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Online-Kennzeichnung: Waschmaschinen auch nach dem 01.01.2015 rechtssicher bewerben und verkaufen

26.11.2014, 17:09 Uhr | Lesezeit: 26 min
Online-Kennzeichnung: Waschmaschinen auch nach dem 01.01.2015 rechtssicher bewerben und verkaufen

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Leitfaden: Waschmaschinen und Waschtrockner richtig im Internet kennzeichnen (Update 2021)" veröffentlicht.

Sie möchten Haushaltswaschmaschinen im Internet (oder Katalogen) bewerben und zum Verkauf anbieten? Dann haben Sie diverse EU-Pflichtkennzeichnungen zu beachten, die wiederum in verschiedenen Vorschriftenwerken geregelt sind. Welche Haushaltswaschmaschinen sind genau betroffen? Wie sind Haushaltswaschmaschinen beim Vertrieb über das Internet zu kennzeichnen? Wie sind die Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 1062/2010 sowie der EU-Verordnung 518/2014 umzusetzen und viel wichtiger - wer hat sie zu befolgen? Lesen Sie zu dem Thema die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei.

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung von Waschmaschinen

Frage: Was ist eine Haushaltswaschmaschine?

Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 1061/2010 bezeichnet der Begriff "Haushaltswaschmaschine" einen Waschautomaten zum Säubern und Spülen von Textilien mit Wasser, der über eine Schleuderfunktion verfügt und zur Nutzung vorwiegend für nichtprofessionelle Zwecke konzipiert ist.

Frage: Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen?

Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Haushaltswaschmaschinen ist ein Zusammenspiel zwischen

  • der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU,
  • der bereits zweimal berichtigten EU-Verordnung Nr. 1061/2010
  • der EU-Verordnung Nr. 518/2014, welche die EU-Verordnung Nr. 1061/2010 um Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung im Internet ergänzt.
  • dem deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (kurz: EnVKG) sowie
  • der deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: EnVKV).

Frage: Warum müssen Waschmaschinen gekennzeichnet werden?

Laut aktuellen Energiestatistiken entfällt ein nicht unerheblicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs der Europäischen Union auf elektrisch betriebene Haushaltswaschmaschinen. Gleichzeitig aber bergen eben diese Geräte ein gesteigertes Potenzial der energieeffizienten Entwicklung und Funktionsweise.

Um nun den Verbrauchern, wie schon bei vielen anderen elektronischen Produkten geschehen, den Überblick über die zum Teil stark auseinanderfallenden Effizienzklassen und den durchschnittlichen Energieverbrauch zu erleichtern und damit gleichzeitig den Vertrieb verbrauchssparender Produkte zu fördern, hat die Europäische Kommission auf Basis der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU die EU-Verordnung Nr. 1061/2010 erlassen, welche die Etikettierung und Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen als energieverbrauchsrelevante Produkte regelt.

Frage: Welche Haushaltswaschmaschinen sind von der EU-Verordnung Nr. 1061/2010 erfasst?

Die EU-Verordnung Nr. 1061/2010 regelt unter anderem die Anforderungen an die Kennzeichnung von

  • netzbetriebenen Haushaltswaschmaschinen und netzbetriebenen Haushaltswaschmaschinen, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können,
  • nicht für haushaltsübliche Zwecke verkaufte Haushaltswaschmaschinen und
  • Einbau-Haushaltswaschmaschinen (darunter ist eine Haushaltswaschmaschine, die zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort vorgesehen ist und eine Dekorabdeckung erfordert.)

Exkurs

Zu den allgemeinen Rechtsvorschriften, die derzeit für Haushaltswaschmaschinen relevant sind, gehören die
folgenden (keine abschließende Aufzählung):

  • Richtlinie 2002/96/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE);
  • Richtlinie 2011/65/EU3 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten;
  • Richtlinie 2006/95/EG4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR);
  • Richtlinie 2006/42/EG5 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR);
  • Richtlinie 2004/108/EG6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (Text von Bedeutung für den EWR.
  • Delegierte EU-Verordnung Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen
  • EU-Verordnung Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen

Frage: Welche Haushaltswaschmaschinen sind nicht von der EU-Verordnung 1061/2010 umfasst?

Nicht vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 1061/2010 umfasst sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung:

- Kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (darunter versteht man Haushaltswaschmaschinen, die sowohl eine Schleuderfunktion als auch die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien - üblicherweise durch Erwärmung und Umwälzung in der Trommel - bieten).

Hinweis: Nicht erfasst sind zudem gebrauchte Produkte sowie Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen am Produkt anzubringen sind, vgl. hierzu § 1 EnVKG.

Frage: Inwieweit ist für die Kennzeichnung entscheidend, ob eine Waschmaschine bloß beworben oder konkret angeboten wird?

Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung ist streng dahingehend zu unterscheiden, ob Waschmaschinen

  • bloß beworben oder
  • tatsächlich konkret angeboten

werden - immerhin hängt davon der Umfang der Kennzeichnung ab.

So ist bei der der bloßen Werbung für ein bestimmtes Waschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen nur dessen Energieeffizienzklasse zwingend zu nennen. Bei einem konkreten Verkaufsangebot dagegen ist darüber hinaus auf

  • die Nennkapazität,
  • den Energieverbrauch
  • den Wasserverbrauch
  • etc.etc.

zwingend einzugehen.

Beispiele zur bloßen Bewerbung einer Waschmaschine

Von einer bloßen Bewerbung einer Waschmaschine im Internet ist auszugehen, wenn

  • es keine Möglichkeit gibt, die Ware direkt in den Warenkorb zu legen und
  • dem Verbraucher noch nicht die wesentlichen Vertragsmerkmale in Gestalt des beworbenen Produkts, des Verkäufers sowie des Verkaufspreises bekannt gegeben worden sind, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10).

Beispiel Nr. 1: "Angebote" bei Google-Shopping

1

Keine Möglichkeit, die Ware direkt in einen virtuellen Warenkorb zu legen. Noch keine Kontaktdaten eines konkreten Anbieters sichtbar.

Beispiel Nr. 2: Produktübersichtsseite eines Online-Shops

2

Keine Möglichkeit, die Ware direkt in einen virtuellen Warenkorb zu legen. Es werden nur "ab-Preis", aber keine Endpreise genannt.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Beispiel eines konkreten Verkaufsangebots

Ein konkretes Verkaufsangebot liegt im Internet vor, wenn dem Kunden

  • die wesentlichen Vertragsmerkmale in Gestalt des beworbenen Produkts, des Verkäufers sowie des Verkaufspreises bekannt gegeben worden sind, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10).
  • die Möglichkeit hat, die angebotene Waschmaschine direkt in den virtuellen Warenkob zu legen.

Beispiel: Produktdetailseite eines Online-Shop

3

Möglichkeit gegeben, die Ware direkt in einen virtuellen Warenkorb zu legen. Alle verkaufsrelevanten Merkmale dargestellt.

Frage: Liegt Werbung vor, wenn Produkte nur unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" erscheinen?

Nicht zwingend, so das LG Köln (Urteil vom 03. April 2014 – 31 O 608/12):

"Dagegen handelt es sich bei den Einblendungen unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" nicht um Werbung im Sinne der genannten Vorschriften. Denn bei den "zuletzt aufgerufenen" Produkten hat der Verbraucher sich diese bereits angesehen, sich damit befasst und über eine Kaufentscheidung nachgedacht. Auch wenn die Darstellung werbewirksam eingesetzt wird, handelt es sich dabei nicht in erster Linie um (perpetuierte) Werbung, sondern eher um einen "Merkzettel". Insofern greift der Sinn und Zweck des § 6a EnVKV und der weiteren genannten Vorschriften nicht ein, da der Verbraucher bereits bei der ersten Wahrnehmung der entsprechenden Angebote auf einen Blick den angegebenen Preis sowie die Energieeffizienzklasse hat erfassen können."

Aber Achtung: Das ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden. Daher entspricht es dem sichersten Weg, auch Einblendungen unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" als Werbung einzustufen.

Frage: Sind gebrauchte Haushaltswaschmaschinen etikettierungs bzw. kennzeichnungspflichtig?

Dies ist nicht der Fall, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG.

Das EnVKG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/30/EU. Gemäß Art. 1 Abs. 3 EU-Richtlinie 2010/30/EU sind von der Kennzeichnungspflicht der Richtlinie (lediglich) „Produkte aus zweiter Hand“ ausgenommen.

Zu beachten ist,

  • dass durch den Händler unmittelbar vom Hersteller erworbene Geräten schon begriffsmäßig keine "Produkte aus zweiter Hand" sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4U 16/12).
  • dass die Ingebrauchnahme der Geräte durch den Händler zu Werbezwecken keine solche i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG darstellt. § 2 Nr. 16 EnKVG definiert nämlich das im Weiteren unter § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG tatbestandsmäßige Ausstellen der Produkte als das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken. Würde schon das Vorführen durch die Installation und Inbetriebnahme die Geräte zu gebrauchten Produkten machen, wäre jedenfalls die 2. Alt. des § 2 Nr. 16 EnVKG überflüssig (so OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4U 16/12).
  • dass ein Gerät nicht allein dadurch zum "Gebrauchgerät" wird, weil es elektronisch angeschlossen und in eine Musterküche eingebaut wird, so KG Berlin, Urteil vom 30.04.2013, Az. 5 U 35/12.

Hinweis: EU-Kommission hat in ihren "Frequently Asked Questions (FAQ) on the Energy Labelling Directive 2010/30/EU" zum Thema "second hand products" folgende Fragen beantwortet:

Question on second hand products:

According to Article 1(3)(a) the Directive does not apply to “second hand products”. Do the
following cases concern second hand products?

a) Cases of cancellation of contracts. The consumer withdraws the contract. The product
is then resold.
b) Products that have been repaired or refurbished and are then placed on the market and
resold.
c) Swap stocks: products that are held in stock for the purpose of warranty cases and are
sold at a later stage as “phase-out model”.

Answer on second hand products

a) This would be considered a second hand good if it has been used.
b) Yes, repaired products are normally second hand product unless it has been
significantly changed and comes e.g. with a new warranty period in which case is can
be considered as a new product.
c) No, this concerns new product because they have not been offered for sale before"

Frage: Sind Haushaltswaschmaschinen kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung von Haushaltswaschmaschinen?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Haushaltswaschmaschinen an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2g der Richtlinie 2010/30/EU.

Frage: Was droht bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht?

Verstöße gegen das EnVKG und das EnVKV können folgende behördliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

1. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die einzelnen Pflichten aus der EnVKV und dem EnVKG stellen gemäß § 15 EnVKG (in Verbindung mit § 8 EnVKV) Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden können.

Hersteller, Importeure und Händler sollten daher die ihnen auferlegten Pflichten beachten, um hohe Geldbußen zu vermeiden.

2. Abmahnungen durch Mitbewerber

Es drohen allerdings nicht nur behördliche Sanktionen. Mitbewerber und sonstige nach dem UWG Anspruchsberechtigte können bei Verstößen gegen die Pflichten der EnVKV und dem EnVKG Ansprüche nach dem UWG geltend machen.

Die sich aus dem EnVKG und dem EnVKV ergebenden Pflichten sind als Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Somit müssen Unternehmer, die gegen die entsprechenden Pflichten verstoßen, insbesondere mit – ebenfalls mit Kosten verbundenen – Abmahnungen rechnen.

Beispiel: Das LG Ingolstadt hat mit Urteil vom 19.06.2012 (Az. 1 HK o 924/12, 1 HKO, 924/12) entschieden, dass das Weglassen der Energieeffizienzklasse

  • eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäß § 3 I UWG darstelle. Dies ergebe sich bereits aus der gesetzgeberischen Wertung in § 5 a IV UWG. Danach gelten Informationen, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Vorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthalten werden dürfen, als wesentlich.
  • eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 a II und IV UWG darstelle, weil die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch das Vorenthalten von wesentlichen Informationen beeinflusst werde.

B. Haushaltswaschmaschinen-Kennzeichnung: Pflichten der Händler

Frage: Was haben Händler elektrischer Haushaltswaschmaschinen sicherzustellen?

Händler elektrischer Haushaltswaschmaschinen haben gemäß Artikel 4 EU-Verordnung Nr. 1061/2010 sicherzustellen, dass

a) alle Haushaltswaschmaschinen in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen;

b) Haushaltswaschmaschinen, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII.

Hinweise:

  • Der oben zitierte Artikel 4 b) EU-Verordnung Nr. 1061/2010 entspricht der durch die EU-Verordnung Nr. 518/2014, Artikel 3 vorgegebenen Fassung.
  • Gemäß Artikel 4 b) EU-Verordnung Nr. 1061/2010 gelten die Bestimmungen des Anhangs VIII für den Fall, dass ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Buchstaben f und g durch den Lieferanten bereitgestellt wird. Dies wiederum ist nur verpflichtend bei Waschmaschinen, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden.
  • Der in Artikel 4 b) EU-Verordnung Nr. 1061/2010 genannte Anhang VIII ist einsehbar in Anhang III der EU-Verordnung Nr. 518/2014.

c) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Frage: Wie sind Waschmaschinen im Ladengeschäft zu etikettieren?

Händler haben gemäß § 4 EnVKV sicherzustellen, dass alle Waschmaschinen in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite tragen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.

Darüber hinaus haben die Händler die ihnen von den Herstellern oder Importeuren ausgehändigten Datenblätter für Endverbraucher bereitzuhalten (§ 4 Absatz 6 EnVKV) .

Schließlich dürfen Unternehmen keine Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten verwenden, die vom Endverbraucher mit einer Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach der EnVKV verwechselt werden könnten (§ 7 EnVKV) . Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Endverbraucher in die Irre geführt oder im Unklaren gelassen wird, was den Energieverbrauch des jeweiligen Produktes anbelangt. (Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.)

Frage: Woher bekommt der Händler die Etiketten sowie Datenblätter für Waschmaschinen?

Die Lieferanten haben die Etiketten und Datenblätter unentgeltlich den Händlern zur Verfügung zu stellen, vgl. Artikel 3 a) EU-Verordnung Nr. 1061/2010. Dabei sind die Lieferanten für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt.

Die Verordnung (EU) Nr. 518/2014 erweitert das Pflichtenprogramm der Lieferanten um die Bereitstellung elektronischer

  • Energieeffizienz-Etiketten und
  • Produktdatenblätter

für Haushaltswaschmaschinenmodelle, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden.

Für diese Modelle werden Lieferanten fortan den Händlern die Etiketten und Datenblätter nicht nur in physischer, sondern auch in elektronischer Form bereitzustellen haben.

Frage: Wie müssen die Etiketten und Datenblätter den Händlern übermittelt werden?

Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten haben die Lieferanten gemäß § 4 Abs. 3a S. 2 EnVKV sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus sieht die Verordnung (EU) Nr. 518/2014 vor, dass Lieferanten "elektronische*

  • Energieeffizienz-Etiketten und
  • Produktdatenblätter

für Waschmaschinenmodelle bereitzustellen haben, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden.

In Betracht käme dabei zunächst eine direkte Übersendung auf einem elektronischen Datenträger (z.B. per E-Mail). In Anbetracht der zahlreichen Abnehmer, die ein Lieferant zu versorgen hat, würde dies jedoch einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten.

Insofern schlägt Erwägungsgrund 4 der Verordnung vor, dass Lieferanten für jedes Produkt die einschlägigen Dokumente in elektronischer Form (als Dateien) auf ihren Websites zum Download für die Händler bereithalten.

Allerdings ist dies in der Verordnung nicht als Gebot, sondern als Empfehlung formuliert, sodass Lieferanten auch von abweichenden Methoden Gebrauch machen könnten.

In jedem Fall aber sind die abnehmenden Händler über die konkrete Abrufmöglichkeit der Etiketten und Datenblätter zu informieren!

Frage: Nach welchen Regeln richtet sich die Energieverbrauchskennzeichnung beim Verkauf via Fernabsatz?

Vorab: Entscheidend für den Umfang der Kennzeichnung ist, ob eine Waschmaschine

  • bloß beworben wird oder
  • tatsächlich konkret zum Kauf angeboten wird.

So ist bei der bloßen Werbung für eine bestimmte Waschmaschine mit energie- oder preisbezogenen Informationen nur dessen Energieeffizienzklasse zwingend zu nennen. Bei einem konkreten Verkaufsangebot sind darüber hinaus diverse weitere Informationen anzugeben.

Wie unterscheidet sich nun bloße Werbung von einem Verkaufsangebot? Dies wird hier besprochen.

Besondere Vorgaben hält § 5 EnVKV für den Fernabsatzhandel bereit. Bei Verkäufen im Versandhandel, per Katalog, Telefonmarketing oder das Internet haben Händler keine Ausstellungsfläche im klassischen Sinne zur Verfügung und können daher die Vorgaben zu den Etiketten und Datenblättern nicht in gleicher Weise einhalten.

Damit die Interessenten dennoch die für die jeweiligen Geräte spezifischen energieverbrauchsrelevanten Informationen erhalten, müssen Händler sicherstellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von bestimmten Informationen erlangen, welche die Energieeffizienz der Geräte betreffen.

Die Art der anzugebenden Informationen hängt wiederum davon ab, wann die Waschmaschinen in den Verkehr gebracht und mittels welchen Kommunikationsmittels sie per Fernabsatz vertrieben werden:

  • Die Energieverbrauchskennzeichnung von Waschmaschinen, die vor dem 01. Januar 2015 in Verkehr gebracht worden sind, hat unabhängig vom verwendeten Kommunikationsmittel (Internet, Katalog etc.) ausschließlich den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 1061/2010 zu entsprechen.
  • Die Energieverbrauchskennzeichnung von Waschmaschinen, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht und über das Internet angeboten werden, hat den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 1061/2010 zu entsprechen, die wiederum durch die Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 518/2014 ergänzt worden sind (Art. 4 lit. b).
  • Die Energieverbrauchskennzeichnung von Waschmaschinen, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden und über ein anderes Kommunikationsmittel als das Internet (z.B. Katalog) angeboten werden, richtet sich nach den Kennzeichnungsvorgaben der EU-Verordnung Nr. 1061/20103, ohne dass der durch die Verordnung Nr. 518/2014 eingefügte Art. 4 lit. b greift. Werden Modelle nämlich ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht und nicht über das Internet angeboten, ist der Termin für die verbindlichen Kennzeichnungspflichten irrelevant. Bei Wahl eines Offline-Kommunikationsweges gelten mithin für Modelle mit Marktbereitstellungsdatum vor und nach dem 01.01.2015 dieselben Bestimmungen.

Frage: Wie sind Waschmaschinen, die vor dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht worden sind, beim Verkauf via Fernabsatz (z.B. Internet, Katalog) zu kennzeichnen?

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Waschmaschinen, die vor dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht worden sind, erfordert beim Verkauf via Fernabsatz (z.B. Internet, Katalog) gemäß vgl. Artikel 4 b) i.V.m. Anhang IV EU-Verordnung Nr. 1061/2010 die Angabe folgender Informationen in nachstehender Reihenfolge:

Modellname/-kennzeichen des Waschvollautomaten/Gerätetyp

Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" oder das Standardprogramm "Baumwolle 40 °C", jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der geringere der beiden Werte maßgeblich ist.

→ Energieeffizienzklasse: [z.B. A+++]
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A+++ (höchste Effizienz) bis D (geringste Effizienz).

→ Energieverbrauch von [z.B. „120“] kWh/Jahr auf der Grundlage von 220 Standard-Waschzyklen für 60 °C- und 40 °C- Baumwollprogramme bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie dem Verbrauch der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.

→ Wasserverbrauch von ["X" Liter/Jahr] auf der Grundlage von 220 Standard-Waschzyklen für 60 °C- und 40 °C-Baumwollprogramme bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.

→ Schleudereffizienzklasse [z.B. „A“] auf einer Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz).

→ Maximale Schleuderdrehzahl beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist, sowie Restfeuchte beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung, wobei der höhere Wert maßgeblich ist: [z.B. 1.400 U/min; 52 % Restfeuchte]

→ Luftschallemissionen beim Waschen und Schleudern im Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende Ganzzahl gerundet.

→ Eine entsprechende Angabe, falls die Haushaltswaschmaschine für den Einbau bestimmt ist.

Hinweise:

  • Die Angaben müssen in genau dieser Reihenfolge gemacht werden.
  • Werden zusätzliche im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, so sind sie in Form und Reihenfolge nach Anhang II der EU-Verordnung Nr. 1061/2010 bereitzustellen.
  • Schrifttyp und -größe müssen gut lesbar sein.

Frage: Wie sind Waschmaschinen, die ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden, in Internetangeboten zu kennzeichnen?

Gemäß Artikel 4 b EU-Verordnung Nr. 1061/2010 gelten beim Verkauf von Waschmaschinen

  • die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden und
  • die über das Internet angeboten werden

spezielle Kennzeichnungspflichten, die im Anhang VIII der Verordnung konkretisiert sind.

So kann die Darstellung im Internet gemäß Anhang VIII der EU-Verordnung Nr. 1061/2010 zum einen durch die unmittelbare und direkte Einbindung der Etiketten und Datenblätter in das jeweilige Online-Angebot erfolgen. Platzsparender und ebenfalls zulässig ist aber auch die Einbettung der Formate per Verlinkung, die aber wiederum an strenge Gestaltungsvorgaben geknüpft ist.

Tipp: Online-Händler haben also die Wahl, ob sie

  • die Graphiken in der Nähe des jeweiligen Produktpreis integrieren oder
  • mit einer speziellen Verlinkung (die Verordnung verwendet in dem Zusammenhang den Begriff "geschachtelte Anzeige)" auf die Graphiken verweisen.

Die notwendig einzuhaltenden gestalterischen Vorgaben für beide Darstellungsoptionen werden im Folgenden aufgeführt:

a. Darstellung des Etiketts

Option 1: Direkte Einbindung der Graphik

Wird das Etikett graphisch direkt in die Website eingebunden, so

  • muss es auf dem jeweiligen Bildschirm des Verbrauchers (unabhängig davon, ob es sich um einen Touchscreen oder eine sonstige Bildtechnologie handelt) in der Nähe des Produktpreises erscheinen
  • ist seine Größe so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist und seine Proportionen denen entsprechen, die in der jeweiligen speziellen Kennzeichnungsverordnung für die Produktart vorgeschrieben sind.

Tipp: Wichtig: das direkt dargestellte elektronische Etikett muss demnach stets mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch sein. Werden größere Formate gewählt, müssen die Proportionen (das Verhältnis 1:2 von Breite zu Höhe) gewahrt bleiben.

Exkurs: Direkte Darstellung des Etiketts als zu vergrößerndes Bild neben den verschiedenen Produktabbildungen eines Angebots zulässig?

Verschiedene Online-Händler ziehen zurzeit in Erwägung, dem Erfordernis der Darstellung des elektronischen Etiketts dadurch nachzukommen, dass eine Graphik in die Reihe der jeweiligen Produktabbildungen eines jeweiligen Angebots eingefügt wird und durch Anklicken oder Mouse-Over vergrößert werden kann, wie folgendes Beispiel für Leuchten zeigt:

ax

Diese Praxis ist nach Meinung der IT-Recht-Kanzlei aber unzulässig. Die direkte Einbettung der Etikettengraphik in das Angebot muss nämlich zum einen zwingend stets den Proportionen des gedruckten Etiketts (110mm x 220 mm) entsprechen und darf diese nicht durch ein kleineres Format unterlaufen. Zweitens muss sie das Kriterium der Preisnähe erfüllen, das bei einer Integrierung in die Produktabbildungen jedenfalls nicht mehr gewährleistet ist.

Darüber hinaus ist eine Vergrößerung per Mouse-Over oder Anklicken indes nach den klaren Vorgaben der Verordnung nur zulässig, wenn eine gestalterisch konforme Verlinkung gewählt wird. Diese muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse sein (s. direkt im Anschluss).

Option 2: Darstellung des Etiketts per Verlinkung

Weil die direkte Einbindung des Etiketts in der Nähe des Produktpreises im Einzelfall zu viel Platz beanspruchen könnte, lässt die Verordnung dessen Darstellung per Verlinkung (sog. „geschachtelte Anzeige“) zu. Diese Verlinkung muss den Zugang zum jeweiligen Etikett per Mausklick, Maus-„Roll-Over“-Funktion oder Berühren oder Aufziehen (auf einem Touchscreen) herstellen.

Voraussetzungen für die Gestaltung der Verlinkung:

- Ausgangspunkt (also Träger der Verlinkung) muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe ggf. mit einem „+“ dahinter in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht.

Beispiel: wird ein Produkt mit der Energieeffizienzklasse „C“ angeboten, muss der Pfeil in dem für diese Klasse vorgesehenen Orange abgebildet werden. Wird der Preis im Angebot in Schriftgröße 28 pt. dargestellt, muss der Pfeil den Buchstaben „C“ in weiß und in Schriftgröße 28 pt. ausweisen. Die Größe des Pfeils ist dabei an die Schriftgröße des Preises so anzupassen, dass die ausgewiesene Effizienzklasse noch innerhalb des Pfeils dargestellt werden kann.

- Der Pfeil kann entweder linksbündig oder rechtsbündig dargestellt werden. Am Beispiel eines Produktes mit der Energieeffizienzklasse A+++ ist also entweder folgende Darstellung

aaa

oder aber ein in die andere Richtung zeigender Pfeil

bbb

zulässig.

Achtung: obiges Beispiel bezieht sich auf ein Produkt der Energieeffizienzklasse A+++. Ist eine andere Klasse einschlägig, muss der Pfeil farblich dem für diese Klasse vorgesehenen Farbton entsprechen und in weiß eben diese Klasse in der Schriftgröße des Angebotspreises anführen.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

Achtung: Für den Fall, dass die Graphik auf dem Bildschirm des Verbrauchers nicht wiedergegeben werden kann, ist stets ein alternativer Text mit dem Bild des Pfeils zu kombinieren, der die Darstellung der Informationen in nicht graphischer Form ermöglicht. Dieser muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße anführen, der derjenigen des Produktpreises entspricht.

Exkurs: Wie ist die Vorgabe „in der Nähe des Preises“ zu verstehen?

Sowohl bei der Wahl der direkten Einbettung des Etiketts als auch bei der Entscheidung für eine Verlinkung in Form des Pfeils muss eine Darstellung stets in Nähe des Produktpreises erfolgen. Anders als gestalterische Vorgaben aus anderen Rechtsakten, die eine „unmittelbare Nähe“ fordern, wird dem Händler hier ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt.

Prinzipiell ist es somit möglich, das direkt eingebundene Etikett oder den Verlinkungspfeil oberhalb oder unterhalb oder rechts oder links vom Angebotspreis anzuführen. Auf jeden Fall aber sollte die Darstellung es zulassen, dass der Verbraucher bei Einsichtnahme des Preises zugleich auf die energierelevanten Informationen zugreifen kann.

Da bei Verzicht auf die Verlinkung das Etikett in Originalgröße dargestellt werden muss, wird der Verbraucher es schon aufgrund seiner Dimension zwangsweise wahrnehmen, sodass das Kriterium der Preisnähe hier großzügiger auszulegen sein wird als bei dem Pfeil als Verlinkungsobjekt.
Unzulässig ist nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei aber für beide Darstellungsoptionen eine Einbindung, die auf der Angebotsseite ein Scrollen nach unten erforderlich macht. Dass der Verbraucher unterhalb aller zentrierten Information weitere energieverbrauchsrelevante Angaben erwarten wird, ist nämlich regelmäßig auszuschließen. Wird ein Scrollen notwendig, kann somit nicht garantiert werden, dass das direkt eingebundene Etikett oder die Verlinkung in Pfeilform wahrgenommen wird.

Auch die Sternchenlösung, also das Einfügen eines Sternchens beim Produktpreis als Verweis auf die Darstellung der elektronischen Formate an anderer Stelle (etwa am Ende der Website) ist nicht gestattet. Eine derartige Methode läuft dem Zweck der Verordnung zuwider, den Verbraucher durch die Preisnähe der Informationen unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Ein Sternchen wird im Zweifel nicht wahrgenommen oder ist mit einer vorgelagerten Suche nach dem Verweis verbunden.

b. Darstellung des Produktdatenblattes

Option 1: direkte Einbindung der Graphik

Wird das Datenblatt graphisch direkt in Website integriert, muss auch dieses auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises erscheinen. Es muss in Bezug auf seine Größe gut sichtbar und leserlich sein.

Option 2: Darstellung per geschachtelter Anzeige

Auch für das Produktdatenblatt besteht die Möglichkeit einer mittelbaren Darstellung in Form einer Verlinkung, die per Mouse-Over, Anklicken oder Berühren/Aufziehen die Einsichtnahme möglich macht. Zulässiger Anknüpfungspunkt ist einzig ein Link, der zur entsprechenden Graphik weiterleitet. Er muss klar und leserlich als „Produktdatenblatt“ angeführt sein und in der Nähe des Produktpreises angeführt ´werden.

Hinweis zur Preisnähe des Produktdatenblatts: die im Exkurs weiter oben dargelegten Erwägungen gelten hier entsprechend.

c. Beispiel: Rechtskonforme Angebotsgestaltung mit verlinktem Etikett und Produktdatenblatt für eine Waschmaschine der Energieeffizienzklasse A+++

g1

d. Beispiel: Rechtskonforme Angebotsgestaltung mit verlinktem Etikett und Produktdatenblatt für einen Staubsauger der Energieeffizienzklasse D

g2

Zu welcher der beiden möglichen Darstellungsoptionen wird eher geraten?

Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt, vor allem angesichts des bei einer direkten Einbindung der Graphiken benötigten Platzes, die explizit angeführte Möglichkeit der geschachtelten Anzeige zu nutzen.

Da die Verordnung für Online-Händler eine Bereitstellung von Etikett Datenblatt „beim Angebot“ zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf einschlägiger Ware vorsieht, müssten die Informationen nicht erst auf der dem jeweiligen Produkt zugeordneten Unterseite eines Shops angeführt werden, sondern schon in bloßen Produktübersichten oder Listen auf der jeweiligen Internetpräsenz.

Gerade in diesen aber ist der für eine direkte graphische Darstellung erforderliche Platz regelmäßig nicht vorhanden, sodass nur mit einer geschachtelten Anzeige nebst dem jeweiligen Produkt den Pflichten Rechnung getragen werden kann, ohne die Übersichtlichkeit und Kompaktheit der Listen zu gefährden.

Frage: Wie sind Waschmaschinen, die ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden, bei sonstigen Fernabsatzangebote außerhalb des Internets zu kennzeichnen?

Der nachfolgend aufgeführte Informationskatalog bezieht sich ausschließlich

  • auf Waschmaschinen, die ab dem 01.01.2015 in den Verkehr gebracht werden und
  • auf Fernabsatzangebote außerhalb des Internets, wie z.B. für den Vertrieb per Katalog- oder Telefonbestellung.

Folgende Informationen müssen in nachstehender Reihenfolge aufgeführt sein, vgl. Artikel 4 b) i.V.m. Anhang IV EU-Verordnung Nr. 1061/2010:

Modellname/-kennzeichen des Waschvollautomaten/Gerätetyp

Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" oder das Standardprogramm "Baumwolle 40 °C", jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der geringere der beiden Werte maßgeblich ist.

→ Energieeffizienzklasse: [z.B. A+++]
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A+++ (höchste Effizienz) bis D (geringste Effizienz).

→ Energieverbrauch von [z.B. „120“] kWh/Jahr auf der Grundlage von 220 Standard-Waschzyklen für 60 °C- und 40 °C- Baumwollprogramme bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie dem Verbrauch der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.

→ Wasserverbrauch von ["X" Liter/Jahr] auf der Grundlage von 220 Standard-Waschzyklen für 60 °C- und 40 °C-Baumwollprogramme bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.

→ Schleudereffizienzklasse [z.B. „A“] auf einer Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz).

→ Maximale Schleuderdrehzahl beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist, sowie Restfeuchte beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung, wobei der höhere Wert maßgeblich ist: [z.B. 1.400 U/min; 52 % Restfeuchte]

→ Luftschallemissionen beim Waschen und Schleudern im Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende Ganzzahl gerundet.

→ Eine entsprechende Angabe, falls die Haushaltswaschmaschine für den Einbau bestimmt ist.

Hinweise:

  • Die Angaben müssen in genau dieser Reihenfolge gemacht werden.
  • Werden zusätzliche im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, so sind sie in Form und Reihenfolge nach Anhang II der EU-Verordnung Nr. 1061/2010 bereitzustellen.
  • Schrifttyp und -größe müssen gut lesbar sein.

Frage: Welche Pflichtinformationen sind bei bloßer Werbung für Waschmaschinen anzugeben?

Händler haben gemäß Artikel 4 c), d) EU-Verordnung Nr. 1061/2010

  • bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Waschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.
  • in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Waschmaschinenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.

Zu beachten ist, dass diese Ausweisungsobliegenheiten sämtliche Online-Präsenzen von Händlern (z.B. eigener Online-Shop, eBay, Amazon etc.) betreffen, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden.

Auch unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Energieeffizienzklasse einer bestimmten Waschmaschine aufgeführt sein muss.

Die IT-Recht-Kanzlei zeigt nachfolgend auf, wie und wann bei Produktdarstellungen im Internet die Energieeffizienzklasse zwingend anzugeben ist:

1.) Angabe in Werbebannern einer Shop-Frontseite

Zum einen ist es erforderlich, bereits auf Frontseiten für eine bestimmte Haushaltsgerätekategorie im Online-Shop die Energieeffizienzklasse der Modelle anzugeben, sofern Preise dargestellt werden.

Dies soll anhand eines Beispiels aus dem Shop von „otto.de“, einem der größten deutschen Online-Versandhäuser, erfolgen. Öffnet man auf der Website die Rubrik „Haushalt“, dann erscheint eine Front mit Werbebannern. Diese müssen – bei bestehender EU-Kennzeichnungspflicht - die Energieeffizienz der Modelle ausweisen.

11

2.) Angabe in shopeigenen Artikelübersichten

Zum anderen machen auch Artikelübersichten energieverbrauchsrelevanter Ware im eigenen Online-Shop bei der Anführung von Preisen die Ausweisung der Energieeffizienzklasse erforderlich.

22

Als Beispiel dient die Artikelübersicht für Waschmaschinen auf otto.de.

3.) Angabe in externen Produktübersichten

Allerdings verpflichten auch Produktübersichten externer Betreiber die Händler von dort gelisteter energieverbrauchsrelevanter Ware zur Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse. Derartige Übersichten existieren nicht nur bei Verkaufsportalen wie eBay oder amazon, sondern auch in suchmaschineneigenen Shopping-Rubriken.

Als Beispiel für den Shop von „otto.de“ dient vorliegend „Google Shopping“. Die Suchmaschine stellt auf Basis einer Eingabe von shop- und produktspezifischen Informationen eine Produktliste zusammen.

33

4.) Angabe in Preisvergleichen

Preisvergleichsmaschinen weisen bestimmten Produktanfragen kategorische Übersichtslisten spezifischer Modelle zu, für die in einem weiteren Schritt die unterschiedlichen Verkaufspreise zahlreicher Online-Shops eingesehen werden können. Die Produktauflistung führt dabei für jedes kategorisierte Modell in Bezug auf den günstigsten gefunden Preis eine „ab X,XX€“-Angabe und mithin einen Preisbezug an. Auch hier ist demnach im Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte die Energieeffizienzklasse darzustellen.

Eine Verbildlichung erfolgt für den Suchbegriff „Waschmaschine“ am Beispiel der Preissuchmaschine „billiger.de“

44

Frage: Muss auch auf Werbebannern bereits die Energieeffizienzklasse angegeben werden?

Ja, soweit es dabei um Werbung für ein bestimmtes Modell mit energie- oder preisbezogenen Informationen geht (vgl. hierzu auch LG Köln, Urteil vom 03. April 2014 – 31 O 608/12).

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