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Keine beschreibende Angabe - zur Eintragung der Marke „Rapier

08.08.2018, 10:31 Uhr | Lesezeit: 4 min
Keine beschreibende Angabe - zur Eintragung der Marke „Rapier

In seinem Beschluss vom 15.05.2018 (Az.: 29 W (pat) 62/17) bejahte das BPatG die Eintragungsfähigkeit des Wortzeichens „Rapier“, unter welchem die Anmelderin Nachbildungen von Autos in Spielzeugform vertrieb. Das Markenzeichen „Rapier“ auf Spielzeug, welches auf eine detailgetreue Abbildung der Realität zielt, wird laut BPatG vom Endkunden als Hinweis auf die Marke an sich - und nicht als Sachhinweis - wahrgenommen.

Was ist passiert?

Die Marke „Rapier“ wurde zur Eintragung als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die Klassen 12 (Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, zu Wasser und auf Schienen) und 28 (Spielzeugfahrzeuge; ferngesteuerte Fahrzeuge [Spielzeuge]; Fahrzeugmodelle [verkleinert]) angemeldet. Das DPMA versagte die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG mit der Begründung, dass es sich bei der Bezeichnung „Rapier“ um eine ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe handle und somit eine Eintragung nicht möglich sei. Die Verbraucher würden aufgrund der Kennzeichnung „Rapier“ Rückschlüsse auf Art, Aussehen und Besonderheiten der Fahrzeuge ziehen bzw. annehmen, dass es sich bei den Spiel- und Modellfahrzeugen um Nachahmungen dieser Vorbilder handle. Die Anmelderin legte daraufhin Beschwerde gegen die Beschlüsse des DPMA beim BPatG ein.

1

Beschluss des BPatG

Das BPatG wies die Entscheidungen des DPMA mit Beschluss vom 15.05.2018 (Az.: 29 W (pat) 62/17) zurück. Der Eintragung der Bezeichnung „Rapier“ für die beanspruchten Waren stünden keine Schutzhindernisse nach §§ 37, 8 Abs. 2 MarkenG entgegen, so die Richter.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei die einer Marke anhaftende konkrete Eignung, von den beteiligten Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen zu werden. Wenn eine Bezeichnung nur beschreibenden Charakter habe, aus objektivem Blickwinkel also lediglich primär ein Zusammenhang zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen würde, sei keine Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben. Neben den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sei die Wahrnehmung der angesprochenen inländischen Verkehrskreise relevant. Diese wiederum zielten auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betroffenen Waren oder Dienstleistungen.

Das Gericht führte aus, dass mit „Rapier“ (französisch: rapière = „Degen“, spanisch: espada ropera = „Schwert, das zur Garderobe getragen wird“) eine seit dem frühen 16. Jahrhundert im europäischen Raum verbreitete Stich- und Hiebwaffe bezeichnet werde. Es seien bereits hier Zweifel vorhanden, dass die konkrete deutsche Bedeutung des Worts „Rapier“ für den durchschnittlichen Endkunden ohne weiteres verständlich bzw. diesem bekannt sei. Des Weiteren seien die Waren der vorgenannten Klassen 12 und 28 weder hinsichtlich der Art noch der Funktion oder Form nach mit Fechtwaffen in Verbindung zu bringen bzw. in einem engen sachlichen Bezug zu sehen.

Das Vorliegen von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei im vorliegenden Fall erst dann gegeben, wenn eine bestimmte Gattung von Fahrzeugen oder bestimmte Eigenschaften dieser allgemein mit „Rapier“ bezeichnet würde. Dies sei vorliegend nicht gegeben, so die Richter.

Weiter würde das Anbringen eines Zeichens (hier „Rapier“) insbesondere auf der Motorhaube und/oder am Heck bei Fahrzeugen aus Sicht der einschlägigen Verkehrskreise als Hinweis auf die Marke und nicht als Sachhinweis verstanden werden. Insbesondere in Verbindung mit der Klasse 28, welche u.a. Spielzeugfahrzeuge und verkleinerte Fahrzeugmodelle („Modellautos“) beinhaltet, ergebe sich aus Sicht der inländischen Verkehrskreise keine Gefahr, dass diese die Bezeichnung „Rapier“ als Sachhinweis verstehen würden, da Spielzeug im Allgemeinen oft auf die möglichst detailgetreue Abbildung der Realität ziele und auch Sammler von hochwertigen Fahrzeugmodellen auf die detailgetreue Anbringung sämtlicher Logos und Markenzeichen Wert legten.

Die Möglichkeit, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch die Kennzeichnung „Rapier“ Rückschlüsse auf die damit in Verbindung stehende Art bzw. das Aussehen der Fahrzeuge ziehen können, genüge nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so das BPatG.

Fazit

Unterscheidungskraft in Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist stets dann gegeben, wenn die angemeldete Marke von den beteiligten Verkehrskreisen der beanspruchten Waren/Dienstleistungen als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen wird. Angaben, welche lediglich beschreibende Funktion haben und primär mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden, begründen hingegen keine Unterscheidungskraft. Ein Markenzeichen auf Spielzeug, welches auf eine detailgetreue Abbildung der Realität zielt, wird nach den Ausführungen des BPatG von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Marke und als Sachhinweis wahrgenommen.

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