Voraussetzungen für die rechtssichere Werbung mit Mengenrabatten im Online-Shop + Formulierungshilfen für Mandanten

Die Gewährung von und die Werbung mit Rabatten gehören zu den wirksamsten Instrumenten der Absatzförderung im Internet. Rechtlich bieten Rabatte aber einige Tücken, weil Gesetz und Rechtsprechung über viele Jahre hinweg vielseitige und stark einzelfallbezogene Voraussetzungen für Transparenz und Lauterkeit aufgestellt haben. Der Frage, wie Mengenrabatte, also Preisvorteile bei einer größeren Abnahmemenge, im Internet rechtssicher beworben werden können, geht der heutige Beitrag nach und stellt Mandanten hilfreiche Formulierungsbeispiele bereit.
Inhaltsverzeichnis
I. Mengenrabatte: Begriff und Funktion
Der Mengenrabatt wird als prozentualer Preisnachlass für den Fall verstanden, dass eine höhere als die geringste oder eine geringere ebenfalls angebotene Abnahmemenge ausgewählt wird.
Regelmäßig reduziert sich durch den Mengenrabatt der Preis pro Mengeneinheit oder Stück.
Mengenrabatte werden insofern am häufigsten gewährt, wenn
- statt nur einem Artikel mehrere Exemplare desselben Artikels erworben werden (dann reduziert sich durch den Rabatt faktisch der Preis pro Stück) oder
- eine größere Füllmenge desselben Produkts erworben wird (dann reduziert sich durch den Rabatt der Preis pro Mengeneinheit)
Mit der Gewährung eines Mengenrabatts sollen Käufer dazu verleitet werden, eine größere als die Mindestmenge zu erwerben und so den Absatz des Werbenden unmittelbar anzuheben.
II. Voraussetzungen der rechtssicheren Werbung mit Mengenrabatten
Das geltende Recht stellt an die Werbung mit Rabatten strenge Anforderungen, die für Transparenz, Korrektheit und Eindeutigkeit des versprochenen Preisvorteils sorgen sollen.
Maßgeblich ist, dass der Verbraucher durch das Rabattversprechen nicht zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst werden darf, die er in Kenntnis aller (bzw. der korrekten, tatsächlichen) Umstände nicht getroffen hätte.
Diese Voraussetzungen ergeben sich einerseits aus dem allgemeinen Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nach welchem Online-Händler keine unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über Preisvorteile treffen dürfen.
Andererseits folgt ein spezifisches Transparenzgebot aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, nach welchem bei Preisnachlässen die Bedingungen für die Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und unzweideutig angegeben werden müssen.
In Bezug auf Mengenrabatte ergeben sich daraus die folgenden Anforderungen:
- der Rabatt muss einen eindeutigen Bezugspunkt aufweisen und deutlich offenlegen, was wie rabattiert wird
- der Rabatt muss der Höhe nach korrekt angegeben und tatsächlich gewährt werden
- der Rabatt muss aktuell sein
- der Rabatt muss in räumlicher Nähe (grundsätzlich in Preisnähe) zur Mengenauswahl dargestellt werden
Hierbei ist darauf zu achten, dass die bloße Darstellung eines Rabattpreises („ – X,XX€"), eines prozentualen Rabattsatzes („- X %“) oder eine Preisgegenüberstellung vom Stück- und rabattierten Mengenpreis grundsätzlich nicht ausreicht. Dann wird für den Käufer nämlich nicht hinreichend ersichtlich, auf was sich der beworbene Rabatt bezieht. Er wird regelmäßig nicht ahnen können, dass der Rabatt an eine höhere Abnahmemenge anknüpft und als Reduzierung des Mindestmengen- oder Stückpreises zu verstehen ist.
Insofern ist grundsätzlich eine weitere, textliche Aufklärung erforderlich.
Umfangreiche FAQ dazu, was es bei der Werbung mit Rabatten grundsätzlich und für bestimmte Rabattaktionen im Speziellen zu beachten gilt, stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.
III. Formulierungsbeispiele für rechtskonforme Mengenrabatt-Werbungen
Unter Bezugnahme auf die oben dargestellten beiden häufigsten Formen der Mengenrabattierung sollen pro Konstellation rechtskonforme Formulierungsbeispiele die aufgezeigten Voraussetzungen veranschaulichen:
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IV. Fazit
Die Werbung mit Mengenrabatten unterliegt, wie jede Rabattwerbung, besonderen gesetzlichen Transparenz- und Lauterkeitsanforderungen.
Um eine Ersparnis bei Abnahme einer größeren Stückzahl oder Füllmenge rechtssicher zu kommunizieren, reicht es grundsätzlich nicht, reklamehaft allein den Preisvorteil in Euro oder Prozent hervorzuheben.
Vielmehr muss für den Käufer durch eine geeignete Formulierung ersichtlich sein, dass sich bei einer konkret benannten Abnahmemenge der Preis pro Stück/geringerer Füllmenge in einer bestimmten Höhe reduziert.
Mandanten der IT-Recht Kanzlei können für die rechtssichere Bewerbung von Mengenrabatten auf die obigen Beispielformulierungen zurückgreifen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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