien vertreiben selbst hergestellten Modeschmuck, mithin Halsketten, Armbänder und Ohrringe. Dabei wurde seitens der Klägerin bemängelt, dass die Produkte der Beklagten Nachahmungen sein. Um was es genau dabei geht – das LG Frankfurt hat die Produkte als Ausgangsgericht in seinem Urteil wie folgt beschrieben:

"Die Artikel bestehen jeweils aus zwei Elementen, die durch dünne Zylinder aus Glas abgesetzt sind. Dabei ist eines der beiden Elemente jeweils zusammengesetzt aus einem farbigen Würfel, einem quadratischen silber- oder goldfarbenen Metallplättchen, einem quadratischen Strassrondell und das andere Element besteht aus einem Würfel. …Die Schmuckstücke weisen Verlängerungskettchen mit eingehängtem Signet der Beklagten auf…"

Die Klägerin stützt Ihre Ansprüche auf das Urheberrecht und hilfsweise auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungssschutz. Das Ausgangsgericht lehnte urheberrechtliche Ansprüche mangels Verletzung des Schutzumfanges ab, bejahte aber die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Hierzu hatte sich nun das OLG Frankfurt a.M. im Berufungsverfahren zu äußern.

Urheberschutz: Ja – Verletzung: Nein

Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des Ausgangsgerichtss bestätigt und hat zunächst die urheberrechtlichen Ansprüche im Ergebnis verneint .

Aber der Reihe nach: Eine Schutzfähigkeit der betroffenen Modeschmuckartikel wurden zunächst bejaht.

An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt also, dass die Werke eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 26 - Geburtstagszug).

Es kommt also auf die Gestaltungshöhe an. Bei der Beurteilung, ob ein Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.

Nach diesen Grundsätzen können also grds. auch Schmuckstücke urheberrechtlich schutzfähig sein - wenngleich die meisten Modeschöpfungen, nicht urheberrechtlich geschützt sein dürften.
Angelehnt an die oben genannte BGH-Rechtsprechung ist vorliegend aber nach Einschätzung des Gerichts ein ausreichendes Mindestmaß an Schöpfungshöhe erreicht, da es sich nicht nur um einfaches und vielfach vorbekanntes „Kunsthandwerk“ unterhalb der Schwelle der sog. „kleinen Münze“ handelt.

So weit so gut. Allerdings sind nach Ansicht des OLG durch die angebotene Nachahmung die Rechte der Klägerin nicht verletzt. Das Gericht legte einen recht engen Schutzumfang bei den betroffenen Schmuckstücken an. Daher wären lediglich identische oder aber nahezu vollständig dem Original angenäherte Gestaltungen rechtsverletzend – das war hier nicht der Fall.

"Je stärker die Individualität des Schöpfers im Werk zum Ausdruck kommt, desto größer ist sein Schutzumfang, umgekehrt folgt aus einem nur geringen Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang (vgl. Schricker/Löwenheim, UrhG, 5. Aufl., Rn 93 zu § 2 UrhG m.w.N.; Dreier/Schulze-Specht, aaO., Rn 11 zu § 97 UrhG) . Das kann dazu führen, dass die Übernahme einzelner Gestaltungselemente als Inspiration für die Nachschaffung schon gem. § 24UrhG aus dem Schutzbereich des Originals herausführt."

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Es hilft: Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz

Gut, dass es hier noch den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz gibt – dieser ist hier auch neben den urheberrechtlichen Ansprüchen anwendbar:

"Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht bestehen, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegen (BGH, Urteil vom 4.5.2016, Az.: I ZR 58/14 Tz. 37 – Segmentstruktur = GRUR 2017, 79, 82)."

Diese Begleitumstände lagen nach Ansicht der Richter hier vor.

Eigenart und Nachahmung

Weil die von der Beklagten nachgeahmten Produkte der Klägerin wettbewerbliche Eigenart aufweisen und weil bei den angegriffenen Erzeugnissen der Beklagten eine vermeidbare Täuschung über deren betriebliche Herkunft entsteht, besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.

Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen
Das Gericht hat die wettbewerbliche Eigenart des streitgegenständlichen Schmucks aus der konkreten Gestaltung und Kombination der verschiedenen Einzelelemente in Zusammenspiel mit der Farbgebung abgeleitet. Die Schmuckstücke der Klägerin stellen in ihrer konkreten Gestaltung und Farbgebung keine „Allerweltsartikel“ dar, was einer Eigenart entgegenstehen kann. Im Detail:

"Diese besteht in der durchgehenden Anordnung zweier alternierend aufgereihter, umlaufender Elemente, die jeweils durch dünne Zylinder aus Glas abgesetzt sind, wobei eines der beiden Elemente jeweils zusammengesetzt ist aus einem farbigen Würfel aus Polarisschmuck (geschliffener Kunststoff), gefolgt von einem quadratischen silber- oder goldfarbenen Metallplättchen, einem quadratischen Straßrondell und einem weiteren quadratischen Metallplättchen in derselben Farbe, während das andere Element aus einem Würfel aus geschliffenem Kristallglas besteht, der in der Farbgebung mit dem farbigen Würfel aus Polaris korrespondiert."

Diese wettbewerbliche Eigenart eines Produktes kann im Übrigen verloren gehen mit der Zeit – etwa durch ein dauerhaftes Anbieten von Kopien bzw. Plagiaten, das dem Verkehr erschwert zwischen Original und Nachahmung zu unterscheiden. Das ist aber vorliegend nicht geschehen.

"Dabei gilt im Grundsatz, dass auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem Markt nicht von einem Verlust der wettbewerblichen Eigenart ausgegangen werden kann, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet (BGH; Urteil vom 11. 1. 2007, I ZR 198/04, Tz. 28 – Handtaschen. Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann erst dann verloren gehen, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals z. B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen Allgemeingut geworden sind, der angesprochene Verkehr sie also nicht mehr einem Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH WRP 2015, 1090 [BGH 22.01.2015 – I ZR 107/13], Tz. 11 – Exzenterzähne)."

Es handelt sich auch um eine Nachahmung im Sinne dieser wettbewerbsrechtlichen Vorschrift.

„Eine Nachahmung liegt vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (BGH, Urteil vom 11. 1. 2018, I ZR 187/16, GRUR 2018, 832[BGH 11.01.2018 – I ZR 187/16] – Ballerinaschuh). Eine nachschaffende Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung nicht identisch oder nahezu identisch nachgeahmt, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird (vergleiche Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rn. 3.36 zu § 4 UWG m.w.N.)."

Die Richter bejahten also eine Nachahmung in diesem Sinne: Die Unterschiede zwischen den Produkten seine so gering, dass im Gesamteindruck keine Abweichung feststellbar sei.

Fazit: Alles kann, nichts muss

Wenngleich also bei "unauffälligem" Modeschmuck ein urheberrechtlicher Schutz eher Ablehnung finden würde, so kann allgemein Schmuck grds. sehr wohl urheberrechtlich schutzfähig sein. Wichtig ist wie immer im Urheberrecht die Schöpfungshöhe – es muss also schon ein gewisser Witz in der Gestaltung liegen. Ein urheberrechtlicher Schutz bedeutet aber noch nicht zwingend, dass jede Nachahmung rechtsverletzend sein muss. Die Nachahmung muss in den Schutzumfang des geschützten Werkes eingreifen – ist dieser entsprechend eng, sind einer rechtsverletzenden Nachahmung hohe Hürden gesetzt. Dann hilft nur noch der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz. Dieser erfordert eine Eigenart der Ware und eine Nachahmung.
Beide Ansprüche können unter Umständen nebeneinander existieren.

Apropos: Rechtliche Fallstricke beim Verkauf von Schmuck gibt es reichlich - wir haben das in diesem Beitrag mal zusammengefasst.

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1 Kommentar

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Nicola Mertens 06.06.2021, 17:11 Uhr
Frau
Gilt das im Artikel Beschriebene auch länderübergreifend, oder gibt es ein internationales Patent für Schmuck?

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