EU-Verordnung 1060/2010: Besondere Kennzeichnungsvorgaben für Händler von Haushaltskühlgeräten und Weinschränke seit dem 30.11.2011
Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Leitfaden: Kühlgeräte (z.B. Kühlschränke) richtig im Internet kennzeichnen (Update 2021)"
veröffentlicht.
Die EU-Verordnung Nr. 1060/2010, welche die Richtlinie 94/2/EG mit Wirkung zum 30.11.2011 ersetzte, legt verbindliche Energiekennzeichnungsvorschriften für Händler fest, die Haushaltskühlgeräte (dazu können auch Weinschränke gehören) über den stationären Handel oder im Fernverkauf über Kataloge oder das Internet anbieten. Lesen Sie hierzu die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.
Inhaltsverzeichnis
- Frage: Was haben Händler elektrischer Haushaltskühlgeräte sicherzustellen?
- Frage: Wie sind Haushaltskühlgeräte zu etikettieren, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt werden?
- Frage: Woher bekommt der Händler das EU-Energielabel für Haushaltskühlgeräte?
- Frage: Wie sind netzbetriebene Haushaltskühlgeräte im Fernabsatzhandel zu kennzeichnen?
- Frage: Wie ist die Energieverbrauchskennzeichnung im Internet zu platzieren?
- Frage: Was haben Händler bei der Werbung für Haushaltskühlgeräte zwingend zu beachten?
- Frage: Darf Kühlgerät der Effizienzklasse „A+“ mit „sehr sparsam im Verbrauch“ beworben werden?
- Frage: Welche Übergangsvorschriften gibt es?
Frage: Was haben Händler elektrischer Haushaltskühlgeräte sicherzustellen?
Händler elektrischer Haushhaltskühlgeräte haben gemäß Artikel 4 EU-Verordnung Nr. 1060/2010 sicherzustellen, dass
a) alle Haushaltskühlgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen.
b) Haushaltskühlgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang V bereitzustellenden Informationen versehen sind.
c) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltskühlgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.
d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltskühlgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.
Frage: Wie sind Haushaltskühlgeräte zu etikettieren, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt werden?
Gemäß Artikel 4 a) EU-Verordnung Nr. 1060/2010 haben Händler sicherzustellen, dass alle Haushaltskühlgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen.
Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.
Frage: Woher bekommt der Händler das EU-Energielabel für Haushaltskühlgeräte?
Der Lieferant hat jedem Haushaltsgühlgerät das EU-Energielabel-Etikett beizulegen, vgl. Artikel 3 a) EU-Verordnung Nr. 1060/2010.
Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten haben die Lieferanten gemäß § 4 Abs. 3a S. 2 EnVKV sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
Frage: Wie sind netzbetriebene Haushaltskühlgeräte im Fernabsatzhandel zu kennzeichnen?
Besondere Vorgaben hält § 5 EnVKV für den Fernabsatzhandel bereit. Bei Verkäufen im Versandhandel, per Katalog, Telefonmarketing oder das Internet haben Händler keine Ausstellungsfläche im klassischen Sinne zur Verfügung und können daher die Vorgaben zu den Etiketten und Datenblättern nicht in gleicher Weise einhalten.
Damit die Interessenten dennoch die für die jeweiligen Geräte spezifischen energieverbrauchsrelevanten Informationen erhalten, müssen die Hersteller, Importeure und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von bestimmten Informationen erlangen, welche die Energieeffizienz der Geräte betreffen.
Notwendige Kennzeichnung im Internet für Haushaltskühlgeräte
Die nachfolgenden Kennzeichnungsvorgaben ergeben sich aus Art. 4 b) i.V.m. Anhang V der delegierten EU-Verordnung Nr. 1060/2010 (zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU).
Modellname/-kennzeichen des Kühlschranks/Gerätetyp
→ Energieeffizienzklasse des Modells: "z.B. A+++"
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A+++ (höchste Effizienz) bis G (geringste Effizienz).
→ Jährlicher Energieverbrauch "XYZ" kWh/Jahr, auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 Stunden. Der tatsächliche Verbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.
→ Nutzinhalt jedes Fachs und Stern-Einstufung des Gefrierfachs mit dem höchsten Anteil an der Summe der Nutzinhalte aller Gefrierfächer. z.B. "Nutzinhalt jedes Fachs = 40l / kein Gefrierfach.
(Hinweis: Weist das Haushaltskühlgerät keine Gefrierfächer auf, kann die Sternekennzeichnung entfallen.)
→ Klimaklasse: z.B. N (gemäßigte Zone). Dieses Gerät ist für den Betrieb bei einer Umgebungstemperatur zwischen + 16 [niedrigste Temperatur] °C und + 32 [höchste Temperatur] °C bestimmt.
→ Luftschallemissionen in dB(A) re1 pW, auf die nächste Ganzzahl gerundet: z.B. xx dB
→ Falls das Modell ein Einbaugerät ist, eine entsprechende Angabe
→ Für Weinschränke ist zusätzlich die folgende Angabe zu machen: "Dieses Gerät ist ausschließlich zur Lagerung von Wein bestimmt."
(Hinweis: Dies gilt weder für Haushaltskühlgeräte, die nicht speziell für die Weinlagerung ausgelegt sind, aber dennoch für diesen Zweck verwendet werden können, noch für Haushaltskühlgeräte, die über ein Weinlagerfach in Kombination mit einem Fach anderer Art verfügen.)
Erläuterungen zur Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten gemäß der EG-Verordnung Nr. 1060/2010:
1. Die obigen Kennzeichnungsangaben müssen in genau dieser Reihenfolge gemacht werden
2. Werden zusätzliche im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, so sind sie in Form und Reihenfolge nach Anhang III der EU-Verordnung Nr. 1060/2010 bereitzustellen.
3. Schrifttyp und -größe müssen gut lesbar sein.
4. Die EU-Verordnung Nr. 1060/2010 kennt folgende unterschiedliche "Fächer":
- Lagerfach für frische Lebensmittel ist ein Fach, das für die Lagerung nicht gefrorener Lebensmittel vorgesehen ist und selbst wiederum in Unterfächer unterteilt sein kann;
- Kellerfach ist ein Fach, das für die Lagerung bestimmter Lebensmittel oder Getränke bei einer höheren Temperatur als im Lagerfach für frische Lebensmittel vorgesehen ist;
- Kaltlagerfach ist ein Fach, das besonders für die Lagerung hoch verderblicher Lebensmittel vorgesehen ist;
- Eiswürfelbereiter ist ein Niedrigtemperaturfach, das besonders für die Bereitung und Lagerung von Eiswürfeln vorgesehen ist;
- Gefriergut-Lagerfach ist ein Niedrigtemperaturfach, das besonders für die Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln vorgesehen ist und hinsichtlich der Temperatur wie folgt eingestuft ist: Ein-Sterne-Fach: ein Gefriergut-Lagerfach, in dem die Temperatur – 6 °C nicht überschreitet, / Zwei-Sterne-Fach: ein Gefriergut-Lagerfach, in dem die Temperatur – 12 °C nicht überschreitet, / Drei-Sterne-Fach: ein Gefriergut-Lagerfach, in dem die Temperatur – 18 °C nicht überschreitet, /
- Gefrierfach (oder Vier-Sterne-Fach): ein Fach, das zum Einfrieren von mindestens 4,5 kg Lebensmittel je 100 l Nutzinhalt, in jedem Fall mindestens 2 kg, von Umgebungstemperatur herab auf eine Temperatur von – 18 °C in einem Zeitraum von 24 Stunden sowie zur Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln unter Drei-Sterne-Lagerbedingungen geeignet ist und Zwei-Sterne-Abteile innerhalb des Fachs umfassen kann,
- Null-Sterne-Fach: ein Gefriergut-Lagerfach, in dem die Temperatur unter 0 °C liegt, das auch für die Bereitung und Lagerung von Eiswürfeln genutzt werden kann, jedoch nicht zur Lagerung hoch verderblicher Lebensmittel vorgesehen ist;
- Mehrzweckfach ist ein Fach, das zur Nutzung bei zwei oder mehr Temperaturen des Fachtyps vorgesehen ist und vom Endnutzer nach Herstelleranweisungen so eingestellt werden kann, dass der Betriebstemperaturbereich für jeden Fachtyp gleichbleibend eingehalten wird; falls jedoch eine Gerätefunktion die Temperaturen in einem Fach lediglich für eine begrenzte Zeitdauer (beispielsweise beim Schnelleinfrieren) in einen anderen Betriebstemperaturbereich verschieben kann, gilt das Fach nicht als „Mehrzweckfach“ im Sinne dieser Verordnung;
- sonstiges Fach ist ein Fach, das kein Weinlagerfach ist und für die Lagerung bestimmter Lebensmittel bei einer höheren Temperatur als + 14 °C vorgesehen ist;
- Weinlagerfach ist ein Fach, das ausschließlich für die kurzfristige Lagerung von Wein zum Erreichen der idealen Trinktemperatur oder für die langfristige Lagerung von Wein zu dessen Reifung vorgesehen ist und folgende Merkmale aufweist:
i) gleichbleibende Lagertemperatur, entweder voreingestellt oder nach Anweisungen des Herstellers von Hand eingestellt, im Bereich von + 5 °C bis + 20 °C,
ii) Lagertemperatur(en) mit einer Abweichung im Zeitverlauf von weniger als 0,5 K bei jeder durch die Klimaklasse
für Haushaltskühlgeräte festgelegten Umgebungstemperatur,
iii) aktive oder passive Regelung der Feuchtigkeit im Lagerfach im Bereich von 50 % bis 80 %,
iv) Konstruktion, die die Übertragung von Vibrationen auf das Fach, sei es vom Kompressor des Kühlgeräts oder auch von sonstigen externen Quellen, verringert;
5. Die EU-Verordnung Nr. 1060/2010 sieht vier unterschiedliche Klimaklassen vor (vgl. Anhang VIII 1 Tabelle 3 der Verordnung).
Diese wären:
- Klimaklasse "SN" → in dem Fall müsste die Kennzeichnung lauten: Klimaklasse: SN (erweiterte gemäßigte Zone). Dieses Gerät ist für den Betrieb bei einer Umgebungstemperatur zwischen + 10 [niedrigste Temperatur] °C und + 32 [höchste Temperatur] °C bestimmt.
- Klimaklasse "N" → in dem Fall müsste die Kennzeichnung lauten: Klimaklasse: N (gemäßigte Zone). Dieses Gerät ist für den Betrieb bei einer Umgebungstemperatur zwischen + 16 [niedrigste Temperatur] °C und + 32 [höchste Temperatur] °C bestimmt.
- Klimaklasse "ST" → in dem Fall müsste die Kennzeichnung lauten: Klimaklasse: ST (subtropische Zone). Dieses Gerät ist für den Betrieb bei einer Umgebungstemperatur zwischen + 16 [niedrigste Temperatur] °C und + 38 [höchste Temperatur] °C bestimmt.
- Klimaklasse "T" → in dem Fall müsste die Kennzeichnung lauten: Klimaklasse: T (tropische Zone). Dieses Gerät ist für den Betrieb bei einer Umgebungstemperatur zwischen + 16 [niedrigste Temperatur] °C und + 43 [höchste Temperatur] °C bestimmt.
Frage: Wie ist die Energieverbrauchskennzeichnung im Internet zu platzieren?
Es werden häufig Online-Händler abgemahnt, die über das Internet kennzeichnungspflichtige Haushaltskühlgeräte anbieten und die für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Pflichtinformationen (zur Energiekennzeichnung) entweder gar nicht oder nicht hinreichend deutlich auf ihrer Internetpräsenz darstellen.
Hierbei zeigt sich ein grundsätzliches Problem im Online-Handel: Wie muss der Händler gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen auf seiner Internetpräsenz veröffentlichen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen?
Wie so oft gibt es hierfür kein Patentrezept, da die einschlägigen Gesetze insoweit unterschiedliche Kennzeichnungspflichten vorsehen und die praktische Umsetzung immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform abhängt.
Allerdings kann der Händler sich nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei insoweit an der Entscheidung des BGH zur Angabe von Versandkosten im Internet orientieren, um das Risiko einer mangelhaften Information jedenfalls deutlich zu reduzieren. Nimmt man dies als Maßstab, so können die Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen wie folgt vorgehalten werden:
1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.
2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.
3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zum Energieverbrauch finden Sie hier (bitte anklicken)“).
4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.
Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.
Hinweis: In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.:14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:
"Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet."
Wettbewerbswidrig ist es demnach,
- die Informationen zur Kennzeichnung auf irgendeiner Unterseite des Online-Shops zu platzieren, sofern nicht vom jeweiligen Angebot (bzw. der Artikelbeschreibung) auffällig dorthin verlinkt wird.
- nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Haushaltsgeräte auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite / Listenansicht) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich wäre, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen. Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hätte).
Frage: Was haben Händler bei der Werbung für Haushaltskühlgeräte zwingend zu beachten?
Händler haben gemäß Artikel 4 c), d) EU-Verordnung Nr. 1060/2010
- bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltskühlgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.
- in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltskühlgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.
Das konkrete Ausmaß
Zu beachten ist, dass diese Ausweisungsobliegenheiten sämtliche Online-Präsenzen von Händlern (z.B. eigener Online-Shop, eBay, Amazon etc.) betreffen, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden.
Auch unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Energieeffizienzklasse eines bestimmten Haushaltkühlgeräts aufgeführt sein muss.
Frage: Darf Kühlgerät der Effizienzklasse „A+“ mit „sehr sparsam im Verbrauch“ beworben werden?
Einem Urteil des LG Freiburg (12.07.2010, Az. 12 O 37/10) zufolge, soll es gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen, wenn Kühlgeräte der Energieeffizienzklasse „A+“ mit der Formel „sehr sparsam im Verbrauch“ oder ähnlichen Angaben beworben werden. Der Verbraucher werde durch diese Aussage in die Irre geführt, da die Formel eine Qualität des Geräts impliziere, die dieses gar nicht habe:
"Vorliegend ist die Aussage ‚sehr sparsam im Energieverbrauch‘ als eine vom von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucher ernst genommene Beschreibung der Ware zu qualifizieren, der ein klar ermittelbarer Erklärungswert über eine wesentliche Eigenschaft des beworbenen Produkts zukommt. […] Die Beklagte nimmt mit der angegriffenen Werbung zwar keine Spitzenstellung in Anspruch, der Werbeaussage ist jedoch durchaus die Behauptung zu entnehmen, dass das Gefriergerät zu einer Spitzengruppe gehört. Die Aussage ‚sehr sparsam‘ ist im Vergleich zu der Bezeichnung eines Geräts als sparsam ein Plus. […] Damit behauptet die Beklagte, die Kühlgefrierkombination gehöre im Hinblick auf den Energieverbrauch zu der Spitzengruppe der auf dem Markt befindlichen Kühlgeräte. […] Tatsächlich ist, worauf in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien eingegangen worden ist, unstreitig, dass mehr als 50 % aller Geräte heute zu den beiden höchsten Energieeffizienzklassen zählen, wobei die Klasse A++ alleine selbst 17 % ausmacht. Unter diesen Umständen kann ein Gerät, das nur zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, nicht mehr als ‚sehr sparsam im Energieverbrauch‘ bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine erhebliche Irreführung des Verbrauchers."
Auch die Tatsache, dass neben der irreführenden Formulierung auch die korrekte Effizienzklasse A+ angegeben war, konnte an dieser Rechtsauffassung nichts ändern:
"Das Gericht kann sich der Auffassung der Beklagten, die dargelegte Irreführung werde dadurch korrigiert, dass die Energieeffizienzklasse des Geräts zutreffend mit A+ angegebenen werde, nicht anschließen. Selbst der aufgeklärte Verbraucher weiß nicht, dass heutzutage mehr als 50 % aller Geräte zu den beiden höchsten Effizienzklassen zählen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstandes, dass bereits 17 % aller Geräte die Energieeffizienzklasse A++ haben. Aufgrund der Bezeichnung ‚sehr sparsam‘ erwartet er vielmehr, dass sich das Gerät im obersten Bereich der Sparsamkeit bewegt. Letzteres ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Ohnehin können ergänzende Hinweise immer nur der Aufklärung bei missverständlichen Ausdrücken dienen, nicht aber objektiv falsche Angaben korrigieren […]."
Frage: Welche Übergangsvorschriften gibt es?
1. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der EU-Verordnung Nr. 1060/2010 gilt die Pflicht zur Energiekennzeichnung von Haushaltskühlgeräten
- in jeglicher Werbung oder
- beim Verkauf via Fernabsatz (bspw. das Internet)
nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 30. März 2012 veröffentlicht worden ist.
2. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1060/2010 müssen Haushaltskühlgeräte, die vor dem 30. November 2011 in Verkehr gebracht werden, den Bestimmungen der Richtlinie 94/2/EG entsprechen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
© WoGi - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare