Bei komplexen IT-Projektverträgen sind Mehrpersonenverhältnisse typisch: Ein so genannter Generalunternehmer erbringt, etwa aufgrund fehlender eigener Sachkunde, nur einen Teil der Leistungen, für die restlichen Leistungen beauftragt er seinerseits einen Subunternehmer - oder er koordiniert die gesamten Leistungen, die er von einem Subunternehmer erbringen lässt. Bei einer solchen Einschaltung von Dritten zur Erbringung seiner Pflichten gegenüber dem Auftraggeber hat der Generalunternehmer vertragliche Besonderheiten zu beachten…
Inhaltsverzeichnis
1. Risiken des Generalunternehmers und vertragliche Besonderheiten
Der Generalunternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber des IT-Projekts zur Erfüllung des vereinbarten Pflichtenprogramms. Zur Erfüllung bedient er sich jedoch eines oder mehreren Dritten (Subunternehmer).
Die Vertragsbeziehungen bestehen also zwischen
- Auftrageber und Generalunternehmer sowie zwischen
- Generalunternehmer und Subunternehmer.
Zwischen Auftraggeber und Subunternehmer besteht in der Regel keine Vertragsbeziehung.
Der Auftraggeber hat den Vorteil, lediglich einen Ansprechpartner zu haben, von dem er die vertraglich geschuldeten Leistungen einfordern kann. Das Risiko des Projekterfolges trägt der Generalunternehmer.
Bereits im Vorfeld der Vertragsschlüsse hat sich der Generalunternehmer daher mehrfach abzusichern. Sein Interesse ist es, seine Risiken aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber auf den Subunternehmer zu verlagern, beispielsweise
- Koppelung der Abnahme der Subunternehmerleistungen an die Abnahme durch den Auftraggeber gegenüber dem Generalunternehmer;
- Zahlung der Vergütung an den Subunternehmer erst, wenn der Auftraggeber den Generalunternehmer bezahlt hat;
- erweiterte Haftung des Subunternehmers, vor allem im Hinblick auf Mängel;
- verlängerte Mangelhaftungsfrist.
Der Subunternehmer dahingegen wird sich gegen eine solche Risikoabwälzung wehren. Er wird sich allein zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erbringung der mit dem Generalunternehmer vereinbarten Leistungen verpflichten wollen. Er wird auch seine Vergütung unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Generalunternehmer vergütet, verlangen.
Letztlich ist dies Verhandlungssache im Vorfeld des Vertragsschlusses und hängt von der jeweiligen Verhandlungsposition der Vertragspartner ab.
Wichtig für den Generalunternehmer ist es, sich auch dahingehend abzusichern, dass er nicht mit dem Subunternehmer bereits einen verbindlichen Vertrag geschlossen hat, aber der Vertrag mit seinem Auftraggeber nicht zustande kommt. Eine Lösung kann die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung im Subunternehmervertrag sein: Erst wenn der Vertrag zwischen Generalunternehmer und seinem Auftraggeber zustande kommt, wird der Subunternehmervertrag wirksam.
Weitere wichtige Punkte im Subunternehmervertrag:
- Das Pflichtenprogramm des Subunternehmers muss auf die Leistungsbeschreibung im Vertrag zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber genauestens abgestimmt sein.
- Auch Terminzusagen im Vertrag zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber müssen sich entsprechend im Subunternehmervertrag wieder finden. Außerdem sollte der Subunternehmer verpflichtet werden, den Generalunternehmer unverzüglich zu unterrichten, sofern sich Verzögerungen abzeichnen. Terminüberschreitungen des Subunternehmers werden häufig mit Vertragsstrafen sanktioniert.
- Der Vertrag sollte ein Change-Request-Verfahren vorsehen für den Fall von erforderlichen Änderungen im Projektverlauf.
- Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen müssen geregelt werden. Ein Gleichlauf mit den Vereinbarungen im Vertrag zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber ist für den Generalunternehmer unerlässlich, damit er seinerseits dem Auftraggeber die vereinbarten Rechte wirksam einräumen kann.
- Regelungen zur Kommunikation unter den Beteiligten sollten nicht fehlen. Gegebenfalls hat der Generalunternehmer ein Interesse daran, dass kein direkter Kontakt zwischen seinem Auftraggeber und seinem Subunternehmer besteht. Es kann aber auch Konstellationen geben, in denen es dem Subunternehmer gestattet ist, sich direkt mit dem Auftraggeber des Generalunternehmers abzustimmen. Beauftragt der Generalunternehmer mehrere Subunternehmer, sollten auch die Abstimmungsprozesse zwischen ihnen geregelt werden.
- Aus Sicht des Generalunternehmers ist ein Wettbewerbsverbot bzw. eine Kundenschutzklausel im Hinblick auf eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Subunternehmer und Auftraggeber häufig gewünscht.
- Auch eine Regelung für den Fall, dass der Vertrag zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber vorzeitig beendet wird, ist sinnvoll.
2. Fazit
Der Generalunternehmer muss sich in zwei Richtungen absichern – gegenüber seinem Subunternehmer wie auch gegenüber seinem Auftraggeber. Zu den Besonderheiten, die im Vertrag zwischen dem Generalunternehmer und dem Auftraggeber zu berücksichtigen sind: „IT-Projektvertrag: Der Generalunternehmer und sein Auftraggeber“.
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