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Aus für Messen, Märkte und Co.: Ansprüche bei Veranstaltungsabsagen in der Corona-Krise?

24.03.2020, 12:20 Uhr | Lesezeit: 6 min
Aus für Messen, Märkte und Co.: Ansprüche bei Veranstaltungsabsagen in der Corona-Krise?

Das Coronavirus hält die Welt in Atem. Hohe Infektionsraten und das Risikopotenzial weiter Bevölkerungsteile zwingen Bund und Länder zu immer neuen Eindämmungsmaßnahmen und verpflichten so auch immer mehr Veranstalter, geplante Ereignisse abzusagen. Viele Händler erleben derzeit so, wie Messe-, Markt- und sonstige Verkaufsveranstaltungstermine zur Verhinderung von Menschenansammlungen gestrichen werden. Ob und in welchem Umfang Händlern bei pandemiebedingten Veranstaltungsabsagen Ansprüche gegen den Veranstalter zustehen, behandelt der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

I. Veranstaltungsabsagen als Maßnahme des Ausbreitungsschutzes

Die aktuelle Ausbreitung des Coronavirus innerhalb der Bevölkerung hat Bund, Länder und einzelne Gemeinden zu diversen Restriktionsmaßnahmen veranlasst. Zunächst wurde die Versammlungsfreiheit länder- und regionsabhängig so eingeschränkt, dass Veranstaltungen mit bestimmter Teilnehmerzahl generell untersagt wurden. Nunmehr hat die Bundesregierung Ansammlungen von mehr als 2 Menschen generell verboten.

Die neuen staatlichen Beschränkungen haben weitreichende Auswirkungen auf die Messe- und Verkaufsveranstaltungswirtschaft, welche hierdurch zur Absage aller in naher Zukunft geplanten Ereignisse verpflichtet wird.

Ungewissheiten darüber, ob und wann sich die Lage wieder stabilisiert, verleiten die Veranstalter zusätzlich dazu, auch in ferner Zukunft liegende Ereignisse infolge einer Risikoprognose präventiv zu canceln.

II. Ansprüche der Teilnehmer bei Veranstaltungsabsagen

Werden Verkaufsveranstaltungen infolge der COVID19-Krise abgesagt, stellt sich bei den versetzten Teilnehmern vorwiegend die Frage nach ausfallbedingten (Rück-)Zahlungsansprüchen.

Ob und in welchem Umfang Händler, die bei geplanten Ereignissen nicht auftreten können, Ansprüche gegen den Veranstalter geltend machen können, hängt hierbei maßgeblich vom Grund der Absage ab.

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1.) Immer gegeben: Anspruch auf Rückzahlung der Teilnahmegebühr

Grundsätzlich geltend bei Veranstaltungsabsagen die zivilrechtlichen Regelungen über die Unmöglichkeit der Leistung.

Unabhängig davon, ob der Veranstalter infolge eines offiziellen Verbots an der Durchführung gehindert wird oder eine Veranstaltung vorsorglich absagt, wird ihm die Erbringung der Veranstaltungsleistung unmöglich im Sinne des § 275 BGB.

Rechtsfolge der Unmöglichkeit ist nach § 326 Abs. 5 BGB, dass der Veranstaltungsteilnehmer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und gemäß § 346 Abs. 1 BGB seine Gegenleistung (dies ist die Teilnahmegebühr und/oder Standgebühr) zurückerhält.

Wird eine Veranstaltung also durch den Veranstalter abgesagt, hat der Teilnehmer immer einen Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr und/oder der Standgebühr.

Hinweis zur Veranstaltungsverschiebung:
Dasselbe gilt grundsätzlich auch, wenn eine Veranstaltung verschoben wird. In der Verschiebung ist die unmöglichkeitsbedingte Absage des geplanten Termins mit dem Angebot der Durchführung zu einem neuen Termin zu sehen. Die Verschiebung berechtigt den Teilnehmer also auch, die Teilnahmegebühr zurückzuverlangen und von der Teilnahme zum geänderten Termin abzusehen.
Klauseln in AGB, welche eine Rückerstattung nur bei genereller Absage, nicht aber bei Terminverschiebung vorsehen, sind nach § 307 BGB regelmäßig unwirksam.

Gleiches gilt für Stornierungsgebühren, die sich ein Veranstalter bei eigener Absage oder Verschiebung vorbehält. Storniert der Veranstalter, führt er die Leistungsmöglichkeit selbst herbei und kann in diesem Fall Stornierungsgebühren gegenüber dem Kunden nicht geltend machen. Entsprechende AGB-Klauseln sind daher prinzipiell unwirksam.

2.) Abhängig vom Grund: Anspruch auf Aufwendungsersatz und entgangenen Gewinn

Kann die Teilnahmegebühr bei einer coronabedingten Veranstaltungsabsage immer zurückgefordert werden, sind Aufwendungen wie Reise-, Unterkunfts- und Organisationskosten sowie Beträge in Höhe des absagebedingten Gewinnausfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig.

Absagebedingte Schadensersatzansprüche können sich aus § 275 Abs. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB ergeben. Nach diesen Vorschriften bleiben bei einer Leistungsunmöglichkeit weitere Ersatzansprüche dem allgemeinen Schadensrecht vorbehalten.
Maßgeblich für die Ersatzpflicht des Veranstalters in Bezug auf getätigte, im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehende Aufwendungen sowie entgangenen Gewinn ist das „Vertretenmüssen“ des Veranstalters im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Ersatzansprüche können nur hergeleitet werden, wenn den Veranstalter an der Leistungsunmöglichkeit (also der Veranstaltungsabsage) ein Verschulden trifft.

Dieses Verschulden wird zwar gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich vermutet. Dem Veranstalter ist es aber möglich, sich zu exkulpieren und sein Verschulden zu widerlegen. Im Rahmen dieser Exkulpation ist nun maßgeblich, was Grund der Absage war.

a) Absage infolge offizieller Verbote

Erfolgt die Absage, weil der Veranstalter hierzu infolge einer behördlichen Entscheidung (etwa eines Versammlungsverbotes aus Infektionsschutzgründen) gezwungen ist, hat er die Absage nicht zu vertreten im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er ist vielmehr aufgrund einer offiziellen Anordnung außerhalb seines Einflussbereichs an der Durchführung gehindert.

Ein offizielles Veranstaltungsverbot schließt ein Verschulden des Veranstalters für die Absage aus mit der Folge, dass Ansprüche von Teilnehmern auf Aufwendungsersatz und entgangenen Gewinn ausgeschlossen sind.

b) Vorsorgliche Absagen

Ist der Veranstalter behördlich nicht zur Absage gezwungen, sondern entscheidet sich im Angesicht der COVID19-Pandemie aus Gesundheitsschutzgründen vorsorglich hierfür, kommt ein ersatzanspruchsbegründendes Vertretenmüssen zwar prinzipiell in Betracht.

Ein solches ist aber ausgeschlossen, wenn die Entscheidung des Veranstalters Folge sogenannter höherer Gewalt war.

Wann höhere Gewalt anzunehmen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung liegt sie vor bei betriebsfremden, von außen herbeigeführten Ereignissen, die unvorhersehbar und ungewöhnlich sind, und die mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können.

Klassische Fallkategorien höherer Gewalt sind insofern Naturkatastrophen, Streiks, Terrorangriffe und kriegerische Auseinandersetzungen.

Mehrere Gerichte beurteilten aber auch Epidemien und Seuchen bereits als Fälle höherer Gewalt, so etwa das AG Augsburg (Urteil vom 9. November 2004 – Az. 14 C 4608/03) oder das AG Homburg in Bezug auf den Ausbruch des SARS-Virus (Urteil vom 2. September 1992 – Az. 2 C 1451/92-18).

Kann die COVID19-Pandemie als Fall höherer Gewalt eingeordnet werden, der das Vertretenmüssen einer infektionsbedingten Veranstaltungsabsage ausschließt, muss dies im Zweifel vom Veranstalter bewiesen werden. Es muss also belegt werden, dass die Veranstaltung die Gefahr einer COVID19-Ausbreitung in sich trug und mithin ein pandemiebedingtes Gesundheitsrisiko für alle Teilnehmer darstellte.

Als Beweise könnten hier offizielle Empfehlungen von Gesundheitsbehörden, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder Einschätzungen führender Infektionsschutzinstitute herangezogen werden.

In den aktuellen Zeiten wird von offizieller Seite bis auf Weiteres auch für die Zukunft (außerhalb der derzeitigen Verbote) strikt davon abgeraten, Präsenzveranstaltungen abzuhalten.

Präventive Veranstaltungsabsagen zum Schutze der Teilnehmer vor COVID19-Infektionen und zur Eindämmung des Verbreitungsrisikos gehen daher regelmäßig beweisbar auf höhere Gewalt zurück. Dies hat zur Folge, dass auch bei vorsorglichen Veranstaltungsabsagen Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche der Teilnehmer grundsätzlich ausgeschlossen sind.

III. Ansprüche bei freiwilligem Fernbleiben von Veranstaltungen?

Etwas anderes gilt, wenn sich Teilnehmer einer Veranstaltung aus Angst einer Infektion mit dem Coronavirus autonom entscheiden, der Veranstaltung nicht beizuwohnen, ohne dass eine Absage verkündet wurde.
In diesem Fall gilt der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten.

Findet die Veranstaltung statt und nimmt sie der Teilnehmer nicht wahr, kann er die Rückerstattung der Teilnahmegebühr nicht verlangen – auch nicht unter Berufung auf berechtigte Gesundheitsbedenken oder persönliche Hinderungsgründe wie eine Quarantäne.

Die empfehlungs- oder verbotswidrige Abhaltung von Veranstaltungen ist zu aktuellen Krisenzeiten allerdings ein wohl rein hypothetisches Szenario.

IV. Fazit

Viele Händler sehen sich derzeit in Anbetracht des Coronavirus mit Absagen von Messen, Märkten und sonstigen Verkaufsveranstaltungen konfrontiert, denen sie zu Absatzförderungszwecken beiwohnen wollten und für die sie bereits einiges an Kosten aufgewendet haben.

Rechtlich haben Händler gegen den jeweiligen Veranstalter im Absagefall zwar einen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger Teilnahme- und/oder Standgebühren.

Weitergehende Ansprüche, etwa auf Ersatz sonstiger Aufwendungen und Gewinnausfall, kommen aber regelmäßig nicht in Betracht. Insofern kann Veranstaltern nämlich zu aktuellen Zeiten kein Verschulden für die Absage angelastet werden, wenn dies aus Gründen eines pandemiebedingten behördlichen Verbots oder aus Gründen der gerechtfertigten Gesundheitsvorsorge erfolgt.

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1 Kommentar

L
Larablana 31.03.2020, 09:58 Uhr
Stornierungskosten
Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel.
Alles sehr hilfreich und schön erklärt.
Mir ist jedoch noch die Frage gekommen, wie es mit Stornierungskosten aussieht? Sprich, ein Veranstalter hat in seinen AGB Stornierungsgebühren bei Absagen festgesetzt. Nun wird das Event verschoben, der Kunde kann aufgrund anderer Termine den verschobenen nicht wahrnehmen. Die Agentur "storniert" die Teilnahme des Kunden, möchte nun aber ihre Stornogebühren durchsetzen.
Da die Nichtteilnahme des Kunden jedoch unverschuldet ist ( Absage des Veranstalters durch wichtigen Grund/höhere Gewalt etc) ist dies ebenso nicht durchsetzbar, oder?
Viele Grüße

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