Fehlender Vor- und Zuname in Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig
Das OLG Brandenburg hatte zu klären, ob es einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn auf Geschäftsbriefen eines Unternehmens der Vor- und Zuname des Inhabers fehlt.
Inhaltsverzeichnis
Zum Fall
Die Parteien waren in der Baubranche tätig. Die Klägerin ist eine GmbH, der Beklagte betreibt unter einer Firma ein einzelkaufmännisches Unternehmen.
Auf seinen Geschäftsbriefen gab der Beklagte zwar seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an. Jedenfalls auf einem Geschäftsbrief fehlte jedoch die Angabe der Person des Unternehmensinhabers mit Vor- und Zunamen.
Die Klägerin mahnte den Beklagten deshalb ab – bei einem Streitwert von 20.000 Euro – und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der durch die Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten auf.
Der Beklagte gab allerdings nur eine gegenüber der Abmahnung eingeschränkte Unterlassungserklärung ab und erklärte zugleich, die Abmahnkosten nicht übernehmen zu wollen. Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht und verlangte vom Beklagten Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 10.07.2007, Az. 6 U 12/07) verneinte einen solchen Anspruch.
Nach Auffassung des Gerichts war der von der Klägerin beanstandete Verstoß gegen § 15b Abs. 1 GewO bereits nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Zwar habe der Beklagte unstreitig gegen seine Verpflichtung aus der Gewerbeordnung verstoßen, in einem Geschäftsbrief seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Dieser Umstand wirke sich jedoch nicht auf den Wettbewerb aus.
Dabei komme es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Geschäftsbrief im Vorfeld oder erst nach Abschluss eines Vertrags verwendet werde.
Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses:
Die fehlende Angabe von Vor- und Zunamen des Firmeninhabers könne für den Abgemahnten keinen wettbewerblichen Vorteil begründen. Im Regelfall werde sich ein Verbraucher vor Vertragsschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Fehlt diese Angabe, sei dies daher für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers regelmäßig ohne Bedeutung.
Korrespondenz nach Vertragsschluss:
Nach Vertragsschluss könne es für einen Vertragspartner zwar durchaus erforderlich sein, den Firmeninhaber zu ermitteln. Zu diesem Zeitpunkt sei der Wettbewerb um den konkreten Kunden aber bereits beendet. Handlungen, die erst nach Vertragsschluss erfolgen, seien deshalb keine Wettbewerbshandlungen mehr.
Das OLG Brandenburg folgte daher auch nicht der Argumentation der Vorinstanz. Diese hatte angenommen, der Beklagte erschwere durch die fehlende Angabe des Firmeninhabers die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Nach Ansicht des OLG mag ein solcher Vorteil allenfalls wirtschaftlicher Natur sein. Ein Vorteil im Wettbewerb liege darin aber nicht.
Fazit
Der Entscheidung des OLG Brandenburg ist zuzustimmen. Im konkreten Fall handelte es sich bei dem Beklagten um einen Kaufmann, da er ein Handelsgewerbe betrieb (§ 1 HGB). Er konnte daher unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB).
Da der Beklagte auf dem Geschäftsbrief außerdem seine Anschrift angegeben hatte, konnten Vertragspartner ihn ohne weitere Ermittlungen gerichtlich in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der fehlende Vor- und Zuname des Inhabers geeignet sein sollte, den Wettbewerb spürbar zu beeinflussen.
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