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von RA Phil Salewski

Neue Instagram-Richtlinien: Sind Gewinnspiele auf Instagram nun verboten?

News vom 12.01.2021, 14:44 Uhr | 10 Kommentare 

Rückmeldung von Instagram: Liken, Teilen, Kommentieren bei Gewinnspielen doch gestattet? Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Rückmeldung von Instagram: Liken, Teilen, Kommentieren bei Gewinnspielen doch gestattet?" veröffentlicht.

Zum 20.12.2020 hat Instagram seine Richtlinien angepasst. Eine Vorgabe verbietet unter anderem das Anbieten geldwerter Gegenleistungen für Interaktionen wie Likes, Kommentare oder Abonnements. Viele Unternehmer sind im Angesicht dieser neuen Regelung verunsichert, ob sie auf Instagram weiterhin Gewinnspiele veranstalten dürfen oder ob dies nun grundsätzlich verboten ist. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Kein allgemeines Verbot von Gewinnspielen auf Instagram

Gewinnspiele auf Instagram unterliegen bestimmten Voraussetzungen, die sich einerseits aus dem geltenden Recht und andererseits aus den Bedingungen Instagram ergeben, zu deren Einhaltung es seine Nutzer verpflichtet.

Für die Durchführung von Gewinnspielen gelten primär die Instagram-Promotionsrichtlinien.

Diese Richtlinien gestatten (auch weiterhin) die Durchführung von Instagram-Gewinnspielen, sofern sichergestellt ist, dass

  • rechtskonforme Teilnahmebedingungen vorgehalten und sonstige rechtliche Erfordernisse eingehalten werden
  • Inhalte nicht falsch markiert und Nutzer nicht dazu veranlasst werden, Inhalte falsch zu markieren (etwa die Markierung des Nutzers auf einem Bild, auf dem er tatsächlich nicht zu sehen ist)
  • eine vollständige Freistellung Instagrams durch jede/n Teilnehmer/in erfolgt
  • der Hinweis ergeht, dass die Promotion in keiner Verbindung zu Instagram steht und in keiner Weise von Instagram gesponsert, unterstützt oder organisiert wird
1

II. Instagram meint: Liken, Teilen, Folgen, Kommentieren für Gewinnspielteilnahme nicht verboten

In den Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien ist darüber hinaus folgende Regelung aufgeführt:

Biete kein Geld oder keine geldwerten Geschenke als Gegenleistung für „Gefällt mir“-Angaben, Abonnenten, Kommentare oder sonstige Interaktionen an.

Diese Vorschrift berührt augenscheinlich unmittelbar auch die Möglichkeiten von Unternehmern bei der Ausgestaltung von Gewinnspielteilnahmen.

Sie legt nahe, dass die Voraussetzung des Likens, Teilens bzw. Kommentierens von Beiträgen oder das Folgen eines Accounts nicht zur Teilnahmebedingung erhoben werden dürfen.

Nach einer inoffiziellen Stellungnahme Instagrams, die an die IT-Recht Kanzlei adressiert wurde, sind derartig weite Einschränkungen der Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele aber nicht intendiert.

In seiner Stellungnahme lässt Instagram insoweit ausführen:

In den [Gemeinschafts-] Richtlinien wird nur im Allgemeinen darauf eingegangen, dass wir nicht authentische Interaktion auf unserer Plattform nicht erlauben. Dazu zählt auch dieser Absatz: „Biete kein Geld oder keine geldwerten Geschenke als Gegenleistung für „Gefällt mir“-Angaben, Abonnenten, Kommentare oder sonstige Interaktionen an.“

Hiermit meinen wir konkrete Gegenleistungen, die sich direkt auf die Interaktion beziehen ("jeder, der meine Beiträge liked/kommentiert etc. bekommt dafür etwas").

Bei Gewinnspielen erhält der einzelne Teilnehmer wegen der dort sehr unsicheren Gewinnchance keine vergleichbar konkrete Gegenleistung. Sie sind von der Regelung daher regelmäßig nicht erfasst.

Nach Intention von Instagram sollten mit der neuen Verbotsbestimmung ausschließlich direkte Gegenleistungen für konkrete Nutzeraktionen unterbunden werden. Maßgeblich soll es also auf ein direktes Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis ankommen.

Nicht erfasst werden soll von dem Verbot aber das reine Inaussichtstellen einer Gegenleistung im Wege eines Gewinnspiels.

Hier fehle es laut Instagram nämlich an dem unmittelbaren Leistungsaustausch, weil der Teilnehmer nur eine Gewinnchance für seine Interaktion, aber kein unmittelbares geldwertes Äquivalent erhält.

III. Fazit: Gewinnspielteilnahme durch Liken, Kommentieren, Teilen, Folgen weiterhin zulässig

Daraus ergibt sich das für Unternehmer erfreuliche Fazit, dass das neue Gegenleistungsverbot für Nutzerinteraktionen auf Instagram nicht für Gewinnspiele gilt.

Veranstaltern soll es also weiterhin wie gehabt möglich sein, die Teilnahme von einem Liken, Kommentieren, Teilen oder Folgen abhängig zu machen.

Ausschließlich verboten ist gemäß den Promotionsrichtlinien, die Teilnahme von einer falschen Markierung von Nutzern abhängig zu machen. Diese dürfen also im Rahmen des Gewinnspiels nicht dazu veranlasst werden, sich oder andere auf Bildern zu etikettieren, auf denen sie tatsächlich nicht abgebildet sind.

Welche plattformbezogenen und rechtlichen Vorgaben speziell bei der Durchführung von Gewinnspielen auf Facebook und Instagram zu beachten sind, zeigen wir in dieser Anleitung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Frau

17.07.2022, 22:49 Uhr

Kommentar von R.

Wenn eine Seite ein Gewinnspiel macht wo die Follower entscheiden wer gewinnen soll und ein Werbe&Kooperationspartner so wie eine normale Person im Finale stehen, es keine Beweise gibt anhand von...

Nichtkommerzielle Giveaways?

11.06.2021, 09:13 Uhr

Kommentar von Doro

Und wenn ich unter meinen Followern zB selbstgemalte Zeichnungen verlosen möchte, einfach nur als Dankeschön an meine Community - ist das erlaubt?

zum Newsletter anmelden und mitmachen - jetzt gewinnen!

18.05.2021, 09:18 Uhr

Kommentar von Nina G.

Hallo IT-recht Kanzlei-Team, darf man einen Post machen auf dem man den Gewinn schön abbildet mit dem Slogan zum Newsletter anmelden und mitmachen - jetzt gewinnen! Im Text dann genau die Produkte...

Frau

20.01.2021, 14:14 Uhr

Kommentar von Melanie

Also in der Englischsprachigen Variante der Community Guidelines von Instagram ist explizit von folgendem die Rede: Don’t offer money or giveaways of money in exchange for likes, followers, comments...

Dürften wir ...

17.01.2021, 08:04 Uhr

Kommentar von Samira

Darf man das denn dann umformulieren... sprich anstelle einer Forderung eine Bitte draus machen? Dann wäre es ja freigestellt ob man folgt oder liked. Es wäre schön, wenn ihr einen like da...

Was darf dann noch gemacht werden?

14.01.2021, 10:16 Uhr

Kommentar von Nadine

Welche Möglichkeiten gibt es denn nun noch? Ein paar legale Beispiele wären wunderbar!

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