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BNetzA: Big Brother is watching

29.03.2010, 11:43 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
BNetzA: Big Brother is watching

Die „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ (BNetzA) ist u.a. beauftragt, den Handel mit elektronischen Geräten hinsichtlich der Einhaltung des Gesetzes über elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) sowie des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) zu überwachen. Da die BNetzA hierbei zu – teilweise erheblichen – Eingriffen in den Handel mit diesen Geräten befugt ist, sollte sich jeder Händler über die Befugnisse der BNetzA sowie die eigenen Pflichten aus EMVG und FTEG im Klaren sein.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA)

Die BNetzA mit Hauptsitz in Bonn ist eine Regulierungsbehörde des Bundes, die den Wettbewerb in sogenannten „Netzmärkten“ regulieren, fördern und überwachen soll. Diese Netzmärkte sind insbesondere die oben genannten Versorgungsmärkte für Energie, Kommunikation, ÖPNV etc.; im Rahmen des FTEG bzw. EMVG sind der BNetzA jedoch auch Überwachungsaufgaben hinsichtlich des Handels mit bestimmten elektronischen Geräten zugewiesen.

Weitere Informationen finden sich im Onlineauftritt der BNetzA unter www.bnetza.de.

1

Von EMVG und FTEG erfasste Geräte

Das FTEG erfasst vor allem solche Geräte, die der Kommunikation per Draht oder Funkwellen dienen, also vor allem

  • Telefone (incl. tragbaren bzw. schnurlosen Telefone) und
  • Funkgeräte.

Das EMVG erfasst alle anderen Geräte, die elektromagnetische Störfelder verursachen können, wie z.B.

  • Netzteile,
  • Festplatten und
  • Lautsprecher

und alle Geräte, die solche Komponenten enthalten, also z.B.

  • Computer,
  • Radios,
  • Stereoanlagen und
  • Fernseher.

Befugnisse der BNetzA

Die Befugnisse der BNetzA hinsichtlich des Handels mit elektronischen Geräten ergeben sich direkt aus den §§ 14 ff. EMVG und 15 FTEG (§ 15 Abs. 1 FTEG verweist auf die §§ 14 ff. EMVG) . Nach diesen Normen sind die Mitarbeiter der BNetzA vor allem dazu berechtigt,

  • in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des FTEG stichprobenweise auf Einhaltung der dort geregelten Anforderungen zu prüfen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EMVG, ggf. i.V.m. § 15 Abs. 1 FTEG) ;
  • den Vertrieb nicht CE-gekennzeichneter Geräte zu unterbinden bzw. rückgängig zu machen (§ 14 Abs. 2 EMVG, ggf. i.V.m. § 15 Abs. 1 FTEG) ;
  • den Vertrieb fälschlich CE-gekennzeichneter Geräte zu unterbinden bzw. rückgängig zu machen (§ 14 Abs. 3 EMVG, ggf. i.V.m. § 15 Abs. 1 FTEG) ;
  • von Personen, die Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vertreiben, anbieten, ausstellen, vermitteln oder betreiben, Auskünfte und Mitwirkungshandlungen  zu verlangen (§ 15 Abs. 1 EMVG, ggf. i.V.m. § 15 Abs. 1 FTEG) ;
  • Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge dieser Personen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und die entsprechenden Geräte zu besichtigen, zu prüfen und zeitweise (unentgeltlich) zur Prüfung zu entnehmen (§ 15 Abs. 2 EMVG, ggf. i.V.m.§ 15 Abs. 1 FTEG) ; sowie
  • zur Durchsetzung ihrer Befugnisse Zwangsgelder von bis zu € 500.000,- festzusetzen und zu vollstrecken (§ 16 EMVG, ggf. i.V.m. § 15 Abs. 1 FTEG) .

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass die BNetzA tatsächlich regelmäßig von ihrem Recht Gebrauch macht, einzelne Geräte (gerne auch gleich fünf Stück davon) zusammen mit den entsprechenden technischen Unterlagen und Konformitätserklärungen von Herstellern und auch Händlern anzufordern, um sie den in FTEG und EMVG vorgesehenen Überprüfungen zu unterziehen. In diesem Fall haben Händler aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht dieser Anforderung umgehend Folge zu leisten, da sonst das oben bereits erwähnte Zwangsgeld droht.

Gerade Händler, die neue elektronische Geräte oder solche, die von nicht-EU-Herstellern stammen, auf den Markt bringen, sollten sich also darauf einstellen, Post oder Besuch von der BNetzA zu bekommen.

Fazit

Man mag sich jetzt über Sinn und Zweck dieser Regulierungsmaßnahmen streiten – Fakt ist letztlich, dass sie regelmäßig vorgenommen werden. Von daher ist allen Händlern, de elektronische Geräte vertreiben anzuraten, sich grundsätzlich einmal auf den Umgang mit der BNetzA einzustellen und vor allem  jederzeit die notwendigen technischen und administrativen Unterlagen für ihre Produkte in Griffweite zu haben – je besser die Zusammenarbeit mit der BNetzA funktioniert, desto schneller gehen solche Kontrollen auch vorüber.

In diesem Zusammenhang lesenswert ist auch der Artikel der IT-Recht Kanzlei vom 25. Juni 2009 über das FTEG.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© by-studio - Fotolia.com

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