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LG Amberg: Bei Kombinationsangeboten aus zwei Verkaufseinheiten ist Preisangabe für Einzelprodukt irreführend

23.02.2021, 10:03 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Amberg: Bei Kombinationsangeboten aus zwei Verkaufseinheiten ist Preisangabe für Einzelprodukt irreführend

Das LG Amberg hatte sich in einer aktuellen Entscheidung zur Gesamtpreisangabe bei Kombinationsangeboten positioniert. Das Gericht urteilte, dass es irreführend sei, wenn bei einem Kombinationsangebot (bestehend aus zwei Verkaufseinheiten des gleichen Produkts) in der Werbung nicht der Gesamtpreis, sondern der Einzelpreis der einzelnen Verkaufseinheit genannt wird. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr zum Thema, wann eine Preisangabe im Falle von Kombinationsangeboten irreführend sein kann.

I. Sachverhalt

Die Beklagte, ein Markendiscounter, bewarb in einem Werbeprospekt Mineralwasser der Marke „B“. Das Angebot wurde unter der Überschrift „Samstagskracher“ mit einem Bild von zwei Mineralwasserkästen abgedruckt.

Die beiden Kästen waren mit einem Plus Zeichen verbunden und in der rechten unteren Ecke befand sich ein rot-weißes Preisschild mit dem Aufdruck „2 für nur -30%“ und dem Preis „3,49 Euro“. Der tatsächliche Preis für zwei Kästen Wasser betrug jedoch 4,87 Euro.

LG Amberg Preisangabe Kombinationsangebot

Der Kläger, eine Wettbewerbszentrale, mahnte die Beklagte zunächst vorgerichtlich ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dieser Forderung kam die Beklagte nicht nach. Die Wettbewerbszentrale vertrat die Auffassung, dass die Ausgestaltung des Angebots im Werbeprospekt bei den Verbrauchern den irreführenden Eindruck erwecke, zwei Kästen zu dem Preis von 3,49 Euro zu erhalten.

Tatsächlich handle es sich dabei jedoch um den Preis eines Kastens, da zwei Kästen Mineralwasser tatsächlich 4,87 Euro kosteten.

Die Beklagte trat der Argumentation entgegen und verteidigte sich damit, dass es für den Kunden aus der Werbung klar hervorginge, dass der Preis nur für einen Kasten Wasser gilt.

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II. Die Entscheidung des LG Amberg

Das LG Amberg hat mit seinem Urteil vom 07.12.2020 (Az.: 41 HK O 810/20 - noch nicht rechtskräftig) das Handeln des Discounters als wettbewerbswidriges Verhalten eingestuft. Die Werbung im Prospekt sei nach Auffassung des Gerichts irreführend. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich hierbei aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.

Das LG Amberg sieht in der Ausgestaltung der konkreten Werbeanzeige eine Irreführung. Der plakativ weiß-rote Preisbanner mit „2 für -30% - 3,49€“, ist direkt unter dem Bild von zwei Mineralwasserkästen abgedruckt. Durch die Abbildung sei eindeutig zu erwarten, dass es sich um den Gesamtpreis für die zwei Kästen handle.

Das Gericht argumentierte weitere, dass das Werbeangebot so ausgestaltet sei, dass der Einzelpreis der Kästen unverändert bleiben soll. Der Rabatt von -30% soll gerade nur für den Fall des Kaufs von zwei Kästen zur Anwendung kommen.

Die Abbildung und die Rabattierung ließen damit für Verbraucher eindeutig ein Preisangebot für zwei Kästen Wasser erkennen. Der Preis im Prospekt und der tatsächliche Preis für die Kästen an der Kasse sind nicht gleich. Der Kunde zahlt am Ende mehr, als er durch die Werbung annehmen durfte. Nach dem LG Amberg liege somit eine unrichtige Preisangabe vor.

III. Fazit

Unschlagbare Niedrigpreis-Angebote der Discounter sind im Preiskampf mit der Konkurrenz unumgänglich. Doch irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung, ist hierbei unbedingt zu vermeiden.

Im konkret entschiedenen Fall sieht das LG Amberg eine unrichtige Preisangabe im Werbeprospekt als irreführende Handlung nach § 5 UWG an, wenn bei einem Kombinationsangebot (bestehend aus zwei Verkaufseinheiten des gleichen Produkts) in der Werbung nicht der Gesamtpreis, sondern der Einzelpreis der einzelnen Verkaufseinheit genannt wird.

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