
Anzeigen in Google Shopping für Produkte, die nach Länge, Fläche, Gewicht oder Volumen angeboten werden, lösen die Grundpreispflicht aus. Weil diese Anzeigen als Preiswerbung gelten, muss dem Gesamtpreis auch der Grundpreis beigestellt sein. Fehlende Grundpreise bei Google Shopping sind ein beliebtes Abmahnziel – vor allem deswegen, weil die anzeigeneigene Grundpreisfunktion teilweise ausfällt bzw. nicht dargestellt wird. Wie und wo bei Google Shopping im Sinne der rechtssichersten Umsetzung Grundpreise angegeben werden müssen, behandeln wir in der aktuellen Frage des Tages.
Inhaltsverzeichnis
I. Grundpreispflicht bei Google Shopping
Google-Shopping-Ergebnisse liefern bei der Suche nach bestimmten Produkten Anzeigen, die mit Produktinformationen und Preisen versehen auf das jeweilige externe Angebot weiterleiten.
Rechtlich handelt es sich bei diesen Shopping-Anzeigen um Preiswerbung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist in der preisbezogenen Werbung für Produkte, die nach Länge, Fläche, Gewicht oder Volumen abgegeben werden, auch der Preis pro Einheit (Grundpreis) anzugeben.
Weil bei Google-Shopping-Ergebnissen immer auch der Gesamtpreis angezeigt wird, ist für grundpreispflichtige Produkte im Rahmen der Anzeige zwingend der Grundpreis darzustellen.
Umfangreiche Informationen zur Grundpreispflicht finden Sie in diesem Beitrag.
II. Schritt 1: Nutzung der Grundpreisfunktion von Google-Shopping
Um die Grundpreisanzeige bei Google-Shopping-Ergebnissen zu gewährleisten, ist zunächst die hierfür von Google Shopping bereitgestellte Funktion zu nutzen.
Durch die Nutzung des Attributs „unit_pricing_measure“ im Google-Merchant-Center-Konto und die Anreicherung der Einträge um die Grundpreisinformationen wird eine Darstellung des Grundpreises durch Google in den betroffenen Anzeigen sichergestellt.
Eine Anleitung zur Hinterlegung der Grundpreise in Google-Shopping-Anzeigen findet sich hier.
III. Kontrollschritt 2: Grundpreis in die Artikelbezeichnung aufnehmen
Leider ist die Google-eigene Grundpreisfunktion nicht immer zuverlässig. So sind einige abmahnbewehrte Fälle bekannt, in welchen trotz ordnungsgemäßer Einstellung bei Google die Grundpreisanzeige vollständig oder teilweise ausfiel. Folge war eine fehlerhafte oder gänzlich fehlende Grundpreisdarstellung. Auch wenn diese durch Fehler von Seiten Googles bedingt sind, können Händler hierfür unmittelbar rechtlich zur Verantwortung gezogen und abgemahnt werden.
Daher empfiehlt sich sicherheitshalber die zusätzliche Hinterlegung des Grundpreises an einer vom Händler kontrollierten Stelle innerhalb der Google-Shopping-Anzeigen:
Zu raten ist, den Grundpreis in die Artikelbezeichnung mit aufzunehmen und dort in der Form „X,XX€/Maßeinheit-“ zu hinterlegen. Der Anführungsort innerhalb der Bezeichnung ist grundsätzlich nicht relevant, sofern der Grundpreis immer ersichtlich ist.
Eine Artikelbezeichnung bei Google Shopping könnte also wie folgt lauten:
Orangensaft mit 100% Fruchtsaftgehalt - 4,50€/Liter
Korrekt umgesetzt ist die zusätzliche Grundpreisangabe im Produkttitel etwa in dieser Shopping-Anzeige:

Durch die zusätzliche Aufnahme des Grundpreises in die Artikelbezeichnung kann Darstellungsausfällen der Google-Funktion wirksam vorgebeugt werden. So wird sichergestellt, dass der Grundpreis bei Google Shopping angezeigt wird, selbst wenn die Google-Funktion nicht funktioniert.
Hinweis: bei der Angabe von Grundpreisen in der Produktbezeichnung muss der Händler sorgsam sein. Die Aktualität des Grundpreises muss gewährleistet werden. Bei Änderungen des Gesamtpreises muss daher stets unmittelbar auch die händisch hinterlegte Grundpreisangabe korrigiert werden.
Wichtig: Änderung der zulässigen Grundpreiseinheiten für Gewicht und Volumen seit dem 28.05.2022
Unbedingt zu beachten ist, dass seit dem 28.05.2022 die Angabe des Grundpreises pro 100g/100ml bei Nettomengen von maximal 250g / 250ml nicht mehr zulässig ist. Ab sofort müssen Grundpreise für Produkte, die nach Gewicht oder Volumen abgegeben werden, unabhängig von der Füllmenge zwingend auf 1kg bzw. 1 Liter lauten.
Vor diesem Hintergrund sollten alle Google-Shopping-Anzeigen unbedingt kontrolliert und ggf. korrigiert werden.
Unzulässig ist seit dem 28.05.2022 beispielsweise die Grundpreisangabe in dieser Anzeige:

IV. Fazit
Google-Shopping-Anzeigen gelten rechtlich als Preiswerbung und lösen bei betroffenen Produkten die Grundpreis-Angabepflicht aus.
Zwar stellt Google eine eigene Grundpreisfunktion zur Verfügung. Diese ist allerdings nicht immer verlässlich.
Empfohlen wird daher, den Grundpreis stets händisch auch in der Produktbezeichnung zu hinterlegen und dort aktuell zu halten.
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