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von RA Nicolai Amereller

Frage des Tages: Können bzw. dürfen Kleinunternehmer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen?

News vom 03.08.2020, 15:39 Uhr | 4 Kommentare 

Das Thema Beantragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) scheint Onlinehändler, die vom Kleinunternehmerstatus Gebrauch machen, häufig zu verwirren. Die IT-Recht Kanzlei erreichen häufig Anfragen von Kleinunternehmern, die verunsichert sind, ob sie überhaupt eine USt-IdNr. beantragen können bzw. dürfen und ob diese dann im Impressum angegeben werden muss bzw. darf.

Worum geht es?

Die USt-IdNr. erleichtert den Geschäftsalltag unter Unternehmern, vor allem beim innergemeinschaftlichen Handel.

Sie dient dabei als eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmers, der am umsatzsteuerlichen Waren- oder Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union teilnimmt. Ferner kann sie als Ersatz für die Angabe der persönlichen Steuernummer auf Rechnungen des Unternehmers dienen.

Gesetzliche Grundlage der USt-IdNr. ist in Deutschland die § 27a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Ein Unternehmer erhält nicht automatisch eine USt-IdNr. Vielmehr wird diese nur auf einen entsprechenden Antrag des Unternehmers hin erteilt. Wer keinen solchen Antrag stellt, der hat auch keine USt-IdNr.

Warum sollte ich?

Wenn Sie als Unternehmer am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, erleichtert die USt-IdNr. den Austausch von Warenlieferungen und sonstigen Leistungen.

Denn durch die jeweilige Angabe der USt-IdNr. können sich die Händler „beweisen“, dass sie Unternehmereigenschaft haben. So kann in den meisten Fällen beim innereuropäischen Leistungsaustausch auf die Berechnung der Umsatzsteuer verzichtet werden und dadurch eine umständliche, nachträgliche Steuererstattung vermieden werden.

Es kann also auch für Kleinunternehmer durchaus Sinn machen, eine USt-IdNr. zu beantragen.

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Kann / darf ich denn als Kleinunternehmer überhaupt?

Klare Antwort: Ja!

Die Beantragung / Erteilung einer USt-IdNr. ist auch für Kleinunternehmer möglich und zulässig. Insbesondere ist mit der Erteilung der USt-IdNr. nicht – wie häufig befürchtet – der Verlust des Kleinunternehmerstatus verbunden bzw. geht damit keine Umsatzsteuerpflicht einher. Dabei handelt es sich um ein Gerücht.

Die Begriffe Umsatzsteuerpflicht und Umsatzsteueridentifikationsnummer mögen in gewisser Weise ähnlich klingen, stehen jedoch nicht in einer Abhängigkeit zueinander. Mit anderen Worten: Ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG bleibt auch dann Kleinunternehmer, wenn ihm eine USt-IdNr. zugeteilt worden ist.

Kleinunternehmer benötigen angepasste Rechtstexte

Wenn Sie als Kleinunternehmer im Ecommerce handeln, sollten Sie darauf achten, ein Impressum und AGB zu verwenden, welche auf Ihre Eigenschaft als Kleinunternehmer eingehen.

Wenn hinsichtlich der Ausweisung der Umsatzsteuer bzw. bezüglich der Preisangaben dabei falsche Informationen erfolgen, besteht eine Rechtsunsicherheit, die unter Umständen einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

Die abmahnsicheren Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei sind selbstverständlich so gestaltet, dass diese auch von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG rechtssicher verwendet werden können. Es erfolgt hier eine Anpassung an die Besonderheiten bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung.

Wenn USt-IdNr. zugeteilt wurde, unbedingt im Impressum angeben!

Unbedingt zu beachten gilt es, dass eine erteilte USt-IdNr. zwingend im Rahmen des Impressums anzugeben ist. Es handelt sich um eine Pflichtangabe.

Diese Pflicht gilt insbesondere auch für Kleinunternehmer. Anderslautende, sich hartnäckig haltende Gerüchte dahingehend, dass ein Kleinunternehmer keinesfalls die USt-IdNr. im Impressum angeben dürfe führen schnell in die Abmahnfalle.

Fehlt dort die erteilte USt-IdNr., besteht konkrete Abmahngefahr.

Aufgepasst: Oft wird nicht die USt-IdNr., sondern stattdessen die Steuernummer oder Steueridentifikationsnummer angegeben. Eine deutsche USt-IdNr. hat das Format „DE123456789“.

Wurde keine USt-IdNr. zugeteilt, kann und muss im Rahmen des Impressums natürlich keine USt-IdNr. angegeben werden.

Details finden Sie gerne hier

Fazit

Auch Kleinunternehmer können / dürfen eine USt-IdNr. beantragen.

Ist der Kleinunternehmer innerhalb der Europäischen Union aktiv, insbesondere beim Wareneinkauf, macht dies auch Sinn.

Mit der Erteilung der USt-IdNr. ist kein Verlust des Kleinunternehmerstatus verbunden.

Abmahngefahr besteht, wenn die erteilte USt-IdNr. nicht im Rahmen des Impressums angegeben wird. Diese Verpflichtung betrifft auch Kleinunternehmer!

Sie möchten abmahnfrei im Internet verkaufen? Wir sichern Sie ab!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Nicolai Amereller Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Beitrag von Thorsten

27.01.2023, 11:43 Uhr

Kommentar von Jürgen Maier

Einfach beim Finanzamt anrufen und per Telefon die UST ID beantragen Und sagen das du Kleinunternehmer bist und es bei der Online Beantragung nicht gegangen ist Dann ändern die es im System und...

Umsatzsteur-ID für Kleinuternehmer

11.03.2022, 15:31 Uhr

Kommentar von Thorsten

Interessant ist, dass die gegoogelten Beiträge von Kanzleien besagen, dass eine Umsatzsteuer-ID für Kleinunternehmer für sinnvoll und als zu benötigt zu betrachten ist, ein Antrag über das Formular...

USt-IdNr. Kleinunternehmer Antrag

30.03.2021, 23:03 Uhr

Kommentar von Heike Ganze

Hallo, ich war auf der Seite in Eurem Beitrag https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Vergabe_USt_IdNr/vergabe_ust_idnr.html hier wird Verwiesen...

Zur Verständnis

13.08.2020, 21:35 Uhr

Kommentar von Stephan J.

Wenn ich eine Umsatzsteueridentifikationsnummer habe, und als Kleinunternehmer Handel bleibt es dabei das ich nach §19 Ustg. keine Umsatzsteuer ausweisen muss und das weiterhin so kommunizieren...

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