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Augen auf beim Handel mit schadhaften Kondomen

09.02.2009, 19:04 Uhr | Lesezeit: 2 min
Augen auf beim Handel mit schadhaften Kondomen

Nachdem die IT-Recht Kanzlei bereits allgemein über das Thema Onlinehandel mit Kondomen informiert hat (siehe hierzu Artikel vom 03.12.2008), beschäftigt sich die folgende Entscheidung mit dem Wettbewerbsverstoß beim Handel mit schadhaften Kondomen.

Vorab sei auf die Besonderheit beim Handel mit diesem delikaten Produkt hingewiesen.  Kondome sind als Medizinprodukte einzustufen und unterliegen damit den strengen Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG).

Sachverhalt

In vorliegender Konstellation wurde mit Kondomen, welche Abfallprodukte aus der Produktion des Herstellers waren, gehandelt. Das will heißen, dass zumindest einige der angebotenen Kondome schadhaft waren, also erkennbar leicht beschädigt, mit überschrittenem Verfallsdatum oder einem Musteraufdruck versehen waren und vom Hersteller nicht für den Markt bestimmt waren.

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Entscheidung des Gerichts

Das Thüringer Oberlandesgericht (Urteil vom 14.11.2007, Az.: 2 U 314/07) hat entschieden, dass der Handel mit schadhaften Kondomen, die als Abfallprodukte des Herstellers anzusehen sind, gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr.1 MPG verstößt.

Zunächst einmal wird am Rande der Entscheidung klargestellt, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG auch dann zu bejahen ist, wenn sich die Wettbewerbsteilnehmer in unterschiedlichen Absatzstufen befinden. Eine allgemeingültige Feststellung, die für alle wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten relevant ist, in denen beispielsweise, wie vorliegend, Hersteller und Händler beteiligt sind.

Weiter  führen die Richter aus, dass beim Handel mit Medizinprodukten, die auch der Verhütung der Übertragung von schweren Krankheiten dienen, besondere Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Qualitätskontrolle gelten und schadhafte Kondompackungen zum Wohle der Gesundheit  der Käufer auszusortieren sind.

Fazit

Wie diese Entscheidung zeigt, ist beim Handel mit Kondomen höchste Vorsicht geboten. Denn beim Handel mit Medizinprodukten bestehen besondere Sorgfaltspflichten. So ist ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab bei Überprüfung der Qualität der Ware durch den Händler anzulegen, soweit es sich dabei um erkennbare Abfallprodukte des Herstellers handelt.

Anmerkung

Wie schon in dem Artikel der IT-Recht Kanzlei vom 03.12.2008 erwähnt, lauert eine weitere Gefahr auf Onlinehändler, die mit Kondomen handeln. Und zwar hinsichtlich des Anbietens bunter Kondom-Mischungen bestehend aus Kondomen verschiedener Hersteller.  Hier werden die Kondomgroßpackungen geöffnet, um dem Kunden eine Vielzahl unterschiedlicher Kondomarten und -geschmäcker zusammenzustellen und anzubieten. In solchen Fällen verstoßen die Händler regelmässig schon gegen das MPG, da ein Umverpacken der Kondome aus Großpackungen gesetzeswidrig ist. Dies kann einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß darstellen, mit der unschönen Folge einer Abmahnung vom Mitbewerber.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, berät Sie die IT-Recht Kanzlei hierzu gerne eingehend.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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