Vielfach besteht die Ansicht, daß eine GmbH umfassend Schutz vor einer persönlichen Inanspruchnahme der beteiligten Personen bietet. Im Grunde ist dies auch richtig, jedoch bestehen oftmals Gefahren, die nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind und von juristischen Laien daher leicht übersehen werden können. Konkret geht es um die mögliche Haftung von Geschäftsführern einer GmbH, die aus einer Vielzahl von Vorschriften persönlich in Anspruch genommen werden können, sofern die GmbH mit der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in Rückstand gerät.
Inhaltsverzeichnis
Ausgangspunkt
Oftmals kommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in eine wirtschaftliche Krise, ohne daß dies eine auf plötzlichen Veränderungen beruhende Situation wäre. Viel mehr ist es meist so, daß sich die Krise schleichend beginnend abzeichnet und bei einiger Sorgfalt bereits meistens lange Zeit vor dem eigentlichen Eintritt der für das Insolvenzrecht bedeutsamen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit bemerkbar wird. In dieser Situation neigen viele Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung dazu, zunächst nur die am lästigsten erscheinenden Gläubiger mit den noch vorhandenen finanziellen Mitteln zu bedienen, meist erhalten die Krankenkassen wegen Ihrer Neigung, rigoros Insolvenzantrag bei Säumnis mit der Entrichtung von Sozialabgaben zu stellen, bis zuletzt ihr Geld. Eine Verhaltensweise, die sich oftmals als fatal erweist, wenn dann später tatsächlich das Insolvenzverfahren eingeleitet werden muß.
Haftungsgrundlagen
Wenn also z.B. zunächst nur Löhne und Gehälter gezahlt werden, danach die Krankenkasse, Lieferanten und sonstige Gläubiger befriedigt werden, das Finanzamt jedoch weitgehend leer ausgegangen ist, kann das Finanzamt für sogenannte betriebliche Steuern mittels eines Haftungsbescheides nach §§ 69, 70, 191 AO an den Geschäftsführer der GmbH herantreten und von diesem persönlich die Ausgleichung der Steuerverbindlichkeiten der GmbH aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers beanspruchen. Grund für diese Inanspruchnahme ist die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten der GmbH, die in einem Beispielsfall wie oben zum Nachteil der Finanzverwaltung gröblich verletzt wären.
Fazit
Wer als Geschäftsführer keine persönliche Inanspruchnahme im Falle des Scheiterns der GmbH riskieren will, tut gut daran, sich frühzeitig schon bei den ersten Signalen einer wirtschaftlichen Krise der GmbH in Beratung zu geben. Oftmals kann insoweit eine Insolvenz noch abgewendet werden, sofern dies nicht möglich ist, bleibt dem betroffenen Geschäftsführer durch richtiges Verhalten zur richtigen Zeit vielfach wenigstens die persönliche Haftung für Schulden der GmbH erspart. Aber auch wenn der Haftungsbescheid schon da ist, läßt sich oftmals noch mancher Euro „retten“, da das Finanzamt in Haftungsfällen meist nicht mit allzu großer Genauigkeit an die Aufklärung des Sachverhaltes gehen konnte und daher vielfach auf der Grundlage von Schätzungen der GmbH zu hohe Steuerverbindlichkeiten angenommen werden, die dann auch den Geschäftsführer im Wege der Haftung treffen. Wir beraten Sie gerne ausführlich zu den Bereichen Haftungsbescheid und Vermeidung der persönlichen Inanspruchnahme als Geschäftsführer einer GmbH.
Der Autor ist selbständiger Rechtsanwalt in Pirmasens und u. A. auf die Bereiche Wirtschaftsrecht und Stiftungsrecht spezialisiert.
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Thomas Max Müller / PIXELIO
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