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Designschutz wird immer wichtiger!

04.10.2007, 12:04 Uhr | Lesezeit: 7 min
author
von Verena Eckert
Designschutz wird immer wichtiger!

Stichwort: Produktpiraterie. Zur Zeit ist es (leider) in aller Mund. Der europäische Markt wird derzeit überschwemmt mit nachgeahmten Produkten. Auch in der Politik wird man immer hellhöriger und wachsamer, was dieses Thema anbelangt. Das Bedürfnis, sich gegen Produktpiraterie nicht „nur“ zu schützen, sondern sogar auch aktiv dagegen vorzugehen, rückt immer mehr in das Bewusstsein.

Dies zeigt zum Beispiel die Initiative BASCAP, die mit ihrem Informationsportal im Internet neuerdings vertreten ist und u.a. vom Bundesministerium der Justiz unterstützt wird (sehen Sie hierzu unseren Beitrag vom 02.10.2007: Initiative gegen Marken- und Produktpiraterie: Neues Informationsportal im Internet!).

Um sich die Konkurrenz vom Leibe zu halten und die eigenen Ideen vor der Verwertung durch die Konkurrenz zu schützen, ist der Erwerb von Schutzrechten für den Hersteller hierbei der richtige (und einzige) Weg. Je nachdem, was der Hersteller schützen lassen möchte, kommen ganz unterschiedliche Schutzrechte in Betracht.

Welche Schutzrechte gibt es?

So stehen im technischen Bereich das Patent und das Gebrauchsmuster als Ausschließlichkeitsrechte zur Verfügung. Durch sie können technische Erfindungen geschützt werden, wobei vor allem beim Patent besonders hohe Anforderungen an die Erfindung gestellt werden, insbesondere die Erfindung absolut neu sein und einen deutlichen erfinderischen Schritt aufweisen muss. Das Gebrauchsmuster wird mitunter als Schutzrecht für die „kleinen Erfindungen“ bezeichnet, für die sich ein Patent nicht eignet oder lohnt, weil es sich beispielsweise um eine kurzlebigere „Alltagerfindung“ handelt oder nur ein kleinerer technischer Fortschritt damit verbunden ist.

Geht es wiederum um den Schutz der ästhetischen Leistung, d.h. um den Schutz des Designs eines Produkts, so stellt das Geschmacksmuster das richtige Schutzrecht dar. Das Geschmacksmuster ist der kleine Bruder des Urheberrechts. So mag hier zwar möglicherweise auch der Gedanke aufkommen, dass eine ästhetische Leistung bereits durch das Urheberrecht geschützt ist. Allerdings sollte hier beachtet werden, dass ein Urheberrechtsschutz Kunstwerken zuerkannt wird, und hierbei sehr hohe Anforderungen an den Grad des ästhetischen Gehalt gestellt werden. Wenn also Zweifel bestehen, dass die Gestaltungsform wirklich Urheberrechtsschutz genießt, ist auf jeden Fall anzuraten, ein Geschmacksmuster anzumelden, um sich zumindest diesen - wenn auch schwächeren - Schutz zu sichern.

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Im Folgenden möchten wir genauer auf das Geschmacksmuster eingehen:

Was ist ein Geschmacksmuster?

Ein Geschmacksmuster schützt die äußere Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses oder eines Teiles davon. Gegenstand eines Geschmacksmusters sind Muster, d.h. zwei- oder auch dreidimensionale Erscheinungsformen eines Erzeugnisses, die sich mitunter aus den Linien, Konturen, Farben, Gestalt , Oberflächenstruktur oder dem Werkstoff der Erzeugnisse ergibt.

Rechtsvoraussetzung für ein Geschmacksmuster ist die Neuheit und Eigenart des Musters, welches es zum Gegenstand hat. Neuheit bedeutet, dass vor der Anmeldung des Geschmacksmusters kein identisches Muster offenbart wurde, d.h. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und damit bekannt war. Eigenart des Muster bedeutet, dass sich der Gesamteindruck des Musters von dem eines anderen Musters unterscheidet, wobei hierbei auf die Sicht eines informierten Benutzers abzustellen ist.

Wie kann man Geschmacksmusterschutz erreichen?

Der Designschutz findet seine rechtliche Grundlage im deutschen Geschmacksmustergesetz bzw. in der europäischen Geschmacksmusterverordnung. Demnach ist es für den Geschmacksmusterschutz erforderlich, dass das Geschmacksmuster eingetragen wird. Hierzu muss ein Anmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante eingeleitet werden.

Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass das Muster bereits der Öffentlichkeit bekannt sein darf, wenn die Anmeldung erfolgt. Für die Beurteilung der oben erwähnten Neuheit des Geschmacksmusters ist es nicht schädlich, wenn die Anmeldung innerhalb der so genannten Neuheitsschonfrist erfolgt, die bei einem deutschen Geschmacksmuster 12 Monate, bei einem europäischen Geschmacksmuster 6 Monate beträgt. Dadurch wird dem Geschmacksmusterinhaber zugestanden, das Design zunächst auf seine Markttauglichkeit hin zu testen.

Das Amt prüft im Registrierungsverfahren lediglich die formalen Voraussetzungen des Geschmacksmusters. Darunter fällt z.B. die korrekte Gebührenzahlung, nicht aber, ob wirklich alle Voraussetzungen wie Neuheit und Eigenart für ein Geschmacksmuster erfüllt sind. Dieser Punkt wird erst im Streitfall geprüft.

Was passiert, wenn man die Anmeldefrist versäumt?

Auch wenn die Anmeldefrist für ein Geschmacksmuster versäumt wurde, muss das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen sein. Denn das europäische Recht stellt neben das eingetragene Geschmacksmuster auch noch das Instrument des so genannten nicht eingetragenen Geschmacksmusters zur Verfügung. Damit ist immerhin für den Zeitraum von ganzen drei Jahren Geschmacksmusterschutz gewährleistet, ohne dass es einer Eintragung bedarf. D.h. auch wenn es schon zu spät für eine Geschmacksmusteranmeldung ist, kann möglicherweise trotzdem noch erfolgreich aus dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster gegen Nachahmer vorgegangen werden.

Wie lange währt der Geschmacksmusterschutz?

Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt insgesamt 25 Jahre. Innerhalb dieser Zeit muss es nach jeweils 5 Jahren immer wieder erneuert werden. Sind die 25 Jahre abgelaufen, ist das Geschmacksmuster dann für jedermann benutzbar.

Wie hoch sind die Kosten für einen Geschmacksmusterschutz?

Die Kosten für die Eintragung und Bekanntmachung eines deutschen Geschmacksmusters belaufen sich auf EUR 72,-, die Kosten für ein europäisches Geschmacksmuster auf EUR 350,-. Wie man sieht, sind die Kosten für ein Geschmacksmuster also verhältnismäßig überschaubar.

Wie kann ich gegen den Verletzer meines Geschmacksmusters vorgehen?

1. Schritt: Die Berechtigungsanfrage

Da ein Geschmacksmuster nicht auf den materiellrechtlichen Gehalt hin geprüft wird, sondern bei der Anmeldung vom Amt nur eine Prüfung hinsichtlich der formalen Voraussetzungen vorgenommen wird, empfiehlt es sich hier – und im Falle eines nicht eingetragenen europäischen Geschmacksmusters sowieso -, zunächst in der Form einer so genannten Berechtigungsanfrage beim vermeintlichen Verletzer nachzuhaken, warum er sich berechtigt sieht, das Geschmacksmuster zu benutzen. Eine solche vorsichtige Anfrage ist geboten, da dem anderen möglicherweise selbst ein Geschmacksmusterrecht an dem Design zusteht, von dem man bisher selbst keine Kenntnis hatte. Würde man anstelle eines Berechtigungsschreibens den Gegner gleich abmahnen, liefe man nämlich Gefahr, eine kostenpflichtige und strafbewehrte Gegenabmahnung zu riskieren, wenn die Abmahnung unberechtigt war. Mit der Berechtigungsanfrage sollte man also zunächst einmal einen „Meinungsaustausch“ über die eventuell im Raum stehenden Geschmacksmusterrechte anregen. Sollte von dem Verletzer auf die Berechtigungsanfrage hin keine Reaktion kommen, oder eine solche, die auf seine Nichtberechtigung schließen lässt, kann dann in einem nächsten Schritt eine richtige Verwarnung erfolgen.

2. Schritt: Die Verwarnung

Mit der Verwarnung wird ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren ausgesprochen und der Verletzer aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Verwarnung ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unbedingt auszusprechen, da ansonsten dem Geschmacksmusterinhaber und Anspruchsteller die Gerichtskosten auferlegt werden, wenn der Verletzer den Anspruch sofort anerkennen sollte.

3. Schritt: Einstweilige Verfügung oder Geschmacksmusterverletzungsklage

Wenn der Verletzer auf die Verwarnung nicht wie gewünscht reagiert hat und keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ist der Weg frei für ein gerichtliches Vorgehen. Da das Interesse darin besteht, möglichst schnell die Verletzung des Geschmacksmusters zu unterbinden, empfiehlt es sich, zunächst eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um damit einen schnellen vollstreckungsfähigen Titel zu erlangen.

Ansonsten gibt es auch die Möglichkeit einer Geschmacksmusterverletzungsklage. Wie oben bereits erwähnt, steht hier nun zum ersten Mal das Geschmacksmuster wirklich auf dem Prüfstand. Hier wird nun geprüft, ob das Geschmacksmuster wirklich Bestand hat, d.h. ob es neu ist und Eigenart besitzt. Allerdings greift hier zugunsten des Geschmacksmusterinhabers die Vermutung der Rechtsgültigkeit des Geschmacksmusters. Der Beweis des Gegenteils durch den Verletzer und Gegner ist jedoch zulässig. Hier wird nun die Rechtsgültigkeit des Geschmacksmuster in Frage gestellt und kann erschüttert werden. Hier wird nun deutlich, dass das Geschmacksmuster ein verhältnismäßig schwaches Recht ist, über dessen tatsächliche Rechtsgültigkeit erst im Verletzungsprozess Klarheit geschaffen werden kann.

Fazit

Der Designschutz ist nicht zu unterschätzen, hängt doch für ein Unternehmen unter Umständen viel an dem neu auf den Markt gebrachten Produkt. Ein Vorgehen gegen Nachahmer aus einem Geschmacksmusterrecht kann sich daher lohnen. Daher sollte man nicht die Kosten für die Eintragung eines Geschmacksmusters scheuen, die verhältnismäßig gering sind. Zudem muss der aufgezeigte Weg sicherlich in den meisten Fällen gar nicht in Gänze beschritten werden und es ist möglicherweise schon ausreichend, dem Konkurrenten Kampfgeist zu zeigen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Bernd Boscolo / PIXELIO

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2 Kommentare

V
Vera S. 12.08.2014, 07:12 Uhr
Designklau
Hallo,
muss meiner vorhergehenden Schreiberin vollkommen zustimmen. Wenn nicht endlich was dagegen getan wird, dass Menschen die mit viel Grips und Fleiss Ihre Brötchen verdienen und sich Gedanken machen über Design - Wertigkeit und Formgebung, jedoch von unbebriedigten Hausfrauen und Möchtegern - Designern mit Nähmaschine die sich mal so eben ein paar Cent dazu verdienen wollen mißbraucht wird und dies auch noch auf der eigenen Homepage oder in extra dafür vorgesehenen Portalen verkauft wird - ist , ehrlich gesagt unsere Regierung gefordert. Es kann nicht angehen, dass gesitiges Eigentum nicht so geschützt werden kann, dass es noch zugänlich ist- Zudem gräbt es dem Staat die Steuerquellen ab, die zum Beispiel mit ehrenwertem Verdienst und Steuerabgabe unterstrichen werden. Kleinunternehmer - nein danke. Risikolose Möchtegernunternehmer ohne Geltungsrecht, aber mit viel Potenzial um die Wirtschaft zu schwächen. Deutschland ich liebe Dich.
R
Riccardo 17.09.2009, 19:41 Uhr
Geschmacksmuster sind (fast) wertlos
Ich entwerfe Designs für T-Shirts und vertreibe sie über das Internet. Einige davon habe ich als Geschmacksmuster eintragen lassen. Da meine Designs aber keine "Kunstwerke" sind, sondern Texte und Grafiken mit bekannten Formen und Effekten verziert (z. B. Linien, Ornamente, Skylines etc.) genießen sie keinen Schutz.

Meine Motive sind schon hundertfach 1:1 kopiert und öffentlich angeboten und verkauft worden. Ich bin mit einem Anwalt dagegen vorgegangen und habe mehrere tausend Euro dafür hingeblättert, dass die Kopierer "im Recht" sind. Die Optik ist zwar rechtlich so gewöhnlich, dass ich keinen Schutz genieße, wirtschaftlich sind meine Designs aber sehr erfolgreich. Denn sie verkaufen sich sehr gut. Besonders bei denen, die sie von mir geklaut haben!

Sie haben keinerlei Eigenleistung vollbracht. Alle Texte und Grafiken original kopiert! Trotzdem dürfen sie das. Ich habe Bestseller-Motive im Angebot, die so häufig kopiert worden sind, dass mehr Fälschungen davon unterwegs sind als Originale. Aber ich muss mir das weiterhin bieten lassen, weil ich ja nur Gebrauchsgrafiken anfertige und keine Kunst.

Sogar die Schriften, die ich benutze und teuer bezahlt habe, sind einfach kopiert worden. Obwohl man die für kommerziellen Gebrauch lizensieren muss. Ist egal. Es ist ja keine Kunst. Die Richter wissen das ja so genau. Die haben ja voll den Durchblick.

Tolle Gesetzgebung. Wieder mal ausreichend Täterschutz und weiter nix. Diejenigen, die mit ihren Produkten wirtschaftlich erfolgreich wären, wenn man sie ließe, dürfen draufzahlen.

Meldet nur Geschmackstmuster an, wenn ihr echt EXTREM einzigartige Kunstwerke erschaffen habt, die keinerlei Formen enthalten, die es schon gibt (Blumen, Totenköpfe, Würfel etc.), sonst ist das rausgeschmissenes Geld. Ihr seid immer die Verlierer.

Im Ernstfall meldet lieber eine Bildmarke an. In verschiedenen Variationen. (Mit Text, ohne Text, mit Farbe, ohne Farbe etc.) Ihr bekommt zwar keinerlei Schadensersatz, wenn ihr jemanden beim Kopieren erwischt, könnt ihm aber wenigstens den Handel weiter verbieten.

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