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Fehlende Information zur OS-Plattform: Erste einstweilige Verfügung!

26.02.2016, 17:40 Uhr | Lesezeit: 2 min
Fehlende Information zur OS-Plattform: Erste einstweilige Verfügung!

Wie die IT-Recht Kanzlei schon mehrfach berichtet hat, müssen Online-Händler seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken und ihre Email-Adresse zur Verfügung stellen. Ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform kann einen Wettbewerbsverstoß begründen und entsprechend gerichtlich verfolgt werden. Dies musste nun offenbar bereits ein Online-Händler erfahren, der - wie im Internet berichtet wird - eine entsprechende einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum (Az. I-14 O 21/16) kassierte.

Darin wurde dem Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link "https://ec.europa.eu/consumers/odr" zur Verfügung zu stellen. Dies ist umso beachtlicher, als die OS-Plattform für deutsche Verbraucher derzeit noch gar nicht konkret nutzbar ist. Denn die OS-Plattform soll deutschen Verbrauchern letztlich dazu dienen, im Falle einer Beschwerde an eine nationale alternative Streitbeilegungsstelle (AS-Stelle) vermittelt zu werden. Entsprechende Streitbeilegungsstellen wird es in Deutschland jedoch voraussichtlich erst ab April 2016 geben.

Zwar handelt es sich bei der Pflicht zur Information über die OS-Plattform um eine Marktverhaltensregelung, bei deren Nichtbeachtung ein Wettbewerbsverstoß in Betracht kommen kann. Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit bei einem solchen Verstoß derzeit überhaupt eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegen soll, wo die OS-Plattform derzeit von deutschen Verbrauchern noch gar nicht genutzt werden kann. Auch ist völlig unklar, wie der Link zur OS-Plattform eigentlich genau platziert werden muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Unabhängig von der Frage, ob die nunmehr bekannt gewordene Einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist und Bestand haben wird, zeigt das Beispiel einmal mehr, dass die Gerichte die Verletzung entsprechender Informationspflichten nicht tolerieren und entsprechend sanktionieren. Daher sollten Online-Händler ihre Informationspflichten durchaus ernst nehmen und nicht vernachlässigen.

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern mit ihren AGB-Schutzpaketen einen kostengünstigen Service zur Absicherung von Online-Präsenzen. Dieser umfasst neben der Bereitstellung und Pflege von anwaltlich erstellten Rechtstexten auch einen umfassenden Informations-Service zu rechtlichen Änderungen im Bereich des E-Commerce. So verpassen Sie keine wichtigen Gesetzesänderungen und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Sie interessieren sich für unsere Schutzpakete? Hier können Sie sich hier einen Überblick verschaffen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Flavijus Piliponis - Fotolia.com

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1 Kommentar

m
mumpel 26.02.2016, 22:11 Uhr
Leicht verdientes Geld
Und wieder hat die EU den Händlern eine neue Einnahmequelle erschlossen. Da werden sich sicher einige Händler finden denen es nicht wirklich um den Versoß geht sondern um ein bisschen zusätzlich einzunehmen. ;)














































































































































































































































































































Den meisten Kunden wird es m.E. nicht interessieren ob Händler darauf hinweisen, denn viele Kunden werden nicht wissen dass sie einen Anspruch darauf haben. Ich kenne einige Leute die ihre Verbraucherrechte nicht kennen. Die kennen noch nicht einmal den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie.

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