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BGH: Zur Haftung des Registrars für rechtswidrige Inhalte einer Website

04.02.2021, 10:26 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Bogdan Ril
BGH: Zur Haftung des Registrars für rechtswidrige Inhalte einer Website

Wer ist passivlegitimiert bei Urheberrechtsverletzungen auf Internetseiten: Nur der Betreiber der Website oder auch der Registrar der Domain? Der BGH (Urteil vom 15.10.2020, Az.: I ZR 13/19) hatte sich mit der Haftung des Registrars auseinandergesetzt und dabei festgestellt: Der Registrar haftet (wenn überhaupt) nur zuletzt.

Am Anfang war die Störerhaftung

Die Klägerin – eine Herstellerin von Tonträgern – ging im vorliegenden Fall gerichtlich gegen einen Domain-Registrar vor. Denn auf einer Website, welche über diesen registriert worden war, wurde ein Musikalbum kostenlos per Filesharing zum Download bereitgestellt, an dem die Klägerin die Verwertungsrechte hatte.

Die Klägerin wandte sich zunächst außergerichtlich an den Registrar und forderte ihn auf, die Urheberrechtsverletzung durch Dekonnektierung der betreffenden Domain zu beseitigen. Dekonnektierung bedeutet, dass die unter der Domain registrierte Website nicht mehr erreichbar ist. Der Registrar verwies jedoch lediglich auf den Hostprovider und leitete die Mitteilung an ihn weiter, damit dieser den auf den Seychellen ansässigen Domaininhaber kontaktierte.

Daraufhin verklagte die Klägerin den Registrar vor dem LG Saarbrücken und bekam ihren Anspruch zugesprochen. Die Berufung vor dem OLG Saarbrücken blieb erfolglos, da auch nach dessen Ansicht der Registrar als Störer haften sollte.

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BGH: Das geht meistens zu weit

Schließlich landete der Fall in letzter Instanz beim BGH – der sah das Ganze ein wenig anders. Zunächst einmal stellte er klar, dass man von einem Registrar nicht erwarten könne, ohne Anlass sämtliche über ihn registrierte Domains in Bezug auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu untersuchen und kontrollieren. Eine solche Haftung wäre zu weitreichend und würde das Geschäftsmodell solcher Unternehmen erheblich erschweren.

Dennoch kann er in bestimmten Fällen im Rahmen der sog. Störerhaftung ähnlich wie ein Hostprovider (Internetzugangsvermittler) in Anspruch genommen werden, wenn er durch die Registrierung der Domain adäquat kausal zu der Rechtsverletzung beigetragen hat. Damit es soweit kommt, müssen aber zahlreiche Voraussetzungen vorliegen:

Zuallererst muss der Betroffene nachweisen, dass unter der Domain weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden und dass seine Rechte verletzt werden. Wenn das der Fall ist, muss er zunächst versuchen, gegen denjenigen vorzugehen, der die Rechtsverletzung aktiv begeht oder zumindest dazu beiträgt– also im Regelfall gegen den Betreiber der Website oder gegen den Hostprovider, der diesem den Internetzugang vermittelt. Erst wenn dieses Vorgehen keine Abhilfe schafft oder aber von vornherein offensichtlich aussichtslos ist, kann sich der Rechteinhaber an den Registrar wenden und die Dekonnektierung der Domain fordern.

Doch auch hier stellt der BGH strenge Anforderungen an die Geltendmachung der Forderung: So muss der Verletzte dem Registrar klar und deutlich mitteilen, dass er bereits erfolglos gegen die Rechtsverletzung vorgegangen ist oder weshalb ein solches Vorgehen aussichtslos wäre. Außerdem muss er ihm den konkreten Rechtsverstoß darlegen, damit er für den Registrar eindeutig feststellbar ist.

Ob all diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall durch den Kläger erfüllt worden sind, konnte der BGH nicht abschließend feststellen. Daher verwies er den Rechtsstreit zurück an das OLG Saarbrücken.

Fazit: ...und dann erst geht es gegen den Registrar

Obwohl eine endgültige Entscheidung in der Sache also noch aussteht, lässt sich bereits jetzt festhalten: Bevor man als Betroffener gegen den Registrar vorgeht, sollte man stets versuchen, sich grundsätzlich erst an den Websitebetreiber oder an dessen Hostprovider zu wenden. Schließlich sind dies auch diejenigen, welche die Rechtsverletzung entweder aktiv begehen oder zumindest primär ermöglichen. Erst dann bietet sich ein Vorgehen gegen den Registrar an. Dabei sollte man ihm konkret mitteilen, dass man bereits alles versucht hat und dies nun die letzte Möglichkeit ist, um die Rechtsverletzung zu beseitigen.

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