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Auf dem Abmahnradar: Widersprüchliche Widerrufsfristen / Garantiewerbung / Fehlende Grundpreise und Umsatzsteuerangaben / Fehlende Nährwertangaben / Bilderklau / Marke: Frida Kahlo

23.10.2020, 12:19 Uhr | Lesezeit: 17 min
Auf dem Abmahnradar: Widersprüchliche Widerrufsfristen / Garantiewerbung / Fehlende Grundpreise und Umsatzsteuerangaben / Fehlende Nährwertangaben / Bilderklau / Marke: Frida Kahlo

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Leider müssen wir nochmals auf die aktuell zahlreichen Markenabmahnungen in Sachen Frida Kahlo hinweisen: Bei markenmäßiger Verwendung dieses Zeichens oder auch nur der Bezeichnung FRIDA ist höchste Vorsicht geboten. Auch im Wettbewerbsrecht wiederholen sich die immergleichen Abmahnthemen wie die fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform, die widersprüchlichen Widerrufsfristen auf eBay oder die fehlenden Grundpreise - es wird spannend wie das neue Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch diese Situation verändern kann. Im Bereich Urheberrecht wird derzeit wieder vermehrt wegen der unberechtigten Nutzung von Bildern abgemahnt.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar. Sehen Sie hierzu zusammenfassend auch unseren Abmahnradar 360°-Beitrag.

Und ein weiterer Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar auch mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform

Wer: Durstewitz, Harald

Wieviel: 480,12 EUR

Wir dazu: Eine Abmahnung wegen fehlender Verlinkung auf die OS-Plattform, wie jede Woche und das mehrfach.

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016(!) auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?

Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.

eBay: Widersprüchliche Widerrufsfristen

Wer: T. & D. Versand GbR

Wieviel: 480,12 EUR

Wir dazu: Und nochmal ein Dauerbrenner: Es ging um die widersprüchlichen Angaben zur Widerrufsfrist auf eBay. Das wird leider immer wieder falsch gemacht und va. in den letzten Monaten hochfrequent abgemahnt:

In der Widerrufsbelehrung des Händlers steht eine Frist und in dem von eBay vorgegebenen Feld zur Rücknahme steht eine andere (hier 14 Tage und 1 Monat). Am Ende weiß der Verbraucher natürlich nicht, welche Frist gilt - und das führt dann aus Irreführungsgründen zu entsprechenden Abmahnungen. In diesem Beitrag haben wir das Thema mal genauer beleuchtet.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem Beitrag exklusiv für unsere Mandanten die Abmahnthemen rund um die Widerrufsbelehrung aufgeführt.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Kunde verlangt Daten-Auskunft

Hier ging es mal nicht um eine Abmahnung, aber es ist dennoch erwähnenswert, da es alle Händler betreffen kann und betrifft: Es geht um das Daten-Auskunftsersuchen eines Kunden gegenüber einem Shopbetreiber.

Rechtlicher Hintergrund: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstärkt ja massiv die Auskunftsrechte Betroffener gegenüber Online-Händlern. So kann etwa ein Kunde vom Online-Händler umfängliche Informationen über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen.

Vorwurf hier: Die erteilte Auskunft hierüber sei unzureichend gewesen - mit der Folge einer Geldentschädigung und Übernahme der Anwaltskosten. Im konkreten Fall gab es hier gute Verteidigungsargumente, ganz allgemein gilt aber: Einem Auskunftsersuchen des Kunden muss grds. vollumfänglich nachgekommen werden, einen Schadensersatzanspruch hat der Händler in solchen Fällen dagegen nur in engen Grenzen zu befürchten.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir bieten unseren Mandanten exklusiv zum Thema "Kunde beantragt Daten-Auskunft" ein umfängliches Muster an.

IDO: Fehlende Grundpreise / Fehlende Umsatzsteuerangaben / Verpackungsgesetz / Garantiewerbung

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 226,20 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin - daran hat sich auch 2020 wenig geändert. Diesmal ging es ua. um:

Fehlende Grundpreise: Das ist wahrlich nichts Neues - aber gerne nochmal unsere Tipps zum Thema Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Allgemeine Informationen zum Thema Grundpreis finden Sie hier.

Fehlende Umsatzsteuerangaben: Und nochmal zum Thema Preisangabenverordnung: Es ging um die fehlenden Angaben zur Umsatzsteuer beim Preis. Im Verbraucherhandel sind die Preise immer incl. der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer anzugeben. Auch dies gibt die Preisangabenverordnung als verpflichtend vor. Hier finden Sie alle Informationen zum Thema.

Abmahnfalle Preisangabenverordnung: Grundpreis, Umsatzsteuer, Versandkosten - alles Angaben, die die Preisangabenverordnung vorschreibt - und dies ist leider immer noch Gegenstand zahlreicher Abmahnungen. Wir haben in diesem Beitrag mal die klassischen Fallen diesbzgl. zusammengefasst.

Verstoß Registrierungspflicht Verpackungsgesetz: Rückblick: Seit dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, va. der Registrierungspflicht aber bislang noch nicht nachgekommen.

Tipps für die Umsetzung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes, ua. auch zur Registrierung, finden Sie in diesem Beitrag. Mehr zum Thema Verpackungsgesetz ganz allgemein gibt's in diesem ausführlichen Leitfaden oder in Sachen Registrierung ganz konkret hier. Und es geht hier übrigens nicht nur um Abmahnungen - auch wegen eines drohenden Bußgeldverfahrens ist das Verpackungsgesetz ernst zu nehmen.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer bereits lizenzierte Verpackung verwendet, sollte sich absichern - hier finden Sie ein Muster für eine entsprechende Vereinbarung.

Exkurs: In diesem Beitrag finden Sie Informationen zu den Lizenzpreisentwicklungen in 2021.

Die Garantiewerbung - hier: Garantie. DAS Top-Thema der Abmahner - in diversen Varianten:

Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie (wie hier abgemahnt): Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ (dazu reicht schon die Erwähnung des Wortes „Garantie“) wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:

  • Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
  • Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Auch gerne abgemahnt wird:

- Einschränkung der Garantie: Auch die Einschränkung einer Garantie ist mit Vorsicht zu genießen - siehe hier.

- Verschweigen einer bestehenden Herstellergarantie: Denn nach § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ist der Verkäufer ja gerade verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen einer Garantie und deren Bedingungen zu unterrichten. Diese Normen sehen also eine aktive Pflicht zum Erwähnen einer bestehenden Garantie und zur Information über deren Bedingungen vor. Wird eine für ein Produkt bestehende Garantie also verschwiegen, stellt dies einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

Einen ausführlichen Beitrag zu den Abmahnvarianten im Zusammenhang mit der Garantiewerbung finden Sie hier.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

Lebensmittel: Fehlende Angaben zu Nährwert und Lebensmittelunternehmer

Wer: Confiserie Kammermeier GmbH & Co. KG

Wieviel: 1.142,14 EUR

Wir dazu: Hier ging es um die Lebensmittelkennzeichnung bzw. ua. um die fehlenden Nährwertangaben.

Zur Nährwertdeklaration: Was ist zu kennzeichnen: Grundsätzlich gelten die Informations- und Kennzeichnungsvorgaben der LMIV für alle Arten von vorverpackten Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln, um einen einheitlichen Aufklärungsstand in sämtlichen Kategorien und unabhängig von der stofflichen und physischen Beschaffenheit der einzelnen Produkte zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 9 EU-Lebensmittelinformationsverordnung handelt es sich dabei um folgende Angaben:

  • Die Bezeichnung des Lebensmittels
  • Das Verzeichnis der Zutaten
  • Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.
  • Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers* nach Artikel 8 Absatz 1
  • Das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist.
  • Eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden.
  • Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.

Faustregel für die Onlinekennzeichnung: Orientieren Sie sich an der Produktverpackung!

Exkurs: Ausnahme: Für folgende Produkte und Lebensmittelkategorien ist eine Nährwertdeklaration nicht verbindlich:

- Nahrungsergänzungsmittel im Geltungsbereich der RL 2002/46/EG (Art. 29 Abs. 1 lit. a LMIV)

- Natürliche Mineralwässer (Art. 29 Abs. 1 lit. b LMIV)

- Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 16 Abs. 4 LMIV)

- Nicht vorverpackte Lebensmittel, auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort (z.B. Wochenmarkt, Hofläden etc.) verpackte oder nur zum unmittelbar nachfolgenden Verkauf verpackte Lebensmittel (Art. 44 Abs. 1 LMIV in Verbindung mit der deutschen vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung, die eine Nährwertdeklaration nicht vorsieht)

- Lebensmittel nach Anhang V der LMIV, also

o Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (z.B. Honig)
o verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (z.B. Käse, Milchprodukte)
o für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden
o Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
o Salz und Salzsubstitute
o Tafelsüßen
o Erzeugnisse im Sinne der RL1999/4/EG (Kaffeeextrakt, Instant- oder löslicher Kaffee, Zichorien-Extrakt, Instant- oder lösliche Zichorien)
o ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen
o Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern
o Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden
o Aromen
o Lebensmittelzusatzstoffe
o Verarbeitungshilfsstoffe
o Lebensmittelenzyme
o Gelatine
o Gelierhilfen für Konfitüre
o Hefe
o Kaugummi
o Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt (Drops- oder Bonbons in kleinen Döschen, TicTacs etc. )

Fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer: Auch dies wurde moniert. Was den Lebensmittelunternehmer betrifft haben wir uns hier ausführlich mit dem Thema beschäftigt.

Einen guten zusammenfassenden Überblick über die Pflichten beim Verkauf von Lebensmitteln finden Sie in diesem Beitrag.

Urheberrecht : Unberechtigte Bildnutzung

Wer: ProPix GmbH

Wieviel: 710,85 EUR (zzgl. Schadensersatz)

Wir dazu: Hier ging es um die Verwendung von Produktfotos aus dem Bereich Getränkeflaschen - abgemahnt wurde im Namen der Rechteverwaltung. Sowas kommt aber in allen Branchen vor, da Produktfotos im Allgemeinen sehr begehrt sind. Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzt werden können. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, der sich bei fehlender Urhebernennung auch verdoppeln kann - allerdings nur, wenn auch der Urheber dieses Recht geltend macht.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Informationen in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Unser Tipp: Nur dann Bilder (und übrigens auch (geschützte) Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Oder einfach selbst fotografieren!

Marke: Benutzung der Marke "Frida Kahlo"

Wer: Frida Kahlo Corporation

Wieviel: 3.379,50 zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Auch wenn wir hierüber schon seit Wochen berichten, müssen wir dies leider auch diese Woche wieder tun: Und zwar weil es diese Woche wiederum auffallend viele Abmahnungen waren. Die Rede ist von der Marke Frida Kahlo. Nochmal: Der Name dieser berühmten Künstlerin ist markenrechtlich mehrfach geschützt: Es existieren zahlreiche Kahlo-Marken für diverse Klassen - so etwa die Marke FRIDA oder Frida Kahlo. Dabei trifft es Händler aller Branchen. Ob diese Vielfachabmahnungen im Sinne der Künstlerin wären, lassen wir mal dahingestellt….

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zudem weisen wir auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm. Und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinterstecken, der den Verstoß gemeldet hat – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung einen Rechtsstreit beizulegen. Der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen. Es reicht nicht aus, den Verstoß einfach einzustellen. Für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten. Dadurch soll die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?
Abmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten.

Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:

  • es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
  • es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.

7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden. Gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht. In diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt. Geht es nur um eine markenrechtsverletzende Onlinewerbung wird dieser Anspruch keine Rolle spielen.

9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.

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1 Kommentar

A
Ariane 11.01.2021, 17:51 Uhr
Eigener Entwurf?
Ein eigener Entwurf ähnlich Frida Kahlo, den Namen nicht benutzt, dürfte doch aber möglich sein oder?

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