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Corona-Virus: Verbot des Auslandsversands medizinischer Schutzausrüstung (z.B. Atemmasken)

06.03.2020, 15:54 Uhr | Lesezeit: 8 min
Corona-Virus: Verbot des Auslandsversands medizinischer Schutzausrüstung (z.B. Atemmasken)

Auch Onlinehändler sind nun in geschäftlicher Hinsicht von der neuartigen Lungenkrankheit betroffen. Um die seit Wochen bestehende schlechte Versorgung mit medizinischer Schutzausrüstung nicht noch weiter zu verschärfen, hat die Bundesregierung nun die Ausfuhr und Verbringung bestimmter Schutzausrüstungen wie etwa Atemmasken verboten.

Worum geht es?

Seit Wochen ist der Markt für bestimmte medizinische Schutzausrüstungen wie etwa Atemmasken, Handschuhen, Kitteln und Schutzbrillen wegen des grassierenden Corono-Virus wie leergefegt. Die Preise haben sich vervielfacht. Plattformen sperren Angebote mit völlig überhöhten Preisen und bereits von strafbarem Wucher ist die Rede.

Auf Nachfrageseite ist wohl die Bereitschaft da, nahezu jeden Preis für entsprechende Schutzausrüstung zu bezahlen, insbesondere auch bei ausländischen Kunden.

Bereits aufgrund er massiven inländischen Nachfrage können sich Stellen, die dringend auf solche Waren angewiesen sind (wie etwa Kliniken oder Ärzte) nicht mehr damit eindecken.

Diese Situation wird weiter verschärft, indem deutsche Händler, die noch über Vorräte verfügen die Posten in das Ausland abverkaufen. Insbesondere in Gebieten mit weiter fortgeschrittener Ausbreitung dürfte die Bereitschaft, noch höhere Preise als deutsche Abnehmer zu bezahlen, bestehen. Dies verspricht lukrative Geschäfte…

Dass sich insbesondere medizinisches Personal so weit wie möglich schützen kann, ist jedoch im Interesse aller. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung nun reagiert.

„Exportverbot“ für medizinische Schutzausrüstung erlassen

Durch eine Anordnung vom 04.03.2020 von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie quasi ein Exportverbot für bestimmte medizinische Schutzausrüstungen verfügt.
Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).

Details lassen sich hier nachlesen.

Welche medizinischen Schutzausrüstungen sind von dem Ausfuhrverbot erfasst?

Der Verbotsumfang ist sehr umfassend, so dass auch Onlinehändler, die nicht persönliche Schutzausrüstungen / Medizinprodukte / Medizinbedarf als Hauptsortiment führen, betroffen sein können. Deshalb gilt es für jeden Onlinehändler, aufzupassen.

Konkret sind folgende Waren vom Verbot umfasst:

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1. Schutzbrillen / Visiere Standard

  • Verordnung (EU) 2016/425
  • EN 166
  • ANSI/ISEA Z87.1 oder gleichwertige Normen
  • Beschreibung/Funktionen:
  • Gute Abdichtung mit der Gesichtshaut
  • Flexibler PVC-Rahmen, der sich mit gleichmäßigem Druck leicht an alle Gesichtskonturen anpassen lässt
  • Augen und Umgebung umschließen
  • Kompatibel mit verschreibungspflichtigen Brillen
  • Kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Atemschutzmasken
  • Klare Kunststofflinse mit beschlag- und kratzfester Behandlung
  • Verstellbares Band zur sicheren Befestigung
  • Indirekte Entlüftung zur Vermeidung von Beschlag
  • Wiederverwendbar (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel

2. Geschichtsschutzschilde (Face shields) nach folgendem Standard

  • Verordnung (EU) 2016/425
  • EN 166
  • ANSI/ISEA Z87.1 oder gleichwertige Normen
  • Beschreibung/Funktionen:
  • Hergestellt aus klarem Kunststoff
  • Der Stirnbereich ist mit Material gefüllt, das die Haut berührt, um das Eindringen von Flüssigkeiten und/oder Tröpfchen zu verhindern
  • Verstellbares Band, das fest um den Kopf herum befestigt wird und sich eng an die Stirn anschmiegt
  • Beschlagfest (vorzugsweise)
  • Vollständige Abdeckung der Seiten und der Länge des Gesichts
  • Kann wiederverwendbar (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel sein

3. Mund-Nasen-Schutz-Produkte(OP-Masken/chirurgische Masken) nach folgendem Standard

  • EN 14683 Typ IIR Güte
  • ASTM F2100 Stufe 2 oder Stufe 3 oder gleichwertig
  • Flüssigkeitswiderstand bei einem Druck von mindestens 120 mm Hg basierend auf ASTM F1862-07, ISO 22609 oder gleichwertig
  • Atmungsaktivität: MIL-M-36954C, EN 14683 Anhang C, oder gleichwertig
  • Filtrationseffizienz: ASTM F2101, EN 14683 Anhang B oder gleichwertige Normen

Beschreibung/Funktionen:

  • Hohe Flüssigkeitsbeständigkeit
  • Gute Atmungsaktivität
  • Interne und externe Oberflächen sind klar getrennt
  • Filtering Face Pieces Klasse 2

4. Filtering Face Pieces Klasse 2 / (FFP2)-Masken nach folgendem Standard

  • „N95“ Atemschutz gemäß FDA-Klasse II, unter 21 CFR 878.4040, und CDC NIOSH, oder
  • „FFP2“ gemäß EN 149
  • Verordnung (EU) 2016/425 Kategorie III
  • oder gleichwertige Normen

Beschreibung/Funktionen:

  • Gute Atmungsaktivität
  • Formstabiles Design, das nicht gegen den Mund zusammenfällt (z. B. Entenschnabel, becherförmig)
  • Ausgestattet mit Ausatemventil
  • Mit einer Metallplatte an der Nasenspitze versehen
  • Wiederverwendbar (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel

5. Filtering Face Pieces Klasse 3 / (FFP3)-Masken nach folgendem Standard

- „FFP3“ gemäß EN 149:2001+A1oder gleichwertige Normen
Beschreibung/Funktionen:
- Ausgestattet mit Ausatemventil

6. Schutzkittel nach folgendem Standard

  • Verordnung (EU) 2016/425
  • Richtlinie 93/42/EWG
  • Medizinisches Gerät der FDA-Klasse I oder II
  • EN 13795 jede Leistungsstufe
  • AAMI PB70 alle Stufen akzeptabel oder gleichwertige Normen

Beschreibung/Funktionen:

- Ausgestattet mit Ausatemventil (Anmerkung IT-Recht Kanzlei: Dabei dürfte es sich wohl um einen Fehler handeln, so dass weit mehr Schutzkittel erfasst sind als auf den ersten Blick)

7. Schutzanzüge nach folgendem Standard

- Beständig gegen das Eindringen von Flüssigkeiten: EN 13795 hohe Güte

oder

- AAMI PB70 Level 3 Leistung oder höher

oder gleichwertige Normen

- Durchblutungsresistent gegen Krankheitserreger: AAMI PB70 Stufe 4,

oder

- EN 14126 und Teilkörperschutz EN 13034 oder EN 14605,

oder gleichwertige Normen

- Vollschutzanzüge nach EN 943 (Typ 1 + 2) oder vergleichbare- Chemikalienschutzanzüge gemäß EN 14605 (Typ 3 + 4) oder vergleichbare
- Schutzkleidung gegen feste Partikel gemäß EN 13982 (Typ 5) oder vergleichbare

Beschreibung/Funktionen:

  • Einmaliger Gebrauch, Einweg
  • Flüssigkeitsbeständig
  • Mit Kapuze, Langarm, Daumen-/Fingerschlaufen oder elastischen Manschetten zur Verankerung der Ärmel an Ort und Stelle

8. Handschuhe nach folgendem Standard

  • Richtlinie 93/42/EWG Kategorie III
  • Verordnung (EU) 2016/425 Kategorie III
  • EN 455
  • EN 374
  • ANSI/ISEA 105
  • ASTM D6319

Beschreibung/Funktionen:

  • Lange Manschetten (mindestens 230 mm Gesamtlänge)
  • Größen: S, M, L, XL

Die Anordnung untersagt die Ausfuhr sowie die Verbringung der vorgenannten Güter.

Gibt es auch Ausnahmen?

Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nur, falls die Ausfuhr und Verbringung durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte im Rahmen einer zulässigen Berufsausübung oder zu ersten Hilfeleistung in angemessener Menge erfolgt oder bei anderen Personen in der Dauer der Reise angemessenen Mengen für den eigenen Bedarf oder in angemessener Menge als Ausrüstungen für die erste Hilfeleistung oder sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr.

Mit anderen Worten: Für den normalen Onlinehändler gibt es keine Ausnahme, handelt er mit betroffenen Waren!

Viele klassische Onlinehändler betroffen!

Der breite Anwendungsbereich des Ausfuhr- und Verbringungsverbots bedeutet, dass auch Händler ab von der eigentlichen Zielgruppe betroffen sind. So sind nahezu alle Schutzmasken umfasst.

Dies bedeutet auch, dass etwa ein Kfz-Zubehör oder Modellwarenhändler hier aufpassen muss, da solche Masken auch im Bereich des Lackierens üblich sind und gehandelt werden.

Auch die Kategorie Handschuhe und Schutzkittel dürfte viele Anbieter betreffen.

Doch worauf muss ich als Händler solcher Waren dann achten?

Wer ein Produkt im Sortiment hat, welches dem Verbot unterfällt, dem ist ab sofort die Ausfuhr und Verbringung untersagt.

Mit anderen Worten: Das Produkt darf also weder in einen Drittstaat ausgeführt werden, noch in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verbracht werden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Anordnung vor.

Achtung: Auf die Lieferung in einen Drittstaat kommt es also gerade nicht an, das Verbot gilt auch für Lieferungen in die EU!

Anbieten eines Auslandsversands ist bereits kritisch!

Die Verbringung bzw. Ausfuhr muss hier nicht in Person des Onlinehändlers erfolgen.

So definiert § 2 Abs. 3 AWG die Ausfuhr als „die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland“ und § 2 Abs. 21 Nr. 1 AGW die Verbringung als „die Lieferung von Waren (…) aus dem Inland in das übrige Zollgebiet der Europäischen Union einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in dem übrigen Zollgebiet der Europäischen Union.“

Jedenfalls eine Verbringung dürfte also tatbestandlich bereits dann erfüllt sein, wenn die betroffene Ware online rein für den Versand in das EU-Ausland angeboten wird.

Also: Finger weg bereits vom Anbieten eines Auslandsversands für betroffene Ware. Es muss nicht zur tatsächlichen Verbringung kommen, um in das Vebots-Fettnäpfchen zu tappen.

Aufpassen bei den Versandangaben und –einstellungen

Auch bei den Versandangaben muss nun aufgepasst werden, dass hier keine Widersprüche entstehen. Wer z.B. generell den Versand nach Österreich ankündigt, bei Atemmasken dann aber wegen der Anordnung „kneift“, führt den Verkehr in die Irre. Das kann zu Abmahnungen führen.

Auf Plattformen gilt besondere Vorsicht. Oft sind hier Versandroutinen mit Auslandsversand für alle angebotenen Waren festgelegt, so dass Händler hier schnell in den Verbotsbereich geraten können.

Idealerweise sollten Händler die betroffene Produkte führen ihre Versandangaben prüfen und ggf. korrigieren.

Was droht mir bei einer Zuwiderhandlung?

Wer der Anordnung zuwiderhandelt, der hat mit Bußgeldern und behördlichen Sanktionen zu rechnen.

Im Internet finden sich bereits Berichte von behördlichem Durchgreifen bis hin zur Warenbeschlagnahme.

Es ist ferner davon auszugehen, dass die Gerichte in dieser Anordnung eine Marktverhaltensregel sehen dürften. Wer dann dagegen verstößt, und sei es nur in der Theorie durch das Ankündigen eines Auslandsversands für solche Waren, begibt sich daher wohl in Abmahngefahr.

Fazit

Auch im Bereich des Onlinehandels zieht das Coronavirus seine Kreise.

Es gilt nun ein sehr weitgehendes Ausfuhr- und Verbringungsverbot.

Zwei Dinge bereiten hier Sorgen:

  • Zum einen sind sehr viele Produkte betroffen, die auch von klassischen Händlern abseits eines medizinischen Kernsortiments geführt werden.
  • Zum anderen ist auch jeder Versand in das EU-Ausland untersagt, nicht nur die Ausfuhr in Drittstaaten.

Wer sich nicht an das Verbot hält, riskiert Bußgelder, Beschlagnahmen und Abmahnungen.

Schließlich muss auch bei den Versandangaben aufgepasst werden, befinden sich betroffene Produkt im Sortiment. Denn dann muss das (eingeschränkte) Versandgebiet für diese Produkte klar erkennbar sein. Andernfalls liegt eine abmahnbare Irreführung vor.

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